§ 69 ZPO – Streitgenössische Nebenintervention
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 3 – Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.
Rechtsprechung zu § 69 ZPO
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2025-10-10
2024-02-09
2023-11-10
2023-01-13
2022-04-26
2022-01-18
2021-07-13
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 64Hauptintervention
- § 65Aussetzung des Hauptprozesses
- § 66Nebenintervention
- § 67Rechtsstellung des Nebenintervenienten
- § 68Wirkung der Nebenintervention
- § 70Beitritt des Nebenintervenienten
- § 71Zwischenstreit über Nebenintervention
- § 72Zulässigkeit der Streitverkündung
- § 73Form der Streitverkündung
- § 74Wirkung der Streitverkündung
- § 75Gläubigerstreit
- § 76Urheberbenennung bei Besitz
- § 77Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung