§ 851a ZPO – Pfändungsschutz für Landwirte
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
(1)Die Pfändung von Forderungen, die einem die Landwirtschaft betreibenden Schuldner aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zustehen, ist auf seinen Antrag vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als die Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung unentbehrlich sind.
(2)Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.
Rechtsprechung zu § 851a ZPO
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2021-04-29
2014-06-26
2012-05-24
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 850aUnpfändbare Bezüge
- § 850bBedingt pfändbare Bezüge
- § 850cPfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
- § 850dPfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
- § 850eBerechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
- § 850fÄnderung des unpfändbaren Betrages
- § 850gÄnderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
- § 850hVerschleiertes Arbeitseinkommen
- § 850iPfändungsschutz für sonstige Einkünfte
- § 850kEinrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
- § 850lPfändung des Gemeinschaftskontos
- § 851Nicht übertragbare Forderungen
- § 851bPfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
- § 851cPfändungsschutz bei Altersrenten
- § 851dPfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
- § 852Beschränkt pfändbare Forderungen
- § 853Mehrfache Pfändung einer Geldforderung
- § 854Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen
- § 855Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache
- § 855aMehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff
- § 856Klage bei mehrfacher Pfändung
- § 857Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
- § 858Zwangsvollstreckung in Schiffspart
- § 859Pfändung von Gesamthandsanteilen