§ 864 ZPO – Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 3 – Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
(1)Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.
(2)Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.
Rechtsprechung zu § 864 ZPO
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2024-09-26
2024-08-06
2023-09-28
2022-09-22
2022-09-22
2021-07-15
2020-10-29
2019-10-10
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 865Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
- § 866Arten der Vollstreckung
- § 867Zwangshypothek
- § 868Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
- § 869Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
- § 870Grundstücksgleiche Rechte
- § 870aZwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
- § 871Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen