§ 802i ZPO – Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Absatz 7 gilt entsprechend. Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt.
(2)Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen. § 802f Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
(3)Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die erforderlichen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. § 802f gilt entsprechend; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
Rechtsprechung zu § 802i ZPO
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2024-05-02
2022-09-07
2021-04-19
2017-11-03
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 802aGrundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
- § 802bGütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
- § 802cVermögensauskunft des Schuldners
- § 802dWeitere Vermögensauskunft
- § 802eZuständigkeit
- § 802fAbnahme der Vermögensauskunft
- § 802gErzwingungshaft
- § 802hUnzulässigkeit der Haftvollstreckung
- § 802jDauer der Haft; erneute Haft
- § 802kZentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
- § 802lAuskunftsrechte des Gerichtsvollziehers