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§ 47 ZPO – Unaufschiebbare Amtshandlungen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 4 – Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

Kurz erklärt

§ 47 ZPO regelt, welche Handlungen ein abgelehnter Richter vor Klärung des Ablehnungsgesuchs noch vornehmen darf: nur unaufschiebbare Handlungen. Wird ein Richter während einer Verhandlung abgelehnt und würde die Ablehnungsentscheidung eine Vertagung erfordern, kann der Termin trotzdem mit ihm fortgesetzt werden. Erweist sich die Ablehnung später als begründet, ist der nach Einreichung des Gesuchs liegende Verhandlungsteil zu wiederholen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2)Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

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Rechtsprechung zu § 47 ZPO

107
2026-05-12
2026-03-05
2026-02-23
2026-01-15
2025-05-20
2025-05-05

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.