§ 920 ZPO – Arrestgesuch
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung
(1)Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.
(2)Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.
(3)Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
Rechtsprechung zu § 920 ZPO
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2026-04-14
2024-02-26
2024-02-26
2022-05-16
2022-03-10
2021-11-12
2021-11-04
2021-10-20
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 916Arrestanspruch
- § 917Arrestgrund bei dinglichem Arrest
- § 918Arrestgrund bei persönlichem Arrest
- § 919Arrestgericht
- § 921Entscheidung über das Arrestgesuch
- § 922Arresturteil und Arrestbeschluss
- § 923Abwendungsbefugnis
- § 924Widerspruch
- § 925Entscheidung nach Widerspruch
- § 926Anordnung der Klageerhebung
- § 927Aufhebung wegen veränderter Umstände
- § 928Vollziehung des Arrestes
- § 929Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
- § 930Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
- § 931Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk
- § 932Arresthypothek