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§ 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Kurz erklärt

§ 850c ZPO legt fest, bis zu welcher Höhe Arbeitseinkommen vor Pfändung geschützt ist. Bis zu einem monatlichen, wöchentlichen oder täglichen Grundbetrag ist das Einkommen unpfändbar. Gewährt der Schuldner gesetzlich geschuldeten Unterhalt an Ehegatten, frühere Ehegatten, Lebenspartner, frühere Lebenspartner, Verwandte oder bestimmte Elternteile, erhöht sich dieser Freibetrag für die erste und weitere unterhaltsberechtigte Personen um festgelegte Beträge. Übersteigt das Einkommen den Grundbetrag, bleibt der übersteigende Teil zu einem bestimmten Anteil unpfändbar, der sich bei Unterhaltsgewährung weiter erhöht; oberhalb festgelegter Höchstbeträge bleibt der übersteigende Teil bei der Berechnung unberücksichtigt. Das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht die jeweiligen Beträge und eine Berechnungstabelle; das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag eigene Einkünfte unterhaltsberechtigter Personen ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 1.1 178,59 Euro monatlich,2.271,24 Euro wöchentlich oder3.54,25 Euro täglichbeträgt.
(2)Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um1.443,57 Euro monatlich,2.102,08 Euro wöchentlich oder3.20,42 Euro täglich.Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je 1.247,12 Euro monatlich,2.56,87 Euro wöchentlich oder3.11,37 Euro täglich.
(3)Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der 1.3 613,08 Euro monatlich,2.831,50 Euro wöchentlich oder3.166,30 Euro täglichübersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
(4)Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
1.die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.
(5)Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für 1.Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,2.Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,3.Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
(6)Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 850c ZPO

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2025-12-11
2025-11-20

Verweise in dieser Vorschrift

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