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§ 138 ZPO – Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung

Kurz erklärt

§ 138 ZPO verpflichtet die Parteien eines Zivilprozesses, sich über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zu äußern. Jede Partei muss sich zudem zu den vom Gegner behaupteten Tatsachen erklären. Wird eine Tatsache nicht ausdrücklich bestritten, gilt sie als zugestanden, sofern sich aus den übrigen Erklärungen nicht erkennbar ergibt, dass sie bestritten werden soll. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur bei Tatsachen zulässig, die weder eigenes Handeln der Partei waren noch von ihr selbst wahrgenommen wurden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2)Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3)Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4)Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

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Rechtsprechung zu § 138 ZPO

637
2026-04-22
2026-03-12
2026-02-26
2026-02-10
2026-01-28

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.