§ 45 ZPO – Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 4 – Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Kurz erklärt
§ 45 ZPO regelt, wer über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter entscheidet: zuständig ist das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, jedoch ohne dessen Mitwirkung. Bei einem Richter am Amtsgericht entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts; eine Entscheidung entfällt, wenn der abgelehnte Richter das Gesuch selbst für begründet hält. Wird das eigentlich zuständige Gericht durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, entscheidet das nächsthöhere Gericht im Rechtszug.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.