§ 387 ZPO – Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 7 – Zeugenbeweis
(1)Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden.
(2)Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.
(3)Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
Rechtsprechung zu § 387 ZPO
9
2025-11-10
2024-05-15
2023-11-29
2023-07-20
2018-07-31
2014-11-19
2013-05-23
2012-12-17
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 375Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
- § 376Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
- § 377Zeugenladung
- § 378Aussageerleichternde Unterlagen
- § 379Auslagenvorschuss
- § 380Folgen des Ausbleibens des Zeugen
- § 381Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
- § 382Vernehmung an bestimmten Orten
- § 383Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
- § 384Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
- § 385Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
- § 386Erklärung der Zeugnisverweigerung
- § 388Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
- § 389Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
- § 390Folgen der Zeugnisverweigerung
- § 391Zeugenbeeidigung
- § 392Nacheid; Eidesnorm
- § 393Uneidliche Vernehmung
- § 394Einzelvernehmung
- § 395Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person
- § 396Vernehmung zur Sache
- § 397Fragerecht der Parteien
- § 398Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
- § 399Verzicht auf Zeugen