§ 455 ZPO – Prozessunfähige
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 10 – Beweis durch Parteivernehmung
(1)Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehaltlich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend.
(2)Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können über Tatsachen, die in ihren eigenen Handlungen bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, vernommen und auch nach § 452 beeidigt werden, wenn das Gericht dies nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet. Das Gleiche gilt von einer prozessfähigen Person, die in dem Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird.
Rechtsprechung zu § 455 ZPO
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2021-07-01
2011-01-18
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 445Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
- § 446Weigerung des Gegners
- § 447Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
- § 448Vernehmung von Amts wegen
- § 449Vernehmung von Streitgenossen
- § 450Beweisbeschluss
- § 451Ausführung der Vernehmung
- § 452Beeidigung der Partei
- § 453Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
- § 454Ausbleiben der Partei