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§ 926 ZPO – Anordnung der Klageerhebung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung

(1)Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.
(2)Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

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Rechtsprechung zu § 926 ZPO

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2026-01-13
2024-10-21
2021-10-12

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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