§ 916 ZPO – Arrestanspruch
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung
(1)Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.
(2)Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.
Rechtsprechung zu § 916 ZPO
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2011-03-22
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 917Arrestgrund bei dinglichem Arrest
- § 918Arrestgrund bei persönlichem Arrest
- § 919Arrestgericht
- § 920Arrestgesuch
- § 921Entscheidung über das Arrestgesuch
- § 922Arresturteil und Arrestbeschluss
- § 923Abwendungsbefugnis
- § 924Widerspruch
- § 925Entscheidung nach Widerspruch
- § 926Anordnung der Klageerhebung
- § 927Aufhebung wegen veränderter Umstände
- § 928Vollziehung des Arrestes