§ 813 ZPO – Schätzung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 2 – Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
(1)Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen.
(2)Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich, so soll sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich in dem Pfändungsprotokoll vermerkt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken. Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden.
(3)Sollen bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, 1.Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind,2.Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,3.Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder
4.landwirtschaftliche Erzeugnissegepfändet werden, so soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger herangezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert dieser Sachen und Tiere insgesamt den Betrag von 2 000 Euro übersteigt.
(4)Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass auch in anderen Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll.
Rechtsprechung zu § 813 ZPO
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2017-09-21
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 808Pfändung beim Schuldner
- § 809Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
- § 810Pfändung ungetrennter Früchte
- § 811Unpfändbare Sachen und Tiere
- § 811aAustauschpfändung
- § 811bVorläufige Austauschpfändung
- § 811cVorwegpfändung
- § 812
- § 813a
- § 813b
- § 814Öffentliche Versteigerung
- § 815Gepfändetes Geld
- § 816Zeit und Ort der Versteigerung
- § 817Zuschlag und Ablieferung
- § 817aMindestgebot
- § 818Einstellung der Versteigerung
- § 819Wirkung des Erlösempfanges
- § 820
- § 821Verwertung von Wertpapieren
- § 822Umschreibung von Namenspapieren