§ 846 ZPO – Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.
Rechtsprechung zu § 846 ZPO
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2014-07-09
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 835Überweisung einer Geldforderung
- § 836Wirkung der Überweisung
- § 837Überweisung einer Hypothekenforderung
- § 837aÜberweisung einer Schiffshypothekenforderung
- § 838Einrede des Schuldners bei Faustpfand
- § 839Überweisung bei Abwendungsbefugnis
- § 840Erklärungspflicht des Drittschuldners
- § 841Pflicht zur Streitverkündung
- § 842Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
- § 843Verzicht des Pfandgläubigers
- § 844Andere Verwertungsart
- § 845Vorpfändung
- § 847Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
- § 847aHerausgabeanspruch auf ein Schiff
- § 848Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
- § 849Keine Überweisung an Zahlungs statt
- § 850Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
- § 850aUnpfändbare Bezüge
- § 850bBedingt pfändbare Bezüge
- § 850cPfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
- § 850dPfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
- § 850eBerechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
- § 850fÄnderung des unpfändbaren Betrages
- § 850gÄnderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen