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§ 859 ZPO – Pfändung von Gesamthandsanteilen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.

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Rechtsprechung zu § 859 ZPO

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2025-03-20
2020-02-05
2019-02-07
2016-09-15
2016-05-20

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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