§ 802e ZPO – Zuständigkeit
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.
(2)Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.
Rechtsprechung zu § 802e ZPO
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2025-10-22
2022-09-07
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 802aGrundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
- § 802bGütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
- § 802cVermögensauskunft des Schuldners
- § 802dWeitere Vermögensauskunft
- § 802fAbnahme der Vermögensauskunft
- § 802gErzwingungshaft
- § 802hUnzulässigkeit der Haftvollstreckung
- § 802iVermögensauskunft des verhafteten Schuldners
- § 802jDauer der Haft; erneute Haft
- § 802kZentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
- § 802lAuskunftsrechte des Gerichtsvollziehers