§ 868 ZPO – Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 3 – Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
(1)Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek.
(2)Das Gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.
Rechtsprechung zu § 868 ZPO
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2023-07-06
2020-12-10
2011-12-15
2011-10-13
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 864Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
- § 865Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
- § 866Arten der Vollstreckung
- § 867Zwangshypothek
- § 869Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
- § 870Grundstücksgleiche Rechte
- § 870aZwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
- § 871Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen