§ 854 ZPO – Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
(1)Ist ein Anspruch, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, der nach dem ihm zuerst zugestellten Beschluss zur Empfangnahme der Sache ermächtigt ist. Hat der Gläubiger einen solchen Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so wird dieser auf Antrag des Drittschuldners von dem Amtsgericht des Ortes ernannt, wo die Sache herauszugeben ist.
(2)Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht anzuzeigen, dessen Beschluss dem Drittschuldner zuerst zugestellt ist. Dieser Anzeige sind die Dokumente beizufügen, die sich auf das Verfahren beziehen.
(3)In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 850gÄnderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
- § 850hVerschleiertes Arbeitseinkommen
- § 850iPfändungsschutz für sonstige Einkünfte
- § 850kEinrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
- § 850lPfändung des Gemeinschaftskontos
- § 851Nicht übertragbare Forderungen
- § 851aPfändungsschutz für Landwirte
- § 851bPfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
- § 851cPfändungsschutz bei Altersrenten
- § 851dPfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
- § 852Beschränkt pfändbare Forderungen
- § 853Mehrfache Pfändung einer Geldforderung
- § 855Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache
- § 855aMehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff
- § 856Klage bei mehrfacher Pfändung
- § 857Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
- § 858Zwangsvollstreckung in Schiffspart
- § 859Pfändung von Gesamthandsanteilen
- § 860Pfändung von Gesamtgutanteilen
- § 863Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen