§ 924 ZPO – Widerspruch
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung
(1)Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.
(2)Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.
Rechtsprechung zu § 924 ZPO
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2026-04-14
2024-04-11
2023-10-12
2023-08-01
2023-02-09
2022-03-24
2020-09-08
2020-09-01
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 916Arrestanspruch
- § 917Arrestgrund bei dinglichem Arrest
- § 918Arrestgrund bei persönlichem Arrest
- § 919Arrestgericht
- § 920Arrestgesuch
- § 921Entscheidung über das Arrestgesuch
- § 922Arresturteil und Arrestbeschluss
- § 923Abwendungsbefugnis
- § 925Entscheidung nach Widerspruch
- § 926Anordnung der Klageerhebung
- § 927Aufhebung wegen veränderter Umstände
- § 928Vollziehung des Arrestes
- § 929Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
- § 930Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
- § 931Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk
- § 932Arresthypothek
- § 933Vollziehung des persönlichen Arrestes
- § 934Aufhebung der Arrestvollziehung
- § 935Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
- § 936Anwendung der Arrestvorschriften