Arrêté grand-ducal du 16 mars 1909, ayant pour objet de déclarer d'utilité publique la construction d'un chemin de raccordement du village de Kayl à la station du chemin de fer
De quoi traite ce texte ?
Cet arrêté grand-ducal déclare d'utilité publique la construction d'un chemin de raccordement dans le village de Kayl et autorise l'expropriation des terrains nécessaires à cet effet. Il approuve également un nouveau règlement d'exploitation pour les chemins de fer Guillaume-Luxembourg.
Pour qui: La commune de Kayl et les propriétaires des terrains nécessaires au chemin de raccordement; Les chemins de fer Guillaume-Luxembourg et leurs usagers.
L’essentiel
- Pays
- Luxembourg
- Domaine du droit
- Droit immobilier et de la construction
- Paragraphes
- 105
- Source
- legilux.public.lu
- Texte récupéré le
- Explication mise à jour le
Que réglemente ce texte ?
- La déclaration d'utilité publique pour la construction d'un chemin de raccordement à Kayl.
- L'autorisation pour la commune de Kayl d'acquérir des immeubles par expropriation forcée.
- L'approbation d'un nouveau règlement d'exploitation pour les chemins de fer Guillaume-Luxembourg.
- Les conditions de transport de certaines marchandises sur les chemins de fer du Grand-Duché.
Qui est concerné par ce texte ?
- La commune de Kayl et les propriétaires des terrains nécessaires au chemin de raccordement.
- Les chemins de fer Guillaume-Luxembourg et leurs usagers.
Quels sont les points clés ?
- La construction du chemin de raccordement du village de Kayl à la gare de Kayl est déclarée d'utilité publique.
- La commune de Kayl peut exproprier les terrains nécessaires, conformément à la loi du 17 décembre 1859.
- Les actes d'acquisition doivent être approuvés par le Directeur général de l'intérieur.
- Le nouveau règlement d'exploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg est approuvé, sous réserve de conformité avec le traité du 11 novembre 1902 et les lois du Grand-Duché.
- Le transport de marchandises comme la poudre et les cartouches est autorisé sur les chemins de fer du Grand-Duché uniquement si elles ne sont pas destinées à des fins militaires.
Droit immobilier et de la construction
Droit immobilier et de la construction
Texte de loi
Texte de loi
Sommaire (105)
- Art. 1 Die Arbeiten zum Bau des Verbindungsweges vom Dorfe Kayl zur Bahnstati
- Art. 2 Les actes d'acquisition à intervenir
- Art. 3 Notre Directeur général de l'intérieur
- Art. 1 er Le nouveau règlement1) susvisé est
- Art 2 Le présent arrêté sera inséré au Mémorial
- § 3 — Pflicht zur Beförderung. — Die Beförderung kann nicht verweigert wer
- § 4 — Züge. — Zur Beförderung dienen die regelmässig nach bestimmtem Fahrp
- § 5
- § 6
- § 7 — Beschwerden. — Beschwerden können mündlich oder schriftlich angebrac
- § 8
- § 9 — Zahlungsmittel. — Ausser den gesetzlichen Zahlungsmitteln ist, wo da
- § 10 — Fahrpläne. — Die Fahrplane sind vor ihrem Inkrafttreten zu veröffent
- § 11 — Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelas
- § 12 — Fahrpreise. Ermässigung für Kinder. — Auf jeder Station ist ein Tari
- § 13 — Fahrkarten. — Der Reisende muss vor Antritt der Fahrt eine Fahrkarte
- § 14 — Lösung der Fahrkarten. — Die Fahrkartenschalter sind auf Stationen m
- § 15 — Vorausbestellung von Abteilen oder einzelnen Plätzen — Ganze Abteile
- § 16 — Prüfung der Fahrkarten. Fahrpreiszuschläge. Bahnsteigkarten. — Die F
- § 17 — Warteräume. — Die Warteräume sind mindestens aine Stunde vor Abfahrz
- § 18 — Frauen- und Nichtraucherabteile. — Jeder Zug muss mindestens je ein
- § 19 — Einsteigen und Anweisung der Plätze. — Auf grösseren Stationen ist i
- § 20 — Rucknahme und Umtausch von Fahrkarten. — Der Reisende hat nur dann A
- § 21 — Abfahrt. Versäumnis der Abfahrt durch den Reisenden. — Nach dem Abfa
- § 22 Oeffnen der Fenster. — Nur mit Zustimmung aller in demselben Abteile r
- § 23
- § 24 — Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten auf freier Bahn. — Bei Ank
- § 25 — Unterbrechung der Fahrt auf Zwischenstationen. — Der Tarif muss best
- § 26 — Verspätung oder Ausfall von Zugen. Betriebsstörungen. — Die verspäte
- § 27 — Mitnahme von Tieren in die Personenzuge. — Tiere dürfen in die Perso
- § 28 — Mitnahme von Handgepäck in die Personenwagen. — Leicht tragbare Gege
- § 29 — Von der Mitnahme ausgeschlosseneGegenstände.— Gefährliche Gegenständ
- § 30 — Begriff. — Der Reisende kann Gegenstände, deren er zur Reise bedarf,
- § 31
- § 32 — Auflieferung Gepäckschein. — Das Reisegepäck ist innerhalb der für d
- § 33 — Zoll- odersteueramtliche,polizeilieheAbfertigung. — Die Reisenden si
- § 34 — Auslieferung. — Das Gepack wird gegen Ruckgabe des Gepackscheins aus
- § 35 — Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschadigung. — Fü
- § 36 — Verlust von Reisegepäck. — Für den Verlust von Reisegepäck haftet di
- § 37 — Haftung der Eisenbahn für Ueberschreitung der Lieferfrist. — Bei Ueb
- § 38 — Gepäckträger. — Auf Stationen, wo das Bedürfnis besteht, sind Gepäck
- § 39 — Aufbewahrung des Gepäcks. — Auf den Stationen, wo Reisegepäck abgefe
- § 40 — Annahme. — Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen
- § 41 — Beforderung. — Expressgut wird wie Gepäck befordert. Wird für einzel
- § 42 — Auslieferung. — Der Empfänger ist berechtigt, auf der Bestimmungssta
- § 43
- § 44 — Auflieferung. — Leichen sind zur Beförderung mit den dem Personenveh
- § 45 — Beförderung. — Leichen sind in bedeckten Wagen zu befördern. Die Bei
- § 46 — Auslieferung. — Die Ankunft einer unbegleiteten Leiche am Bestimmung
- § 47
- § 48 — Auflieferung. — Die Eisenbahn hat bekannt zu machen, mit welchen Züg
- § 49 — Beförderung. — Der Absender darf den Beforderungsweg vorschreiben. S
- § 50 — Auslieferung. — Tiersendungen sind nach Ankunft auf der Bestimmungss
- § 51 — Lieferfrist. — Die Lieferfristen dürfen nachstehende Hochstfristen n
- § 52 — Weitere Vorschriften. — Im übrigen gelten für die Beforderung von Ti
- § 53 — Durchgehende Beförderung. — Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter zu
- § 54 — Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zur Bef
- § 55
- § 56 — Inhalt des Frachtbriefes. — Der Absender hat in den Frachtbrief einz
- § 57 — Haftung für die Angaben im Frachtbriefe. — Der Absender haftet der E
- § 58 — Prüfung des Inhalts der Sendung. Feststellung von Anzahl und Gewicht
- § 59 — Beladung der Wagen. Ladegewicht. Tragfähigkeit. — Ob die Güter durch
- § 60
- § 61 — Abschluss des Frachtvertrags. — Der Frachtvertrag ist abgeschlossen,
- § 62 — Verpackung und Bezeichnung. — Das Gut muss, soweit es seine Natur er
- § 63 — Annahme. — Die Eisenbahn ist nur in soweit verpflichtet, Guter zur B
- § 64
- § 65
- § 66 — Verweudung bedeckterund offener Wagen, — Der Absender ist, wenn nich
- § 67 — Art und Reihenfolge der Beförderung. — Das Gut ist je nach dem gewäh
- § 68 — Berechnung der Fracht, Nebengebuhren und Anslagen. — Die tarifmassig
- § 69 — Zahlung der Fracht. — Bei Gütern, die nach dorn Ermessen der Versand
- § 70 — Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberachnung. — Ist der Tarif unrich
- § 71 — Verjährung der Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung. — Anspr
- § 72 — Nachnahme nach Eingang. Barvorschuss. — Der Absender kann das Gut bi
- § 73 — Nachträgliche Verfügungen des Absenders. — Der Absender kann verfüge
- § 74 —Beforderungshindernisse. — Wird die Beforderung eines aufgelieferten
- § 75 — Lieferfrist. — Die Lieferfristen dürfen die nachstehenden Hochstfris
- § 76
- § 77
- § 78 — Zuführung. — Die Eisenbahn kann die Stuckguter innerhalb des Station
- § 79 — Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft. — Die Benachrichtig
- § 80 — Fristen für die Abnahme der nicht zugerollten Güter. — Die von der E
- § 81
- § 82 — Feststellung von Minderung, Beschädigung oder Verlust des Gutes durc
- § 83 — Feststellung von Mängeln des Gutes durch Sachverständige oder durch
- § 84 — Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung des G
- § 85
- § 86 — Beschränkung der Haftung bei besonderen Gefahren, — Die Eisenbahn ha
- § 87
- § 88 — Höhe des Schadensersatzes bei Verlust, Minderung oder Beschädigung d
- § 89 — Beschränkung der Höhe des Schadensersatzes durch den Tarif. — Die Ei
- § 90 — Vermutung für den Verlust des Gutes. — Der zum Empfange Berechtigte
- § 91 — Wiederauffinden des Gutes. — Der Entschädigungsberechtigte kann bei
- § 92 — Angabe des Interesses an der Lieferung. — Der Absender kann das Inte
- § 93 — Höhe des Schadensersatzes für Verlust, Minderung oder Beschädigung b
- § 94
- § 95
- § 96
- § 97 — Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der Fracht und Abnahme des Gu
- § 98 — Verjährung der Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minder
- § 99 — Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtverträge. — Zur Geltendmachu
- § 100 — Haftung mehrerer an der Beförderung beteiligter Eisenbahnen. — Die V
- § 1 — Soweit die Stationen nach dem Tarif unbeschränkt oder beschrankt für
- § 2 — Die Tiere sind in bedeckten oder in(...)hochbordigenoffenen Wagen zu
205 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg.
Samedi, 27 mars 1909.
Großherzogtums Luxemburg.
N°. 17.
Arrêté grand-ducal du 16 mars 1909, ayant pour objet de déclarer d'utilité publique la construction d'un chemin de raccordement du village de Kayl à la station du chemin de fer de Kayl.
Au nom de Son Altesse Royale GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ;
Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, Regente du Grand-Duché de Luxembourg ;
Vu une délibération du conseil communal de Kayl, en date 30 novembre 1908, tendant à faire déclarer d'utilité publique la construction d'un chemin de raccordement du village de Kayl à la station du chemin de fer de Kayl, dans le prolongement de la rue dite « Jostegessel », et à autoriser, en tant que de besoin, l'acquisition par voie d'expropriation forcée des immeubles dont l'emprise est nécessaire à l'exécution des travaux projetés ;
Vu la loi du 17 décembre 1859 sur l'expropriation pour cause d'utilité publique ;
Notre Conseil d'Etat entendu ;
Sur le rapport de Notre Directeur général de l'intérieur et de Notre Directeur général des travaux publics, et après délibération du Gouvernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons :
A r t 1 e r . Les travaux de construction d'un chemin de raccordement du village de Kayl à la station de chemin de fer de Kayl, dans le prolongement de la rue dite « Jostegessel », sont déclares d'utilité publique.
Samstag, 2 7 . März 1909.
Großh. Beschluß vom 16. März 1909, wodurch der Bau eines Verbindungsweges vom Dorfe Kahl zur Bahnstation Kayl, zum Gegenstande öffentlichen Nutzens erklärt wird.
Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, u., u., u;
Wir Maria-Anna, Großherzogin, Regentin des Großherzogtums Luxemburg:
Nach Einsicht einer Beratung des Gemeinderates von Kayl, vom 30. November 1908, wodurch der Antrag gestellt wird, den Bau eines Verbindungsweges vom Dorfe Kayl zur Bahnstation Kayl, in der Verlängerung der sogenannten „Jostegessel", Zum Gegenstand öffentlichen Nutzens zu erklären, sowie die Zwangsenteignung der zur Ausführung der projektierten Arbeiten notwendigen Grundstücke zu gestatten;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dezember 1859 über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens;
Nach Anhörung Unseres Staatsrates;
Auf den Bericht Unseres General-Direktors des Innern und Unseres General-Direktors der öffentlichen Arbeiten, und nach Beratung der Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen :
Art. 1Die Arbeiten zum Bau des Verbindungsweges vom Dorfe Kayl zur Bahnstation
Kayl, in der Verlängerung der sogenannten „Jostegessel", sind zum Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt.
206 L'administration communale de Kayl est autorisée à acquérir les immeubles dont l'emprise est nécessaire à l'exécution des travaux projetés et, en tant que de besoin, à procéder à cette fin par voie d'expropriation, conformément aux règles déterminées par la loi prévisée du 17 décembre 1859.
Die Gemeindeverwaltung von Kayl ist ermächtigt, die zur Ausführung der projektierten Arbeiten notwendigen Grundstücke zu erwerben und nötigenfalls zu diesem Zwecke das durch obenerwahutes Gesetz vom 17. Dezember 1859 geregelte Enteignungsverfahren einzuleiten.
Art. 2Les actes d'acquisition à intervenir
resteront soumis à l'approbation de Notre Directeur général de l'intérieur.
Art. 2Die Kaufurkunden sind der Genehmigung Unseres General-Direktors des Innern zu
unterbreiten.
Art. 3Notre Directeur général de l'intérieur
et Notre Directeur général des travaux publics sont chargés de l'exécution du présent arrête.
Art. 3Unser General-Direktor des Innern
und Unser General-Direktor der öffentlichen Arbeiten sind mit der Ausfuhrung dieses Beschlusses betraut.
Schluß Hohenburg, den 16. Marz 1909.
Maria-Anna.
Der General-Direktor des Innern, H.
Kirpach.
Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de W a h a .
Château de Hohenbourg, le 16 mars 1909.
MARIE-ANNE.
Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH.
Le Directeur général des travaux publics, Ch. DE WAHA, Arrêté grand-ducal du 27 mars 1909, portant Großh. Voschluß Vom 27. März 1909, wodurch approbation d'un nouveau règlement d'exploiein neues Betriebsreglement für die Wilhelmtation pour les chemins de fer GuillaumeLuxemburg-Eisenbahnen genehmigt wird.
Luxembourg.
Au nom de Son Altesse Royale GUILLAUME, Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes par la grâce de Dieu Grand-Duc de Luxembourg, Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Duc de Nassau, etc., etc., etc. ;
Nassau, u., u., u.;
Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, RéWir Maria-Anna, Großherzogin, Regentin gente du Grand-Duché de Luxembourg; des Großherzogtums Luxemburg;
Vu l'art. 7 du traité du 11 novembre 1902, Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrags vom approuvé par la loi du 3 avril 1903, concernant 11. November 1902, genehmigt durch Gesetz vom l'exploitation des chemins de fer Guillaume- 3. April 1903, den Betrieb der Wilhelm-LuxemLuxembourg ; burg-Eisenbahnen betreffend;
Vu le nouveau règlement d'exploitation déNach Einsicht des vom Deutschen Bundesrat, crété par le Conseil fédéral allemand dans sa in seiner Sitzung vom 17. Dezember 1908 séance du 17 décembre 1908 et qui sera appli- erlassenen neuen Betriebsreglements (Verkehrsqué aux chemins de fer d'Alsace-Lorraine à ordnung), welches vom 1. April 1909 ab auf partir du 1 er avril 1909 ; den Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zur Anwendung gelangen soll;
Vu l'art. 27 de la loi organique du Conseil Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom d'État du 16 janvier 1866, et attendu qu'il y a 16. Januar 1866 über die Organisation des urgence ;
Staatsrates und in Anbetracht der Dringlichkeit;
207 Sur le rapport de Notre Directeur général des Auf den Bericht Unseres General-Direktors travaux publics et après délibération du Gou- der öffentlichen Arbeiten, und nach Beratung der vernement en conseil ;
Regierung im Conseil;
Avons arrêté et arrêtons :
Haben beschlossen und beschließen :
Art. 1 erLe nouveau règlement1) susvisé est
Art. 1Obiges Reglement 1) ist genehmigt inapprouvé en tant que ses dispositions sont con- sofern dessen Bestimmungen mit dem Vertrage
formes au traité du 11 novembre 1902 et aux vom 11. November 1902 sowie mit den Gesetzen lois et aux règlements du Grand-Duché, et sans und Reglementen des Großherzogtums in Einklang préjudice de l'application de la convention in- stehen, unbeschadet der Anwendung des Berner ternationale de Berne relative au transport de Vertrags über den internationalen Eisenbahnmarchandises par chemins de ter. frachtwerkehr.
Toutefois il est entendu que le transport des Der Transport der in der Anlage C unter Nr. marchandises reprises à l'annexe C sub n° I I A und B angegebenen Waren, die einen gemischten A et B, qui sont d'un caractère mixte et qui Charakter besitzen, und die eventuell als Kriegspeuvent éventuellement servir comme munitions munition gelten können, wie Pulver (Schwarzde guerre, telles que la poudre 'Schwarzpulver), pulver), Kartuschen, usw., ist jedoch nur auf den les cartouches, etc., n'est autorisé sur les lignes Eisenbahnen des Großherzogtums insofern gestattet, ferrées du Grand-Duché que pour autant qu'elles als sie nicht zu militärischen Zwecken bestimmt ne doivent pas avoir une destination militaire. sind.
Art. 2Le nouveau règlement entrera en
vigueur sur les chemins de fer Guillaume-Luxembourg à partir du 1 er avril 1909 ; il remplace celui qui a été publié en vertu de l'arrêté grandducal du 23 décembre 1899, ensemble les modifications et ajoutes y apportées par Nos arrêtés subséquents.
Art. 3Notre Directeur général des travaux
publics est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Château de Hohenbourg, le 27 mars 1909, MARIE-ANNE.
Le Directeur général des travaux publics, CH.
DE WAHA.
Art. 3Das neue Reglement tritt am 1. April
1909 auf den Wilhelm-Luxemburg-Bahnen i n Kraft; es tritt an die Stelle desjenigen das durch Großh. Beschluß vom 23. Dezember 189!) veröffentlicht wurde, einschließlich der an demselben nachträglich vorgenommenen Aenderungen und Zusätze.
A r t . 3. Unser General-Direktor der öffentlichen Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.
Schloß Hohenburg, den 27. März 1909.
Maria-Anna.
Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de W a h a .
1 ) Besagtes Reglement (Verkehrsordnung) nebst Anlagen ist als Beilage zur gegenwärtigen Nummer des „Memorials" abgedruckt.
Bekanntmachung. — Eisenbahnwesen.
In Gemäßheit des Schlußabsatzes der Vereinbarung vom 30. J u n i 1893 („Memorial,,, S. 323), erleichternde Vorschriften für den Eisenbahnfrachtverkehr zwischen Luxemburg und Deutschland betreffend, kommen die in der Anlage C zum vorstehenden Betriebsreglement (Verkehrsordnung) 208 vorgesehenen Bestimmungen über bedingungsweise zur Beforderung zugelassene Gegenstände auch im luxemburgisch-deutschen Wechselverkehr zur Anwendung.
Luxemburg, den 27. März 1909.
Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de W a h a .
Arrêté du 24 mars 1909, portant prolongation de Beschluß vom 24. März 1909, betreffend Verdélais pour l'enlèvement du bois mort des längerung der Fristen der Entfernung des Ubfallholzes aus den Weinbergen vignes.
Der Staatsminister, Präsident LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT der Regierung;
DU GOUVERNEMENT;
Revu l'arrêté ministériel du 25 septembre 1908, concernant les mesures à prendre contre l'invasion et la propagation du phylloxera, et notamment l'art. 19, portant que le bois mort etc. doit être enlevé des vignes et terrains avoisinants avant le 1er avril de chaque année et remisé avant le 15 du même mois ;
Attendu que les intempéries de la saison ne permettent pas de terminer ces travaux en temps utile ;
Vu l'avis de M. le commissaire de district et de surveillance pour la viticulture ;
Nach Einsicht des Ministerialbeschlusses vom 25.
September 1908, die Maßregeln gegen die Einschleppung und Verbreitung der Reblaus betreffend, insbesondere des Art. 19, monach das Abfallholz usw. jedes Jahr bis zum 1. April aus den Weinbeigen und den angrenzenden Gelanden entfernt und vor dem 15. desf. M t s . unter Dach gebracht sein muß;
In Erwagung daß wegen der Ungunst der Witterung diese Arbeiten nicht zur gehörigen Zeit beendigt werden können;
Auf das Gutachten des Distrikts- und Wein- bau-Aufsichtskommissars;
Arrête :
Beschließt:
Art. 1 erLes délais ci-dessus fixés sont proArt. 1. Obenerwähnte Fristen sind für das
roges pour l'année courante, pour l'enlèvement laufende Jahr bis zum 15. April 1909 resp. 25 du bois mort jusqu'au 15 avril 1909, resp. dess. Mts. verlängert. pour le remisage jusqu'au 25 du même mois.
Art 2Le présent arrêté sera inséré au Mémorial
Luxembourg, le 24 mars 1909.
Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN.
Avis. — Cour militaire.
Par arrêté grand-ducal en date du 17 courant, M. Charles Rischard, président de la Cour supérieure de justice, a été nommé président de la haute Cour militaire.
Luxembourg, le 20 mars 1909.
Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN.
Art. 2Dieser Beschluß soll im „Memorial"
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 24. März 1909.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen.
Bekanntmachung. — Militärgerichtshof Durch Großh. Beschluß vom 17. März ct. ist Hr. Karl Rischard, Präsident des Obergerichtshofes zu Luxemburg, zum Präsidenten des Militärgerichtshofes ernannt worden.
Luxemburg, den 20. März 1909.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen.
Luxembourg Imprimerie de la Cour, V. Bück 1 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg.
Großherzogtums Luxemburg.
Samedi, 27 mars 1909. (ANNEXEauN°17.) Samstag, 27. März 1909.
Verkehrs-Ordnung für die im Grossherzogtum Luxemburg gelegenen Strecken der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn. (Genehmigt durch Grossh. Beschluss vom 27. März 1909.) I. Eingangsbestimmungen.
II. Allgemeine Bestimmungen.
§ 3— Pflicht zur Beförderung. — Die Beförderung kann nicht verweigert werden, wenn
Gegenstande, die sich nach der Anlage oder dem Betriebe der beteiligten Bahnen nicht zur Beförderung eignen, braucht die Eisenbahn zur Beforderung nicht anzunehmen.
Gegenstände, deren Ein- oder Ausladen besondere Vorrichtungen erfordert, braucht die Eisenbahn nur auf und nach solchen Stationen anzunehmen, wo die Vorrichtungen vorhanden sind.
§ 4— Züge. — Zur Beförderung dienen die regelmässig nach bestimmtem Fahrplan und die nach Bedarf
verkehrenden Züge.
Die Ausführung von Sonderfahrten auf Bestellung unterliegt dem Ermessen der Eisenbahn.
§ 5— Haftung der Eisenbahn für ihre Leute. — Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie sich bei Ausführung der Beförderung bedient
§ 6
— Tarife. — Die Eisenbahn hat Tarife aufzustellen, die über alle für den Beförderungsvertrag massgebenden;Bestimmungen, über die Beförderungspreise und die Nebengebühren Auskunft geben. Die Tarife bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Veröffentlichung, Sie sind bei Erfüllung der darin angegebenen Bedingungen für jedermann in derselben Weise anzuwenden.
Die Beförderungspreise müssen dem Betrage nach feststehen.
Jede Preisermässigung oder sonstige Begünstigung gegenüber den Tarifen ist verboten und nichtig.
Für milde oder öffentliche Zwecke oder im dienstlichen Interesse der Eisenbahn sind Begünstigungen mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde zulässig.
Die Tarife treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft, Tariferhöhungen oder andere Erschwerungen der Beförderungsbedingungen frühestens zwei Monate nach der Veröffentlichung, wenn nicht der Tarif nur für eine bestimmte Zeit eingeführt war.
§ 7— Beschwerden. — Beschwerden können mündlich oder schriftlich angebracht werden
Auf Beschwerden ist sobald wie möglich ein Bescheid zu erteilen.
§ 8
— Meinungsverschiedenheiten. — Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Publikum und den Bediensteten entscheidet auf den Stationen der Aufsichtsbeamte, während der Fahrt der Zugführer 2
§ 9— Zahlungsmittel. — Ausser den gesetzlichen Zahlungsmitteln ist, wo das Bedürfnis besteht, auch das in
den Nachbarländern gesetzlichen Kurs besitzende Gold- und Silbergeld anzunehmen. Den Annahmekurs hat die Eisenbahn festzusetzen und bei den Abfertigungsstellen durch Schalteraushang zu veröffentlichen.
III. Beförderung v o n Personen.
§ 10— Fahrpläne. — Die Fahrplane sind vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen und rechtzeitig auf den
Stationen auszuhangen. Aus ihnen müssen Gattung, Wagenklassen und Abfahrzeiton, fur die grosseren Uebergangs- und die Endstationen auch die Ankunftszeiten der Züge sowie die wichtigeren Zuganschlüsse zu ersehen sein. Die ausgehängten Fahrplane des eigenen Verwaltungsbezirkes müssen auf hellgelbem, die anderer inlandischer Verwaltungen auf weissem Papiere gedruckt sein. Ausser Kraft getretene Fahrplane sind sofort zu entfernen.
§ 11
— Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Personen. — Personen, die die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten, sich den Anordnungen der Bediensteten nicht fügen oder den Anstand verletzen, insbesondere betrunkene Personen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
Personen, die wegen einer Krankheit oder aus anderen Gründen Mitreisenden lästig fallen würden, sind von der Beforderung auszuschliessen, wenn ihnen nicht ein besonderes Abteil angewiesen werden kann. Das Fahrgeld und die Gepackfracht sind ihnen nach Abzug des Betrages fur die durchfahrene Strecke zu erstatten.
Pestkranke dürfen nicht befordert werden. An Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber oder Pocken (Blattern) erkrankte oder an einer solchen Krankheit verdächtige Personen dürfen nur dann befordert werden, wenn der für die Zugangsstation zuständige beamtete Arzt die Zulässigkeit der Beforderung bescheinigt. Die an Aussatz erkrankten oder dieser Krankheit verdächtigen Personen sind in abgeschlossenem Abteile mit besonderem Aborte, die übrigen hier aufgeführten Personen in besonderem Wagen zu befördern.
Personen, die an Typhus (Unterleibstyphus), Diphtherie, Ruhr, Scharlach, Masern oder Keuchhusten leiden, sind in abgeschlossenem Abteile mit besonderem Aborte zu befördern. Ist eine Person einer solchen Krankheit verdächtig, so kann die Eisenbahn die Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, aus dem die Art der Krankheit hervorgeht.
Für den besonderen Wagen oder das Wagenabteil ist die tarifmassige Gebühr zu entrichten.
Wegen Rückgabe des Gepäcks vergleiche § 34 Abs. 4 und 5,
§ 12— Fahrpreise. Ermässigung für Kinder. — Auf jeder Station ist ein Tarifauszug auszuhangen oder
auszulegen, der die Preise der dort verkäuflichen Fahrkarten enthalt.
Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr, fur die kein besonderer Platz beansprucht wird, sind frei zu befordern. Kinder vom vollendeten vierten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr und jüngere Kinder, für die ein besonderer Platz beansprucht wird, sind zu ermässigten Preisen zu befordern.
§ 13— Fahrkarten. — Der Reisende muss vor Antritt der Fahrt eine Fahrkarte erwerben ; der Tarif kann
Ausnahmen zulassen.
Die Fahrkarte muss Strecke, Zuggattung, Wagenklasse und Fahrpreis angeben.
Die Geltungsdauer muss im Tarife festgesetzt werden.
§ 14— Lösung der Fahrkarten. — Die Fahrkartenschalter sind auf Stationen mit geringerem Verkehre
mindestens eine halbe Stunde, auf Stationen mit grösserem Verkehre mindestens eine Stunde vor der Abfahrzeit offen zu halten.
Fünf Minuten vor der Abfahrzeit des Zuges erlischt der Anspruch auf Verabfolgung einer Fahrkarte.
Die Eisenbahn kann verlangen, dass das Fahrgeld abgezahlt entrichtet wird.
§ 15— Vorausbestellung von Abteilen oder einzelnen Plätzen — Ganze Abteile sind den Reisenden auf
Verlangen fur den tarifmässigen Preis zur Verfügung zu stellen, wenn keine Rücksichten des Betriebs oder des Verkehrs entgegenstehen. Die Bestellung muss mindestens dreissig Minuten vor der Abfahrzeit erfolgen.
Für ein Abteil sind höchstens so viele Fahrkarten zu bezahlen, wie es Platze enthalt. In das Abteil dürfen nicht mehr Personen aufgenommen werden, als Fahrkarten bezahlt sind.
Bestellte Abteile müssen durch eine Aufschrift kenntlich gemacht werden.
Ob für einzelne Züge bestimmte Plätze bestellt werden können, hat der Tarif zu bestimmen.
§ 16— Prüfung der Fahrkarten. Fahrpreiszuschläge. Bahnsteigkarten. — Die Fahrkarte ist auf Verlangen
3 beim Eintritte in den Warteraum, beim Betreten und beim Verlassen des Bahnsteigs, beim Einsteigen in den Wagen sowie jederzeit während der Fahrt vorzuzeigen und je nach den für die letzte Fahrstrecke bestehenden Einrichtungen kurz vor oder nach Beendigung der Fahrt abzugeben.
Ein Reisender, der keine gültige Fahrkarte vorweisen kann, hat für die von ihm zurückgelegte Strecke, wenn aber die Zugangsstation nicht sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zuge zurückgelegte Strecke das Doppelte des Fahrpreises, mindestens jedoch sechs Mark zu entrichten. Dieser Betrag ist auch zu zahlen, wenn sich der Zug noch nicht in Bewegung gesetzt hat. Wer unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, dass er keine Fahrkarte habe lösen können, hat einen Zuschlag von einer Mark zu dem tarifmässigen Preise, jedoch nicht mehr als das Doppelte dieses Preises zu zahlen.
Der Reisende, der die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden. Der Ausgesetzte hat keinen Anspruch darauf, dass ihm sein Reisegepäck auf einer andern als der Bestimmungsstation zur Verfügung gestellt wird.
Auf Stationen mit Bahnsteigsperre haben Personen, die nicht im Besitz einer gültigen Fahrkarte sind, vor Betreten der abgesperrten Teile der Station eine Bahnsteigkarte zu lösen. Die Karte ist beim Eintritte vorzuzeigen und beim Verlassen der abgesperrten Teile abzugeben. Wer ohne gültigen Ausweis die abgesperrten Teile einer Station betritt, hat eine Mark zu zahlen.
Wer ohne die Absicht mitzureisen in einem zur Abfahrt bereitstehenden Zuge Platz nimmt, hat sechs Mark zu entrichten.
Den Eisenbahnen bleibt überlassen, mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden die Fälle durch den Tarif einheitlich zu regeln, wo aus Billigkeit von der Erhebung der in den Abs. 2, 4 und 5 bezeichneten Beträge ganz oder teilweise abgesehen wird.
In allen Fällen, wo eine Nachzahlung geleistet wird, ist eine Bescheinigung zu verabfolgen.
§ 17— Warteräume. — Die Warteräume sind mindestens aine Stunde vor Abfahrzeit des Zuges zu offnen
Auf Uebergangsstationen ist es den angekommenen Reisenden gestattet, sich in dem Warteraum der Bahn, die sie zur Weiterreise benutzen wollen, bis zur Abfahrt ihres Zuges aufzuhalten. Sie können aber nicht beanspruchen, dass der Warteraum ihretwegen in der Zeit von elf Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens offengehalten wird. Nur wenn die Zeit von der Ankunft des letzten bis zum Abgange des ersten Zuges weniger als vier Stunden beträgt, müssen auf Uebergangsstationen oder auf Stationen, wo Züge über Nacht stehen bleiben, die Warteräume für angekommene Reisende, die weiter fahren wollen, geöffnet sein.
Den im § 11 aufgeführten Personen kann untersagt werden, sich in den Warteràumen aufzuhalten.
Das Rauchen in den Warteräumen kann verboten werden.
§ 18— Frauen- und Nichtraucherabteile. — Jeder Zug muss mindestens je ein Frauenabteil zweiter und
dritter Klasse enthalten, wenn er drei oder mehr Abteile der betreffenden Klasse führt.
In Frauenabteile dürfen Männer nicht zugelassen werden, selbst wenn es die darin fahrenden Frauen zugeben.
Die Mitnahme von Knaben bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr ist gestattet.
In der ersten Wagenklasse darf, soweit nicht besondere Abteile für Raucher und Nichtraucher eingerichtet sind, nur mit Zustimmung aller Reisenden desselben Abteils geraucht werden. In Zügen, die Abteile zweiter und dritter Klasse führen, müssen Abteile zweiter, und, soweit es die Beschaffenheit der Wagen gestattet, auch dritter Klasse für Nichtraucher vorhanden sein. In den übrigen Abteilen dieser Klassen und in der vierten Klasse ist das Rauchen gestattet, sofern nicht auch für die vierte Klasse Nichtraucherabteile eingerichtet sind.
Nichtraucher- und Frauenabteile sind durch eine Aufschrift kenntlich zu machen.
In Nichtraucher- und Frauenabteilen darf selbst mit Zustimmung der Mitreisenden nicht geraucht, auch dürfen solche Abteile nicht mit brennenden Zigarren, Zigaretten oder Tabakspfeifen betreten werden.
In Zügen, in denen sich keine Wagen mit geschlossenen Abteilen befinden, ist für gesonderte Unterbringung von Nichtrauchern und von Frauen tunlichst Sorge zu tragen.
§ 19— Einsteigen und Anweisung der Plätze. — Auf grösseren Stationen ist in den Warteräumen zum
Einsteigen abzurufen.
Die Bediensteten sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, den Reisenden die Plätze anzuweisen.
Die mit durchgehenden Fahrkarten angekommenen Reisenden haben den Vorzug vor neu hinzutretenden.
Der Reisende darf beim Einsteigen für sich und für jede mit ihm reisende Person je einen Platz belegen. Wer seinen Platz verlässt, ohne ihn zu belegen, verliert den Anspruch darauf (vergleiche jedoch § 15 Abs. 4).
4
§ 20— Rucknahme und Umtausch von Fahrkarten. — Der Reisende hat nur dann Anspruch auf Beforderung
in der Wagenklasse, fur die seine Fahrkarte gilt, wenn ihm dort ein Platz angewiesen werden kann. Erhält er weder hier, noch — wenigstens zeitweilig — in einer höheren Klasse einen Platz, so kann er Beforderung in einer niedrigeren Klasse, in der noch Platze frei sind, und Erstattung des Preisunterschieds verlangen oder die Fahrt unterlassen und das Fahrgeld sowie die Gepäckfracht zurückfordern. Eine Entschädigung steht ihm nicht zu.
Auf der Zugangsstation darf der Reisende bis fünf Minuten vor der Abfahrzeit des Zuges seine Fahrkarte, wenn sie noch nicht durchlocht oder nachweislich nur zum Betreten des Bahnsteigs benutzt ist, unter Ausgleich des Preisunterschieds gegen eine andere umtauschen.
Fur Teilstrecken kann, soweit der Tarif nichts anderes bestimmt, gegen Zahlung des tarifmässigen Zuschlags eine höhere Klasse oder ein Zug mit höheren Fahrpreisen benutzt werden
§ 21— Abfahrt. Versäumnis der Abfahrt durch den Reisenden. — Nach dem Abfahrzeichen darf niemand
mehr zur Mitfahrt zugelassen werden.
Wer die Abfahrt versäumt, hat keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrgeldes oder auf eine Entschädigung.
Will er einen späteren Zug benutzen, für den seine Fahrkarte nicht ohne weiteres gilt, so hat er sie ohne Verzug dem Aufsichtsbeamten vorzulegen, der sie für den gewählten Zug gültig schreibt. Die Geltungsdauer der Fahr karten wird hierdurch nicht verlängert. Bei Benutzung eines Zuges mit höheren oder niedrigeren Fahrpreisen ist der Unterschied auszugleichen.
Wegen Ruckgabe des Gepäcks (Abs. 2) gelten sinngemass die Vorschriften im § 34 Abs. 4 und 5.
§ 22Oeffnen der Fenster. — Nur mit Zustimmung aller in demselben Abteile reisenden Personen dürfen
die Fenster auf beiden Seiten des Wagens gleichzeitig geöffnet sein Im übrigen entscheidet, wenn sich die Reisenden über das Oeffnen und Schliessen der Fenster nicht verständigen, der Schaffner
§ 23
— Beschädigung von Fahrzeugen oder Ausrustungsstucken. — Die durch Beschädigung oder Verunreinigung der Fahrzeuge o(...)ler Ausrustungsstucke entstandenen Kosten sind zu erstatten. Die Eisenbahn kann sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Die Entschädigung ist, wenn die Einsenbahn dafür feste Satze bestimmt hat, nach diesen zu bemessen.
§ 24— Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten auf freier Bahn. — Bei Ankunft auf einer Station sind
ihr Name und der etwa stattfindende Wagenwechsel auszurufen, ausserdem die Dauer des Aufenthalts, wenn dieser mehr als vier Minuten betragt. Sobald der Zug stillsteht, halten die Bediensteten die Turen der Wagen zu offnen, aus denen Reisende auszusteigen verlangen.
Wird ausnahmsweise ausserhalb einer Station längere Zeit angehalten, so dürfen die Reisenden nur mit ausdrucklicher Bewilligung des Zugfuhrers aussteigen. Sie müssen sich sofort von dem Bahngleis entfernen und auf das erste Zeichen des Zugführers ihre Platze wieder einnehmen,
§ 25— Unterbrechung der Fahrt auf Zwischenstationen. — Der Tarif muss bestimmen, wie oft, wie lange
und unter welchen Bedingungen der Reisende die Fahrt auf Zwischenstationen unterbrechen darf.
§ 26— Verspätung oder Ausfall von Zugen. Betriebsstörungen. — Die verspätete Abfahrt oder Ankunft
oder das Ausfallen eines Zuges begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.
Wird infolge einer Zugverspätung der Anschluss an einen anderen Zug versäumt oder fallt ein Zug ganz oder teilweise aus, so kann der Reisende das Fahrgeld und die Gepackfracht fur die nicht durchfahrene Strecke zurückfordern.
Gibt der Reisende in einem solchen Falle die Weiterfahrt auf und kehrt mit dem nächsten, günstigsten Zuge ohne Fahrtunterbrechung zur Abgangsstation zurück, so ist ihm Fahrgeld und Gepäckfracht zu erstatten, auch freie Ruckbeforderung in der für die Hinreise bezahlten Wagenklasse zu gewahren; führt der Zug diese nicht, in der nachsthoheren Klasse. Seine Anspruche hat der Reisende bei Vermeidung des Verlustes unter Vorlegung der Fahrkarte sogleich nach Ankunft auf der Station, wo er die Reise aufgibt, und bei Rückkehr auf der Abgangsstation dem Aufsichtsbeamten zu melden. Auf beiden Stationen ist die Meldung dem Reisenden zu bescheinigen.
Die Eisenbahn hat den Reisenden, der auf Ersatz des Fahrgeldes und auf freie Ruckbeforderung verzichtet, nebst seinem Gepäck ohne Preiszuschlag mit dem nächsten, günstigsten, auf der gleichen oder auf einer anderen Strecke nach derselben Bestimmungsstation fahrenden, dem Personenverkehre dienenden Zuge zu befordern, wenn hierdurch die Ankunft auf der Bestimmungsstation beschleunigt wird. Der Rückgriff der Bahnen untereinander wird dadurch nicht berührt.
5 Die Eisenbahn ist berechtigt, durch den Tarif einzelne Züge oder Zuggattungen von der hilfsweisen Benutzung auszuschliessen.
Wenn Naturereignisse oder andere zwingende Umstände die Fahrt auf einer Strecke verhindern, so hat die Eisenbahn für die Weiterbeförderung bis zur fahrbaren Strecke tunlichst auf andere Weise zu sorgen.
Den Eisenbahnen bleibt überlassen, weitere Erleichterungen mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden durch den Tarif einheitlich festzusetzen.
Zugverspätungen, die mehr als fünfzehn Minuten betragen, und Betriebsstörungen sind durch Anschlag bekannt zu machen.
§ 27— Mitnahme von Tieren in die Personenzuge. — Tiere dürfen in die Personenwagen nicht mitgenommen
werden.
Ausgenommen sind kleine Hunde und andere kleine Tiere, die auf dem Schosse getragen werden, wenn ihrer Mitnahme in das Abteil von den Mitreisenden nicht widersprochen wird. Hunde jeder Grösse dürfen mitgeführt werden, wenn ihren Besitzern ein besonderes Abteil zur Verfügung gestellt werden kann.
Im übrigen gelten für Hunde, die von Reisenden mitgeführt werden, folgende Vorschriften :
Im Tarif ist zu bestimmen, ob und für welche Tiere der Reisende eine Beförderungsgebühr zu bezahlen hat.
Ueber die Zahlung ist ihm ein Ausweis zu erteilen.
Für(....)edesgebührenpflichtige Tier, das ohne solchen Ausweis mitgeführt wird, ist zu entrichten :
Bei rechtzeitiger Meldung (§ 16 Abs. 2) ein Zuschlag von einer Mark zu dem tarifmässigen Preise, jedoch nicht mehr als das Doppelte dieses Preises ; ohne solche Meldung das Doppelte des Preises, jedoch mindestens sechs Mark.
In andern als den im Abs. 2 erwähnten Fallen ist das Tier aus dem Personenwagen zu entfernen. Die Vorschrift im § 16 Abs. 6 gilt sinngemäss.
Wegen sonstiger Beförderung von Tieren siehe §§ 30 Abs. 3, 40 ff. und 48 ff.
§ 28— Mitnahme von Handgepäck in die Personenwagen. — Leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck)
dürfen in die Personenwagen mitgenommen werden, wenn die Mitreisenden dadurch nicht belästigt werden, und keine Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften entgegenstehen.
In der ersten, zweiten und dritten Wagenklasse steht dem Reisenden nur der Raum über und unter seinem Sitzplatze für Handgepäck zur Verfügung. Auf den Sitzplätzen darf Handgepäck nicht untergebracht werden.
In die vierte Klasse dürfen auch Handwerkzeug, Tornister, Traglasten in Körben. Säcken oder Kiepen und ähnliche Gegenstände mitgenommen werden, wie sie ein Fussgänger tragen kann.
Der Reisende hat die von ihm mitgeführten Sachen selbst zu beaufsichtigen. Die Eisenbahn haftet dafür nur> wenn sie ein Verschulden trifft.
§ 29— Von der Mitnahme ausgeschlosseneGegenstände.— Gefährliche Gegenstände, insbesondere geladene
Schusswaffen, ferner explosionsgefährliche, leicht entzündliche, ätzende, übelriechende Stoffe und dergleichen sind von der Mitnahme ausgeschlossen.
Der Zuwiderhandelnde haftet für jeden hieraus entstandenen Schaden und verwirkt ausserdem die bahnpolizeilich festgesetzte Strafe.
Die Bediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen.
Personen, die in Ausübung des öffentlichen Dienstes eine Schusswaffe führen, sowie Jäger und Schützen dürfen Handmunition mitnehmen. Den Begleitern von Gefangenen, die mit diesen in besonderen Wagen oder Wagenabteilen fahren, ist gestattet, geladene Schusswaffen mitzuführen.
6 IV Beförderung v o n Reisegepäck.
§ 30— Begriff. — Der Reisende kann Gegenstände, deren er zur Reise bedarf, zur Beforderung als Reisegepäck aufgeben
Das Reisegepack muss durch seine Verpackung — in Koffer, Reisekorbe, Reisetaschen, Hutschachteln, handliche Kisten oder dergleichen — als solches kenntlich sein.
Ob und unter welchen Bedingungen Gegenstande, die nicht zum Reisebedarfe zu rechnen sind, sowie Tiere in genügend sicheren Behaltern und Fahrzeuge als Reisegepäck angenommen werden, muss der Tarif einheitlich bestimmen.
Die von der Beforderung als Frachtgut ausgeschlossenen und die im § 29 aufgeführten Gegenstande dürfen bei Vermeidung der im § 60 festgesetzten Folgen nicht als Reisegepäck aufgegeben werden.
Ob und unter welchen Bedingungen die im § 54 Abs. 2 B Ziffer 1 genannten Gegenstande als Reisegepäck angenommen werden, muss der Tarif bestimmen.
§ 31
_ _ Verpackung. Entfernung älterer Beförderungszeichen. — Das Reisegepäck muss sicher und dauerhaft verpackt sein. Unverpacktes oder mangelhaft verpacktes Gepäck kann zurückgewiesen werden. Wird es gleichwohl zur Beforderung angenommen, so ist die Eisenbahn berechtigt, auf den Gepäckschein (§ 32) einen entsprechenden Vermerk zu setzen. Die Annahme des Gepäckscheins mit dem Vermerke gilt als Anerkenntniss dieses Zustandes.
Aeltere Bezeichnungen (Eisenbahnbeforderungszeichen, Postbeförderungszeichen oder andere Zeichen, die mit Eisenbahnbeforderungszeichen verwechselt werden konnten) müssen von den Gepäckstucken entfernt nein.
§ 32— Auflieferung Gepäckschein. — Das Reisegepäck ist innerhalb der für die Lösung der Fahrkarten
festgesetzten Zeit bei der Abfertigungsstelle aufzuliefern ; indess kann die Annahme von Gepäck abgelehnt werden, das nicht spätestens fünfzehn Minuten vor Abgang des Zuges aufgeliefert wird. Der Tarif muss einheitlich bestimmen, ob bei der Auflieferung des Gepacks die Fahrkarte vorzuzeigen ist.
Will der Reisende das Interesse an der Lieferung angeben, so muss dies unter Zahlung der tarifmassigen Gebühr spätestens eine halbe Stunde vor Abgang des Zuges erfolgen. Ist die Ersatzpflicht nach § 35 Abs. 2 auf einen Höchstbetrag beschrankt, so ist eine Angabe des Interesses an der Lieferung uber diesen Betrag hinaus unzulassig.
Als Reisegepäck zugelassene Fahrzeuge, die nicht im Packwagen untergebracht werden konnen, sind auf der Anfangsstation des Zuges mindestens zwei Stunden, auf anderen Stationen mindestens vierundzwanzig Stunden vor der Abfahrzeit anzumelden und spatestens eine Stunde vorher aufzuliefern.
Die Gepackfracht ist bei der Aufgabe zu entrichten.
Bei der Annahme ist dem Reisenden ein Gepackschein auszuhandigen und im Falle der Angabe des Interesses an der Lieferung darin auch die angegebene Summe zu vermerken, anderenfalls hat die Angabe keine rechtliche Wirkung.
Wird in dringenden Fallen Gepack ausnahmsweise unter Vorbehalt spaterer Abfertigung befordert oder wird Gepack auf Stationen ohne Gepackabfertigung angenommen, so gilt es gleich wohl mit dem Zeitpunkte der Annahme als zur Beforderung ubernommen.
Fur die Beforderung von Fahrradern konnen durch den Tarif besondere Vorschriften getroffen werden.
§ 33— Zoll- odersteueramtliche,polizeilieheAbfertigung. — Die Reisenden sind verpflichtet, der zoll- oder
steueramtlichen und der polizeilichen Abfertigung ihres Gepacks beizuwohnen. Für eine durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift verursachte Ueberschreitung der Lieferfrist (§ 37) wird kein Schadenersatz gewahrt.
§ 34— Auslieferung. — Das Gepack wird gegen Ruckgabe des Gepackscheins ausgeliefert. Die Eisenbahn ist
nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen.
Der Inhaber ist berechtigt, auf der Bestimmungsstation die Auslieferung des Gepacks an der Ausgabestelle zu verlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben war, die zur Bereitstellung und etwa zur zolloder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung erforderliche Zeit abgelaufen ist. Müssen Fahrzeuge, die nicht im Packwagen verladen werden konnen, unterwegs auf einen anderen Zug übergehen, so kann ihre Weiterbeförderung erst mit dem nachsten Personenzuge verlangt werden.
Werden Gepackstücke nicht innerhalb vierundzwanzig Stunden, Fahrzeuge nicht innerhalb zwei Stunden nach Ankunft des Zuges abgeholt, so ist das tarifmassige Lagergeld oder Standgeld zu entrichten. Kommt das Fahrzeug nach sechs Uhr Abends an, so wird die Abholungsfrist vom nächsten Morgen acht Uhr ab gerechnet, 7 In der Regel ist das Gepäck nur auf der Station auszuliefern, wohin es abgefertigt war. Auf Verlangen des Reisenden kann es jedoch, wenn Zeit und Umstände dies gestatten und keine Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften entgegenstehen, gegen Rückgabe des Gepäckscheins und Vorzeigung der Fahrkarte auf der Aufgabestation zurückgegeben oder auf einer Zwischenstation ausgeliefert werden.
Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so ist die Eisenbahn zur Auslieferung des Gepäcks nur verpflichtet wenn die Empfangsberechtigung glaubhaft gemacht wird ; auch kann Sicherheitsleistung verlangt werden.
Der Reisende, dem das Gepäck nicht rechtzeitig ausgeliefert wird, kann verlangen, dass ihm auf dem Gepäckscheine Tag und Stunde der Abforderung bescheinigt werden.
§ 35— Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschadigung. — Für Reisegepäck haftet die
Eisenbahn, soweit nicht in diesem Abschnitt Abweichungen vorgesehen sind, nach den Vorschriften über die Haftung für Güter (Abschnitt VIII).
Bei besonderen Betriebsverhältnissen kann die Eisenbahn mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde die bei Verlust, Minderung oder Beschädigung von Reisegepäck zu leistende Entschädigung im Tarif auf einen Höchstbetrag beschränken. Wegen Beschränkung der Höhe des Schadenersatzes bei Gegenständen des § 54 Abs.
2 B Ziffer 1 gilt § 89 Abs. 2. Wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kann die Beschränkung auf den Höchstbetrag nicht geltend gemacht werden.
Für Verlust, Minderung oder Beschädigung von Gegenständen, die in beförderten Fahrzeugen (§ 30 Abs. 3) belassen sind, haftetd(...)Eisenbahn nur, wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt.
§ 36— Verlust von Reisegepäck. — Für den Verlust von Reisegepäck haftet die Eisenbahn nur, wenn das
Gepäck binnen vierzehn Tagen nach der Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben war, auf der Bestimmungsstation abgefordert wird.
Ein fehlendes Gepäckstück gilt nach Ablauf von drei Tagen nach Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben war, als verloren.
Wird das Gepäck später wiedergefunden, so ist der Reisende, wenn sich sein Aufenthalt ermitteln lässt, hiervon zu benachrichtigen Er kann innerhalb dreissig Tagen nach Empfang der Nachricht verlangen, dass ihm das Gepäck gegen Rückzahlung des Ersatsbetrags nach Abzug des gemäss § 37 für Ueberschreitung der Lieferfrist zu gewährenden Schadenersatzes auf einer inländischen Station kostenfrei ausgehändigt werde. Bei der Rückgabe auf der Abgangsstation ist dem Reisenden die Fracht zu erstatten.
§ 37— Haftung der Eisenbahn für Ueberschreitung der Lieferfrist. — Bei Ueberschreitung der Lieferfrist
hat die Eisenbahn den nachgewiesenen Schaden zu ersetzen, und zwar :
Ist ein Schaden nicht entstanden oder nicht nachgewiesen, so hat die Eisenbahn zu zahlen :
Die Haftung der Eisenbahn ist ausgeschlossen, wenn die Fristüberschreitung von einem Ereignisse herrührt, das die Eisenbahn weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermochte.
Wegen der Falle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95.
§ 38— Gepäckträger. — Auf Stationen, wo das Bedürfnis besteht, sind Gepäckträger zu bestellen, die das
Reise- und Handgepäck innerhalb des Bahnhofsbereichs nach den von den Reisenden bezeichneten Stellen zu bringen haben.
Die Gepäckträger müssen durch Dienstabzeichen erkennbar sein und eine gedruckte Dienstanweisung nebst 8 Gebührentarif bei sich tragen. Sie haben auf Verlangen den Tarif vorzuzeigen, auch eine mit ihrer Nummer versehene Marke zu verabfolgen.
Der Tarif muss an den Gepäckannahme- und -ausgabestellen und in den zur Gepäckaufbewahrung dienenden Raumen aushangen.
Für das den Gepäcktragern nach Abs. 1 übergebene Gepâck haftet die Eisenbahn wie fur das ihr zur Beforderung übergebene Reisegepäck.
§ 39— Aufbewahrung des Gepäcks. — Auf den Stationen, wo Reisegepäck abgefertigt wird, sind tunlichst
Vorkehrungen zu treffen, die es dem Reisenden ermoglichen, sein Gepäck gegen eine durch Aushang bekannt zu machende Gebühr zu vorübergehender Aufbewahrung niederzulegen. Die Eisenbahn haftet in diesem Falle als Verwahrer.
V. Beförderung v o n Expressgut.
§ 40— Annahme. — Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, sind nach naherer
Bestimmung des Tarifs als Expressgut anzunehmen.
Jedes Frachtstuck muss die genaue und dauerhaft befestigte Adresse des Empfängers tragen. Soll die Sendung dem Empfänger nicht zugeführt werden, so muss der Adresse jedes Frachtstücks noch der Vermerk » Zur Selbstabholung« oder » Bahnlagernd « beigefugt sein.
Expressgut ist bei den von der Eisenbahn bestimmten Abfertigungsstellen wahrend der durch Aushang bekannt zu machenden Dienststunden aufzuliefern.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Annahme der Sendung das Gewicht gebührenfrei festzustellen. Dem Absender oder dessen Beauftragten steht frei, der Feststellung beizuwohnen.
Auf Verlangen des Absenders ist die Annahme des Gutes in einer von der Versandbahn zu bestimmenden Form zu bescheinigen.
§ 41— Beforderung. — Expressgut wird wie Gepäck befordert. Wird für einzelne Züge die Beforderung
beschrankt oder ausgeschlossen, so sind diese bekannt zu machen.
Wird der Zug, mit dem das Gut befordert werden soll, nicht bei der Aufgabe vom Absender bezeichnet, so ist es mit dem nächsten geeigneten Zuge zu befordern.
§ 42— Auslieferung. — Der Empfänger ist berechtigt, auf der Bestimmungsstation die Auslieferung des
Expressguts bei der Abfertigungsstelle zu verlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, womit e zu befordern war, die zur ordnungsmassigen Bereitstellung erforderliche Zeit verstrichen ist.
Holt der Empfänger das Gut nach Ankunft des Zuges nicht ab und ist das Gut nicht bahnlagernd gestellt, so wird es nach dem Tarife der Empfangsbahn dem Empfänger angemeldet oder zügefuhrt. Zur Selbstabholung bestimmtes Gut ist dem Empfänger stets anzumelden. Die Anmeldung oder Zuführung muss innerhalb der Fristen erfolgen, die in den §§ 78 und 79 fur Eilgut vorgesehen sind.
§ 43
— Weitere Vorschriften. — Der Tarif muss einheitlich bestimmen, ob und inwieweit für das Expressgut neben den hierfür zu treffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen für Reisegepäck (Abschnitt IV) oder für Guter (Abschnitt VIII) gelten.
VI. Beförderung v o n Leichen.
§ 44— Auflieferung. — Leichen sind zur Beförderung mit den dem Personenvehrkehre dienenden Zügen
anzunehmen ; die Benutzung von Schnellzügen kann versagt werden.
Leichensendungen müssen auf der Anfangsstation des Züges mindestens sechs Stunden, auf anderen Stationen mindestens zwölf Stunden vor der Abfahrzeit angemeldet werden.
Jede Leiche muss in einem widerstandsfähigen Metallbehalter luftdicht verschlossen und dieser in einen holzernen Behalter so fest eingesetzt sein, dass er sich darin nicht verschieben kann.
Bei der Aufgabe ist der Eisenbahn ein Leichenpass nach dem Muster der Anlage A zu übergeben, der bei Auslieferung der Leiche dem Empfänger ausgefolgt wird. BeiLeichensendungenaus ausländischen Staaten, mit denen eine Vereinbarung wegen gegenseitiger Anerkennung der Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt ein Leichenpass der zuständigen ausländischen Behörde. Die zur Ausstellung von Leichenpässen befugten in- und auslandischen Behördenwerdenbesonders bekannt gemacht. Der Leichenpass gilt für den ganzen Beforderungsweg.
Leichensindauf einen Beforderungsschein abzufertigen, der von der Eisenbahn auszustellen und dem Absender auszuhändigen ist.
9 Das Verladen hat der Absender zu besorgen.
Die Fracht ist bei der Aufgabe zu entrichten. Wer Leichen unter unrichtiger Bezeichnung aufliefert, hat den Frachtunterschied von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation nachzuzahlen und das Vierfache der Gesamtfracht als Frachtzuschlag zu entrichten.
§ 45— Beförderung. — Leichen sind in bedeckten Wagen zu befördern. Die Beiladung von Gütern, die
nicht zur Leiche gehören, ist verboten. Mehrere Leichen, die gleichzeitig von derselben Versandstation nach derselben Bestimmungsstation aufgegeben werden, können zusammen in einen Wagen verladen werden. Leichen die in rings umschlossenen Leichenfuhrwerken aufgeliefert werden, dürfen in offenen Wagen befordert werden.
Jeder Sendung ist ein Begleiter beizugeben, der eine Fahrkarte zu lösen und denselben Zug zu benutzen hat.
Begleitung ist nicht erforderlich, wenn der Bestimmungsort eine Eisenbahnstation ist und der Absender bei der Aufgabestation die schriftliche oder telegraphische Erklärung des Empfängers hinterlegt, dass er die Sendung sofort nach Empfang der Nachricht von ihrem Eintreffen abholen lassen werde. Bei Sendungen an Beerdigungsund an Leichenverbrennungsanstalten ist diese Erklärung nicht erforderlich.
Leichen dürfen unterwegs nicht ohne Not umgeladen werden. Sie sind möglichst schnell und ohne Unterbrechung zu befördern. Lässt sich auf einer Station ein längerer Aufenthalt nicht vermeiden, so ist der Wagen mit der Leiche tunlichst auf ein abseits liegendes Gleis zu stellen. Wird die Beförderung einer unbegleiteten Leiche mit den in Aussicht genommenen Zügen unmöglich, so hat die Station, wo das Hindernis eintritt, dem Empfänger kostenfrei telegraphisch mitzuteilen, mit welchem Zuge die Beförderung erfolgt,
§ 46— Auslieferung. — Die Ankunft einer unbegleiteten Leiche am Bestimmungsort ist dem Empfänger auf
seine Kosten ohne Verzug durch Telegramm, Fernsprecher oder besonderen Boten mitzuteilen.
Die Auslieferung von Leichen kann zu dem im § 34 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkte verlangt werden.
Ueber die Empfangnahme der Leiche hat der Empfänger eine Bescheinigung auszustellen.
Der Empfänger hat innerhalb sechs Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungsstation die Sendung auszuladen und abzuholen. Geschieht dies nicht, so kann die Leiche der Ortspolizeibehörde überwiesen werden.
Kommt die Leiche nach sechs Uhr Abends an, so wird die Frist vom nächsten Morgen acht Uhr ab gerechnet. Bei Ueberschreitung der Abholungsfrist ist die Eisenbahn berechtigt, das tarifmässige Wagenstandgeld zu erheben.
§ 47
— Ausnahmebestimmungen. — Für die Beförderung von Leichen nach dem Bestattungsplatze des Aufgabeorts kann die Eisenbahn mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde abweichende Bestimmungen erlassen Bei Leichen, die von Polizeibehörden, Strafanstalten, Krankenhäusern oder dergleichen an öffentliche höhere Lehranstalten gesandt oder von diesen weiterversandt werden, ist Begleitung nicht erforderlich. Sie dürfen in dicht verschlossenen Kisten aufgeliefert und in offenen Wagen mit Güterzügen befördert werden. Güter von fester Beschaffenheit (Holz, Metall oder dergleichen) oder in fester Verpackung (Kisten, Fässern oder dergleichen) dürfen beigeladen werden, es ist aber Fürsorge zu treffen, dass die Leichenkisten nicht beschädigt werden. Von der Beiladung sind ausgeschlossen : Nahrungs- und Genussmittel sowie deren Rohstoffe, ferner die in der Anlage C aufgeführten Gegenstände. Von der Beibringung eines Leichenpasses kann mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde abgesehen werden, Solche Leichen sind auf Frachtbrief abzufertigen.
VII. B e f ö r d e r u n g v o n lebenden T i e r e n .
§ 48— Auflieferung. — Die Eisenbahn hat bekannt zu machen, mit welchen Zügen Tiere befördert werden
Die Beförderung einzelner Stücke kann abgelehnt werden, wenn im Zuge kein geeigneter Raum vorhanden ist, es sei denn, dass die Tiere mindestens vierundzwanzig Stunden vorher angemeldet worden sind.
An Sonn- und Festtagen werden Tiere nicht angenommen. Ausnahmen sind durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt zu machen.
Die Beförderung kranker Tiere kann abgelehnt werden.
Zur Beförderung wilder Tiere ist die Eisenbahn nur verpflichtet, wenn die von ihr im Interesse der Sicherheit vorzuschreibenden Bedingungen erfüllt sind.
Die Tiere müssen rechtzeitig, einzelne Stücke mindestens eine Stunde vor Abgang des Zuges, auf die Station gebracht werden.
Der Absender muss das Einladen der Tiere und ihre sichere Unterbringung im Wagen besorgen, auch die erforderlichen Befestigungsmittel beschaffen.
Die Eisenbahn ist berechtigt, Begleitung der Tiersendungen zu fordern. Bei kleinen Tieren, die in tragbaren, gut verschlossenen Behältern aufgegeben werden, kann Begleitung nicht Verlangt werden.
10 Die Begleiter haben die Tiere wahrend der Beforderung zu warten. Der Aufsichtsbeamte hat den Begleitern auf Verlangen einen Platz im Packwagen oder in einem Personenwagen anzuweisen. Ist zur Abwendung von Betriebsgefahren ihre Gegenwart im Viehwagen notwendig, so müssen sie sich auf Verlangen des Aufsichtsbeamten oder des Zugführers darin aufhalten.
Tiersendungen sind je nach Vorschrift des Tarifs auf Beforderungsschein, den die Eisenbahn ausstellt, oder auf Eilfrachtbrief abzufertigen.
Die Angabe des Interesses an der Lieferung hat bei den auf Beforderungsschein abgefertigten Tierenn(...)rdann rechtliche Wirkung, wenn sie von der Abfertigungsstelle der Abgangsstation im Beforderungsscheine vermerkt ist.
Vorausbezahlung der Fracht kann gefordert werden.
§ 49— Beförderung. — Der Absender darf den Beforderungsweg vorschreiben. Solche Vorschriften muss
die Eisenbahn beachten, sie kann aber die Pracht für den vorgeschriebenen Weg verlangen, Die naheren Bestimmungen uber die Beförderung von lebenden Tieren sind in der Anlage B enthalten,
§ 50— Auslieferung. — Tiersendungen sind nach Ankunft auf der Bestimmungsstation mit tunlichster
Beschleunigung zur Abnahme bereit zu stellen. Meldet sich nach Eintreffen unbegleiteter Tiersendungen auf der Bestimmungsstation kein zum Empfange Berechtigter, so ist der Empfänger unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb der für Eilgut festgesetzten Frist (§ 79), zu benachrichtigen. Der Empfänger hat die Tiere spätestens zwei Stunden nach der Bereitstellung auszuladen und abzutreiben. Diese Frist beginnt, wenn der Empfänger benachrichtigt werden muss, fruhestens zwei Stunden nach der Benachrichtigung (§ 79). Nach Ablauf der Frist kann die Eisenbahn auf Gefahr und Rosten des Verfügungsberechtigten die Tiere in Verpflegung geben oder, wenn sie deren ferneren Aufenthalt im Wagen oder auf dem Bahnhofe gestattet, das tarifmassige Standgeld erheben. Die Frist ruht wahrend einer zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, soweit diese nicht durch den Absender, Empfänger oder Begleiter verzogert Wird.
Der Beforderungsschein ist bei Empfang der Sendung an die Eisenbahn zurückzugeben, War die Sendung auf Eilfrachtbrief abgefertigt, so ist dieser dem Empfänger gegen Bescheinigung über den Empfang der Sendung auszuhandigen.
§ 51— Lieferfrist. — Die Lieferfristen dürfen nachstehende Hochstfristen nicht überschreiten
bei einer Entfernung bis zu 150 Tarifkilometer einen Tag, bei grosseren Entfernungen fur weitere angefangene je 300 Tarifkilometer einen weiteren Tag.
