§ 829a ZPO – Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
(1)Im Fall eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn
1.die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5 000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsantrags sind;
2.die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;
3.der Gläubiger eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument dem Antrag beifügt und
4.der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht.Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind zusätzlich zu den in Satz 1 Nr. 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument dem Antrag beizufügen.
(2)Hat das Gericht an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen Zweifel, teilt es dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
(3)(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 829a ZPO
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2023-05-10
2022-05-04
2021-09-29
2021-09-29
2021-09-23
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 828Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
- § 829Pfändung einer Geldforderung
- § 830Pfändung einer Hypothekenforderung
- § 830aPfändung einer Schiffshypothekenforderung
- § 831Pfändung indossabler Papiere
- § 832Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
- § 833Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
- § 833aPfändungsumfang bei Kontoguthaben
- § 834Keine Anhörung des Schuldners
- § 835Überweisung einer Geldforderung
- § 836Wirkung der Überweisung
- § 837Überweisung einer Hypothekenforderung
- § 837aÜberweisung einer Schiffshypothekenforderung
- § 838Einrede des Schuldners bei Faustpfand