§ 802h ZPO – Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.
(2)Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.
Rechtsprechung zu § 802h ZPO
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2017-09-14
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 802aGrundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
- § 802bGütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
- § 802cVermögensauskunft des Schuldners
- § 802dWeitere Vermögensauskunft
- § 802eZuständigkeit
- § 802fAbnahme der Vermögensauskunft
- § 802gErzwingungshaft
- § 802iVermögensauskunft des verhafteten Schuldners
- § 802jDauer der Haft; erneute Haft
- § 802kZentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
- § 802lAuskunftsrechte des Gerichtsvollziehers