§ 871 ZPO – Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 3 – Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen, wenn ein anderer als der Eigentümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahn kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist.
Rechtsprechung zu § 871 ZPO
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2021-07-15
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 864Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
- § 865Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
- § 866Arten der Vollstreckung
- § 867Zwangshypothek
- § 868Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
- § 869Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
- § 870Grundstücksgleiche Rechte
- § 870aZwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk