§ 44 ZPO – Ablehnungsgesuch
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 4 – Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Kurz erklärt
Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht anzubringen, dem der Richter angehört, und kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Die Partei muss den Ablehnungsgrund glaubhaft machen, eine eidesstattliche Versicherung ist dafür nicht zulässig; zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. Der abgelehnte Richter hat sich dienstlich zum Ablehnungsgrund zu äußern. Hat sich die Partei bereits in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt, muss sie bei einer Ablehnung wegen Befangenheit glaubhaft machen, dass der Grund erst später entstanden oder bekannt geworden ist; das Gesuch ist unverzüglich anzubringen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.