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§ 44 ZPO – Ablehnungsgesuch

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 4 – Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

Kurz erklärt

Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht anzubringen, dem der Richter angehört, und kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Die Partei muss den Ablehnungsgrund glaubhaft machen, eine eidesstattliche Versicherung ist dafür nicht zulässig; zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. Der abgelehnte Richter hat sich dienstlich zum Ablehnungsgrund zu äußern. Hat sich die Partei bereits in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt, muss sie bei einer Ablehnung wegen Befangenheit glaubhaft machen, dass der Grund erst später entstanden oder bekannt geworden ist; das Gesuch ist unverzüglich anzubringen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2)Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3)Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
(4)Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

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Rechtsprechung zu § 44 ZPO

134
2026-03-05
2026-01-15
2024-12-09
2024-12-05
2024-07-01

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.