§ 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Kurz erklärt
§ 850c ZPO legt fest, bis zu welcher Höhe Arbeitseinkommen vor Pfändung geschützt ist. Bis zu einem monatlichen, wöchentlichen oder täglichen Grundbetrag ist das Einkommen unpfändbar. Gewährt der Schuldner gesetzlich geschuldeten Unterhalt an Ehegatten, frühere Ehegatten, Lebenspartner, frühere Lebenspartner, Verwandte oder bestimmte Elternteile, erhöht sich dieser Freibetrag für die erste und weitere unterhaltsberechtigte Personen um festgelegte Beträge. Übersteigt das Einkommen den Grundbetrag, bleibt der übersteigende Teil zu einem bestimmten Anteil unpfändbar, der sich bei Unterhaltsgewährung weiter erhöht; oberhalb festgelegter Höchstbeträge bleibt der übersteigende Teil bei der Berechnung unberücksichtigt. Das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht die jeweiligen Beträge und eine Berechnungstabelle; das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag eigene Einkünfte unterhaltsberechtigter Personen ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 850c ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 811Unpfändbare Sachen und Tiere
- § 850aUnpfändbare Bezüge
- § 850dPfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
- § 850eBerechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
- § 850fÄnderung des unpfändbaren Betrages
- § 851cPfändungsschutz bei Altersrenten
- § 899Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
- § 902Erhöhungsbeträge
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 842Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
- § 843Verzicht des Pfandgläubigers
- § 844Andere Verwertungsart
- § 845Vorpfändung
- § 846Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
- § 847Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
- § 847aHerausgabeanspruch auf ein Schiff
- § 848Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
- § 849Keine Überweisung an Zahlungs statt
- § 850Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
- § 850aUnpfändbare Bezüge
- § 850bBedingt pfändbare Bezüge
- § 850dPfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
- § 850eBerechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
- § 850fÄnderung des unpfändbaren Betrages
- § 850gÄnderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
- § 850hVerschleiertes Arbeitseinkommen
- § 850iPfändungsschutz für sonstige Einkünfte
- § 850kEinrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
- § 850lPfändung des Gemeinschaftskontos
- § 851Nicht übertragbare Forderungen
- § 851aPfändungsschutz für Landwirte
- § 851bPfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
- § 851cPfändungsschutz bei Altersrenten