§ 865 ZPO – Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 3 – Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
(1)Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt.
(2)Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet werden. Im Übrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.
Rechtsprechung zu § 865 ZPO
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2016-03-02
2016-03-02
2010-04-22
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 864Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
- § 866Arten der Vollstreckung
- § 867Zwangshypothek
- § 868Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
- § 869Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
- § 870Grundstücksgleiche Rechte
- § 870aZwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
- § 871Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen