§ 848 ZPO – Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
(1)Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei.
(2)Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Sequester hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.
(3)Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.
Rechtsprechung zu § 848 ZPO
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2012-05-10
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 837aÜberweisung einer Schiffshypothekenforderung
- § 838Einrede des Schuldners bei Faustpfand
- § 839Überweisung bei Abwendungsbefugnis
- § 840Erklärungspflicht des Drittschuldners
- § 841Pflicht zur Streitverkündung
- § 842Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
- § 843Verzicht des Pfandgläubigers
- § 844Andere Verwertungsart
- § 845Vorpfändung
- § 846Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
- § 847Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
- § 847aHerausgabeanspruch auf ein Schiff
- § 849Keine Überweisung an Zahlungs statt
- § 850Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
- § 850aUnpfändbare Bezüge
- § 850bBedingt pfändbare Bezüge
- § 850cPfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
- § 850dPfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
- § 850eBerechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
- § 850fÄnderung des unpfändbaren Betrages
- § 850gÄnderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
- § 850hVerschleiertes Arbeitseinkommen
- § 850iPfändungsschutz für sonstige Einkünfte
- § 850kEinrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos