§ 810 ZPO – Pfändung ungetrennter Früchte
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 2 – Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
(1)Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.
(2)Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des § 771 widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 808Pfändung beim Schuldner
- § 809Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
- § 811Unpfändbare Sachen und Tiere
- § 811aAustauschpfändung
- § 811bVorläufige Austauschpfändung
- § 811cVorwegpfändung
- § 812
- § 813Schätzung
- § 813a
- § 813b
- § 814Öffentliche Versteigerung
- § 815Gepfändetes Geld
- § 816Zeit und Ort der Versteigerung
- § 817Zuschlag und Ablieferung