§ 839 ZPO – Überweisung bei Abwendungsbefugnis
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, dass der Drittschuldner den Schuldbetrag zu hinterlegen hat.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 830Pfändung einer Hypothekenforderung
- § 830aPfändung einer Schiffshypothekenforderung
- § 831Pfändung indossabler Papiere
- § 832Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
- § 833Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
- § 833aPfändungsumfang bei Kontoguthaben
- § 834Keine Anhörung des Schuldners
- § 835Überweisung einer Geldforderung
- § 836Wirkung der Überweisung
- § 837Überweisung einer Hypothekenforderung
- § 837aÜberweisung einer Schiffshypothekenforderung
- § 838Einrede des Schuldners bei Faustpfand
- § 840Erklärungspflicht des Drittschuldners
- § 841Pflicht zur Streitverkündung
- § 842Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
- § 843Verzicht des Pfandgläubigers
- § 844Andere Verwertungsart
- § 845Vorpfändung
- § 846Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
- § 847Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
- § 847aHerausgabeanspruch auf ein Schiff
- § 848Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
- § 849Keine Überweisung an Zahlungs statt
- § 850Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen