§ 851c ZPO – Pfändungsschutz bei Altersrenten
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
(1)Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn
1.die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2.über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3.die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
4.die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
(2)Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie
1.jährlich nicht mehr betragen als a)6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr undb)7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
2.einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.
(3)§ 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 851c ZPO
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2025-12-11
2025-09-25
2025-07-24
2021-06-10
2021-04-29
2020-07-02
2017-11-16
2016-11-16
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 850cPfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
- § 850dPfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
- § 850eBerechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
- § 850fÄnderung des unpfändbaren Betrages
- § 850gÄnderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
- § 850hVerschleiertes Arbeitseinkommen
- § 850iPfändungsschutz für sonstige Einkünfte
- § 850kEinrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
- § 850lPfändung des Gemeinschaftskontos
- § 851Nicht übertragbare Forderungen
- § 851aPfändungsschutz für Landwirte
- § 851bPfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
- § 851dPfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
- § 852Beschränkt pfändbare Forderungen
- § 853Mehrfache Pfändung einer Geldforderung
- § 854Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen
- § 855Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache
- § 855aMehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff
- § 856Klage bei mehrfacher Pfändung
- § 857Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
- § 858Zwangsvollstreckung in Schiffspart
- § 859Pfändung von Gesamthandsanteilen
- § 860Pfändung von Gesamtgutanteilen
- § 863Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen