§ 802g ZPO – Erzwingungshaft
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
(2)Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.
Rechtsprechung zu § 802g ZPO
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2025-10-22
2025-04-10
2023-12-07
2023-10-26
2023-07-27
2023-07-27
2023-07-27
2023-07-27
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 753aVollmachtsnachweis
- § 758aRichterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
- § 836Wirkung der Überweisung
- § 883Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
- § 933Vollziehung des persönlichen Arrestes
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 802aGrundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
- § 802bGütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
- § 802cVermögensauskunft des Schuldners
- § 802dWeitere Vermögensauskunft
- § 802eZuständigkeit
- § 802fAbnahme der Vermögensauskunft
- § 802hUnzulässigkeit der Haftvollstreckung
- § 802iVermögensauskunft des verhafteten Schuldners
- § 802jDauer der Haft; erneute Haft
- § 802kZentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
- § 802lAuskunftsrechte des Gerichtsvollziehers