§ 852 ZPO – Beschränkt pfändbare Forderungen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
(1)Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
(2)Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.
Rechtsprechung zu § 852 ZPO
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2024-12-06
2024-05-02
2024-02-15
2021-04-29
2019-03-20
2019-02-20
2016-12-07
2016-04-07
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 850eBerechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
- § 850fÄnderung des unpfändbaren Betrages
- § 850gÄnderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
- § 850hVerschleiertes Arbeitseinkommen
- § 850iPfändungsschutz für sonstige Einkünfte
- § 850kEinrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
- § 850lPfändung des Gemeinschaftskontos
- § 851Nicht übertragbare Forderungen
- § 851aPfändungsschutz für Landwirte
- § 851bPfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
- § 851cPfändungsschutz bei Altersrenten
- § 851dPfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
- § 853Mehrfache Pfändung einer Geldforderung
- § 854Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen
- § 855Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache
- § 855aMehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff
- § 856Klage bei mehrfacher Pfändung
- § 857Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
- § 858Zwangsvollstreckung in Schiffspart
- § 859Pfändung von Gesamthandsanteilen
- § 860Pfändung von Gesamtgutanteilen
- § 863Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen