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§ 834 ZPO – Keine Anhörung des Schuldners

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.

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Rechtsprechung zu § 834 ZPO

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2022-05-19
2017-07-11

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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