§ 867 ZPO – Zwangshypothek
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 3 – Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
(1)Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.
(2)Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(3)Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.
Rechtsprechung zu § 867 ZPO
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2026-02-12
2025-10-16
2025-06-05
2024-08-06
2021-10-21
2021-06-23
2020-12-10
2019-11-21
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 870aZwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
- § 931Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk
- § 932Arresthypothek
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 864Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
- § 865Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
- § 866Arten der Vollstreckung
- § 868Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
- § 869Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
- § 870Grundstücksgleiche Rechte
- § 870aZwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
- § 871Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen