§ 851d ZPO – Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar.
Rechtsprechung zu § 851d ZPO
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2021-04-29
2017-11-16
2014-06-26
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 850dPfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
- § 850eBerechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
- § 850fÄnderung des unpfändbaren Betrages
- § 850gÄnderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
- § 850hVerschleiertes Arbeitseinkommen
- § 850iPfändungsschutz für sonstige Einkünfte
- § 850kEinrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
- § 850lPfändung des Gemeinschaftskontos
- § 851Nicht übertragbare Forderungen
- § 851aPfändungsschutz für Landwirte
- § 851bPfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
- § 851cPfändungsschutz bei Altersrenten
- § 852Beschränkt pfändbare Forderungen
- § 853Mehrfache Pfändung einer Geldforderung
- § 854Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen
- § 855Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache
- § 855aMehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff
- § 856Klage bei mehrfacher Pfändung
- § 857Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
- § 858Zwangsvollstreckung in Schiffspart
- § 859Pfändung von Gesamthandsanteilen
- § 860Pfändung von Gesamtgutanteilen
- § 863Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen