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§ 923 ZPO – Abwendungsbefugnis

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung

In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.

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Rechtsprechung zu § 923 ZPO

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2026-02-12

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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