§ 836 ZPO – Wirkung der Überweisung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
(1)Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.
(2)Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.
(3)Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Absatz 6 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.
Rechtsprechung zu § 836 ZPO
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2024-05-02
2023-07-20
2022-09-07
2021-06-10
2020-11-19
2020-11-18
2019-04-03
2017-11-08
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 802eZuständigkeit
- § 802fAbnahme der Vermögensauskunft
- § 802gErzwingungshaft
- § 802iVermögensauskunft des verhafteten Schuldners
- § 802jDauer der Haft; erneute Haft
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 828Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
- § 829Pfändung einer Geldforderung
- § 829aVereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden
- § 830Pfändung einer Hypothekenforderung
- § 830aPfändung einer Schiffshypothekenforderung
- § 831Pfändung indossabler Papiere
- § 832Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
- § 833Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
- § 833aPfändungsumfang bei Kontoguthaben
- § 834Keine Anhörung des Schuldners
- § 835Überweisung einer Geldforderung
- § 837Überweisung einer Hypothekenforderung
- § 837aÜberweisung einer Schiffshypothekenforderung
- § 838Einrede des Schuldners bei Faustpfand
- § 839Überweisung bei Abwendungsbefugnis
- § 840Erklärungspflicht des Drittschuldners
- § 841Pflicht zur Streitverkündung
- § 842Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
- § 843Verzicht des Pfandgläubigers
- § 844Andere Verwertungsart
- § 845Vorpfändung
- § 846Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
- § 847Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache