§ 847 ZPO – Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
(1)Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.
(2)Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 836Wirkung der Überweisung
- § 837Überweisung einer Hypothekenforderung
- § 837aÜberweisung einer Schiffshypothekenforderung
- § 838Einrede des Schuldners bei Faustpfand
- § 839Überweisung bei Abwendungsbefugnis
- § 840Erklärungspflicht des Drittschuldners
- § 841Pflicht zur Streitverkündung
- § 842Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
- § 843Verzicht des Pfandgläubigers
- § 844Andere Verwertungsart
- § 845Vorpfändung
- § 846Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
- § 847aHerausgabeanspruch auf ein Schiff
- § 848Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
- § 849Keine Überweisung an Zahlungs statt
- § 850Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
- § 850aUnpfändbare Bezüge
- § 850bBedingt pfändbare Bezüge
- § 850cPfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
- § 850dPfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
- § 850eBerechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
- § 850fÄnderung des unpfändbaren Betrages
- § 850gÄnderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
- § 850hVerschleiertes Arbeitseinkommen