§ 926 ZPO – Anordnung der Klageerhebung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung
(1)Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.
(2)Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.
Rechtsprechung zu § 926 ZPO
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2026-01-13
2025-05-22
2024-10-21
2024-09-13
2024-04-11
2024-03-21
2023-11-24
2021-10-12
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 916Arrestanspruch
- § 917Arrestgrund bei dinglichem Arrest
- § 918Arrestgrund bei persönlichem Arrest
- § 919Arrestgericht
- § 920Arrestgesuch
- § 921Entscheidung über das Arrestgesuch
- § 922Arresturteil und Arrestbeschluss
- § 923Abwendungsbefugnis
- § 924Widerspruch
- § 925Entscheidung nach Widerspruch
- § 927Aufhebung wegen veränderter Umstände
- § 928Vollziehung des Arrestes
- § 929Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
- § 930Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
- § 931Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk
- § 932Arresthypothek
- § 933Vollziehung des persönlichen Arrestes
- § 934Aufhebung der Arrestvollziehung
- § 935Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
- § 936Anwendung der Arrestvorschriften
- § 937Zuständiges Gericht
- § 938Inhalt der einstweiligen Verfügung