§ 866 ZPO – Arten der Vollstreckung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 3 – Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
(1)Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.
(2)Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.
(3)Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.
Rechtsprechung zu § 866 ZPO
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2026-02-12
2024-08-06
2021-10-21
2019-10-10
2019-03-07
2018-03-01
2017-06-29
2016-10-27
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 864Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
- § 865Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
- § 867Zwangshypothek
- § 868Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
- § 869Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
- § 870Grundstücksgleiche Rechte
- § 870aZwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
- § 871Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen