§ 829 ZPO – Pfändung einer Geldforderung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, dass das Gericht dem Drittschuldner verbietet, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner gebietet, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung, zu enthalten. Auf Antrag des Gläubigers können mehrere Forderungen gegen verschiedene Drittschuldner einheitlich gepfändet werden, wenn dies der Vollstreckung dient und keine schutzwürdigen Interessen der Drittschuldner entgegenstehen. Der Gläubiger lässt den Beschluss dem Drittschuldner zustellen, der Gerichtsvollzieher dem Schuldner, sofern keine öffentliche Zustellung nötig ist. Bei Auslandszustellung erfolgt sie durch Aufgabe zur Post, soweit EU-Recht nicht entgegensteht. Mit Zustellung an den Drittschuldner gilt die Pfändung als bewirkt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 829 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
- § 788Kosten der Zwangsvollstreckung
- § 829aVereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden
- § 835Überweisung einer Geldforderung
- § 846Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 828Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
- § 829aVereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden
- § 830Pfändung einer Hypothekenforderung
- § 830aPfändung einer Schiffshypothekenforderung
- § 831Pfändung indossabler Papiere
- § 832Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
- § 833Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
- § 833aPfändungsumfang bei Kontoguthaben
- § 834Keine Anhörung des Schuldners
- § 835Überweisung einer Geldforderung
- § 836Wirkung der Überweisung
- § 837Überweisung einer Hypothekenforderung
- § 837aÜberweisung einer Schiffshypothekenforderung