§ 850f ZPO – Änderung des unpfändbaren Betrages
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
(1)Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
1.der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,
2.besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
3.der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordernund überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
(2)Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(3)(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 850f ZPO
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2026-04-07
2026-03-27
2026-02-12
2025-12-11
2025-07-24
2025-06-24
2025-06-03
2024-06-20
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 850cPfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
- § 850dPfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
- § 850iPfändungsschutz für sonstige Einkünfte
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 845Vorpfändung
- § 846Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
- § 847Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
- § 847aHerausgabeanspruch auf ein Schiff
- § 848Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
- § 849Keine Überweisung an Zahlungs statt
- § 850Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
- § 850aUnpfändbare Bezüge
- § 850bBedingt pfändbare Bezüge
- § 850cPfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
- § 850dPfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
- § 850eBerechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
- § 850gÄnderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
- § 850hVerschleiertes Arbeitseinkommen
- § 850iPfändungsschutz für sonstige Einkünfte
- § 850kEinrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
- § 850lPfändung des Gemeinschaftskontos
- § 851Nicht übertragbare Forderungen
- § 851aPfändungsschutz für Landwirte
- § 851bPfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
- § 851cPfändungsschutz bei Altersrenten
- § 851dPfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
- § 852Beschränkt pfändbare Forderungen
- § 853Mehrfache Pfändung einer Geldforderung