Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 920 ZPO – Arrestgesuch

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung

(1)Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.
(2)Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.
(3)Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 920 ZPO

101

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.