§ 922 ZPO – Arresturteil und Arrestbeschluss
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung
(1)Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.
(2)Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.
(3)Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.
Rechtsprechung zu § 922 ZPO
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2026-04-14
2025-11-06
2025-03-13
2023-05-24
2023-04-26
2022-11-10
2022-11-10
2022-10-27
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 916Arrestanspruch
- § 917Arrestgrund bei dinglichem Arrest
- § 918Arrestgrund bei persönlichem Arrest
- § 919Arrestgericht
- § 920Arrestgesuch
- § 921Entscheidung über das Arrestgesuch
- § 923Abwendungsbefugnis
- § 924Widerspruch
- § 925Entscheidung nach Widerspruch
- § 926Anordnung der Klageerhebung
- § 927Aufhebung wegen veränderter Umstände
- § 928Vollziehung des Arrestes
- § 929Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
- § 930Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
- § 931Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk
- § 932Arresthypothek
- § 933Vollziehung des persönlichen Arrestes
- § 934Aufhebung der Arrestvollziehung