Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 45 ZPO – Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 4 – Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

Kurz erklärt

§ 45 ZPO regelt, wer über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter entscheidet: zuständig ist das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, jedoch ohne dessen Mitwirkung. Bei einem Richter am Amtsgericht entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts; eine Entscheidung entfällt, wenn der abgelehnte Richter das Gesuch selbst für begründet hält. Wird das eigentlich zuständige Gericht durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, entscheidet das nächsthöhere Gericht im Rechtszug.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2)Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(3)Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 45 ZPO

175
2026-04-22
2026-03-19
2026-03-17
2026-02-23
2026-02-05

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.