§ 802a ZPO – Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2)Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
1.eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,3.Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.
Rechtsprechung zu § 802a ZPO
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2024-01-17
2022-05-19
2021-01-14
2020-03-05
2019-10-23
2019-07-18
2019-05-16
2019-03-28
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 802bGütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
- § 802cVermögensauskunft des Schuldners
- § 802lAuskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
- § 845Vorpfändung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 802bGütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
- § 802cVermögensauskunft des Schuldners
- § 802dWeitere Vermögensauskunft
- § 802eZuständigkeit
- § 802fAbnahme der Vermögensauskunft
- § 802gErzwingungshaft
- § 802hUnzulässigkeit der Haftvollstreckung
- § 802iVermögensauskunft des verhafteten Schuldners
- § 802jDauer der Haft; erneute Haft
- § 802kZentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
- § 802lAuskunftsrechte des Gerichtsvollziehers