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§ 387 ZPO – Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 7 – Zeugenbeweis

(1)Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden.
(2)Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.
(3)Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

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Rechtsprechung zu § 387 ZPO

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2023-07-20
2018-07-31

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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