§ 802j ZPO – Dauer der Haft; erneute Haft
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.
(2)Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.
(3)Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann innerhalb der folgenden zwei Jahre auch auf Antrag eines anderen Gläubigers nur unter den Voraussetzungen des § 802d von neuem zur Abgabe einer solchen Vermögensauskunft durch Haft angehalten werden.
Rechtsprechung zu § 802j ZPO
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2021-04-19
2017-11-03
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 836Wirkung der Überweisung
- § 883Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
- § 933Vollziehung des persönlichen Arrestes
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 802aGrundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
- § 802bGütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
- § 802cVermögensauskunft des Schuldners
- § 802dWeitere Vermögensauskunft
- § 802eZuständigkeit
- § 802fAbnahme der Vermögensauskunft
- § 802gErzwingungshaft
- § 802hUnzulässigkeit der Haftvollstreckung
- § 802iVermögensauskunft des verhafteten Schuldners
- § 802kZentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
- § 802lAuskunftsrechte des Gerichtsvollziehers