§ 42 ZPO – Ablehnung eines Richters
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 4 – Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Kurz erklärt
§ 42 ZPO erlaubt es, einen Richter abzulehnen, und zwar sowohl wenn er kraft Gesetzes von seinem Amt ausgeschlossen ist als auch bei Besorgnis der Befangenheit. Letztere liegt vor, wenn ein Grund besteht, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigt. Das Ablehnungsrecht steht beiden Parteien des Verfahrens zu, unabhängig davon, auf welcher Seite sie stehen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2)Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3)Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
Rechtsprechung zu § 42 ZPO
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