Die Lieferfrist beginnt fur Sendungen, die mit einem Vormittags abgehenden Zuge befordert worden, um zwölf Uhr Mittags, bei Sendungen, die mit eiaem Nachmittags abgehenden Zuge befördert werden, mit der auf die Annahme folgenden Mitternacht. Sie ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablaufe die Tiere auf der Bestimmungsstation zur Abnahme bereit gestellt sind, Der Lauf der Lieferfrist ruht ausser in den Fallen des § 75 Abs. 7 auch für die Dauer des Aufenthalts auf den Tränkstationen und fur die Dauer der ärztlichen Viehbeschau.
Die Auslieferung der mit Personenzügen beförderten Pferde und Hunde kann zu dem im § 84 Abs, 2 bestimmten Zeitpunkte verlangt werden. Mussen die Pferde jedoch unterwegs auf einen anderen Zug übergehen, so kann ihre Weiterbeforderung erst mit dem nachsten Personenzuge verlangt werden.
§ 52— Weitere Vorschriften. — Im übrigen gelten für die Beforderung von Tieren sinngemäss die Vorschriften im Abschnitt VIII
VIII. Beförderung v o n G ü t e r n .
§ 53— Durchgehende Beförderung. — Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter zur Beförderung von und nach
allen fur den Güterverkehr eingerichteten Stationen und Güternebenstellen anzunehmen, ohne dass es fur den Uebergang von einer Bahn auf die andere einer Vermittelungsadresse bedarf.
§ 54— Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zur Beforderung zugelassene
Gegenstände. — Von der Beforderung ausgeschlossen sind :
A . Die dem Postzwang unterliegenden Gegenstande ;
B . soweit nicht in Abs. 2 A Ziffer 1 Ausnahmen zugelassen sind i 1. explosionsgefahrliche Gegenstände 1) :
11
Bedingungsweise sind zur Beförderung zugelassen ;
A . nach den in der Anlage C enthaltenen Vorschriften :
Solche Gegenstande dürfen miteinander oder mit anderen Gegenstanden nur dann zusammengepackt werden, wenn dies in der Anlage C zugelassen ist, B. Ausserdem :
Die Beförderungsbedingungen für diese Gegenstande hat der Tarif zu bestimmen, Als Papiere mit Geldwert sind nicht zn behandeln : Postfreimarken, Stempelbogen und Stempelmarken sowie ähnliche amtliche Wertzeichen.
Ihre Beförderung kann die Eisenbahn von besonders zu vereinbarenden Bedingungen abhängig machen.
Sie müssen sich in lauffähigem Zustande befinden. Lokomotiven, Tender, Dampf- und Kraftwagen müssen von einem sachverständigen Beauftragten des Absenders begleitet sein.
§ 55
— Frachtbrief; seine Form. — Jede Sendung muss von einem Frachtbriefe begleitet sein, der für gewöhnliches Frachtgut dem Muster der Anlage D; für Eilgut dem Muster der Anlage E zu entsprechen hat Zu den Frachtbriefen ist weisses Schreibpapier in der vom Eisenbahnamte festgesetzten Beschaffenheit zu verwenden. Alle Güterabfertigungsstellen sind verpflichtet, Frachtbriefe zu den im Tarife festzusetzenden Preisen zu verkaufen.
Die Frachtbriefe müssen zum Nachweise, dass sie den Vorschriften entsprechen, den Prüfungsstempel einer inländischen Eisenbahn tragen. Die Stempelung der nicht für Rechnung der Eisenbahn gedruckten Frachtbriefe erfolgt gegen eine im Tarife festzusetzende Gebühr ; sie kann abgelehnt werden, wenn nicht gleichzeitig mindestens 100 Frachtbriefe vorgelegt werden.
Die stark umrahmten Teile des Musters sind für die Eintragungen der Eisenbahn, die übrigen für die Eintragungen des Absenders bestimmt (vergleiche jedoch § 56 Abs. 1.) Für regelmässig wiederkehrende Sendungen zwischen bestimmten Orten und für Sendungen, die zur Weiterbeförderung Über See bestimmt sind, kann die Landesaufsichtsbehörde Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen genehmigen,
§ 56— Inhalt des Frachtbriefes. — Der Absender hat in den Frachtbrief einzntragen
12
Die Beifügung der Telegrammadresse und Fernsprechnummer ist gestattet.
Die Eisenbahn kann verlangen, dass jeder Wagenladung ein besonderer Frachtbrief beigegeben wird.
Mehrere Gegenstande dürfen in denselben Prachtbrief aufgenommen werden, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit ohne Nachteil zusammengeladen werden können und keine Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften entgegenstehen.
Den vom Absender aufzuladenden oder vom Empfanger abzuladenden Gütern sowie den nach § 54 Abs. 2 bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gütern sind besondere, andere Gegenstande nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben. Eine Ausnahme hiervon ist nur statthaft, wenn die Gegenstande der Anlage 0 nach den dort getroffenen Vorschriften mit anderen Gütern zusammengepackt aufgegeben werden. In dem gemeinsamen Frachtbriefe müssen dann aber die nur bedingungsweise zugelassenen Güter besonders aufgeführt und durch Hinzufügung des Wortes « (bedingungsweise) » gekennzeichnet sein.
Reicht der für die Beschreibung der Güter vorgesehene Raum auf der Vorderseite des Frachtbriefs nicht aus, so ist die Rückseite zu benutzen ; nötigenfalls sind dem Frachtbriefe gleichgrosse Blätteranzuheftenund dann besonders zu ünterzeichnen. I m Frachtbrief ist auf sie zu verweisen. W i r d das Gesamtgewicht einer solchen Sendung angegeben, so ist es im Frachtbrief an der hierfür vorgesehenen Stelle einzutragen. Bei Gütern versehiedener Tarifklassen ist, wenn getrennte Frachtberechnung verlangt wird, das Gewicht für jede Tarifklasse besonders anzugeben.
Der Absender darf im Frachtbriefe vorschreiben, dass die Güter auf der Bestimmungsstaion nachgezählt und nachgewogen werden ; hierfür ist die tarifmässige Gebühr zu bezahlen.
Bei Aufgabe von Gütern nach einem Bestimmungsorte, wo keine für den Güterverkehr eingerichtete Eisenbahnstation oder Güternebenstelle vorhanden ist, kann der Absender im Frachtbrief über die Weiterbeförderung des Gutes von der Bestimmungsstation bis zum Bestimmungsorte Verfügung treffen (vergleiche § 76 Abs. 9).
Auf die Rückseite des Frachtbriefs darf die Firma des Ausstellers gedruckt werden. Auch konnen dort die Sendung betreffende Vermerke für den Empfänger nachrichtlich angebracht werden, zum Beispiel « von Sendung des N . N . », « im Auftrage des N . N . », « zur Verfügung des N . N . », « zur Weiterbef(...)rderung an N. N . », für Dampfer N . N . », versichert bei N . N . », «zur Ausfuhr nach N . N . ». Für die Eisenbahn sind diese Vermerke unverbindlich.
Die Aufnahme anderer Erklarungen in den Frachtbrief und die Beifügung anderer Schriftstücke zum Frachtbriefe sind unzulässig, soweit es nicht durch diese Ordnung oder — mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde — im Tarife vorgeschrieben oder für statthaft erklart ist. Die Erklärungen und Schriftstücke dürfen nur das Frachtgeschäft betreffen.
Alle Eintragungen im Frachtbriefe müssen in deutscher Sprache geschehen ; sie dürfen auch durch Druck oder Stempel bewirkt werden.
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§ 57— Haftung für die Angaben im Frachtbriefe. — Der Absender haftet der Eisenbahn für die Richtigkeit
und die Vollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben und Erklarungen und trägt alle Folgen, die aus unrichtigen, ungenauen oder ungenügenden Eintragungen entspringen.
§ 58— Prüfung des Inhalts der Sendung. Feststellung von Anzahl und Gewicht. — Die Eisenbahn ist
berechtigt, die Uebereinstimmung der Sendung mit dem Frachtbriefe nach Stückzahl, Gewicht und Inhalt jederzeit zu prüfen. Gebühren dürfen hierfür nicht erhoben werden. Zur Prüfung des Inhalts ist der Verfügungsberechtigte einzuladen, wenn sie nicht auf Grund polizeilicher Massregeln stattfindet, die der Staat im Interesse der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu ergreifen berechtigt ist. Erscheint der Berechtigte nicht, so sind zwei Zeugen zuzuziehen. Etwa entstehende Auslagen sind der Eisenbahn zu ersetzen, wenn die Prachtbriefangaben sich als unrichtig erweisen.
Bei Stückgütern, die von der Eisenbahn verladen werden (§ 59 Abs. 1), ist diese verpflichtet, Anzahl und Gewicht bei der Annahme gebührenfrei festzustellen. Dem Absender oder dessen "Beauftragten steht frei, der Feststellung beizuwohnen. Die Eisenbahn kann von der Verwägung absehen oder — bei gleichartigen Stücken — Probeverwägungen vornehmen, wenn der Absender das Gewicht in den Frachtbrief eingetragen und die Nachwägung im Frachtbriefe nicht verlangt hat.
Bei allen anderen Sendungen ist die Eisenbahn auf Antrag des Absenders im Frachtbriefe verpflichtet, das Gewicht und die Stückzahl festzustellen, es sei denn, dass die vorhandenen Wägevorrichtungen nicht ausreichen oder die Beschaffenheit des Gutes oder die Betriebsverhältnisse eine Feststellung der Stückzahl nicht gestatten.
Das Gewicht hat die Eisenbahn auch ohne Antrag festzustellen, wenn es im, Frachtbriefe nicht angegeben ist. Für diese Feststellungen ist die tarifmassige Gebühr zu, zahlen. Ist die Feststellung des Gewichts auf der Versandstation nicht angängig, so erfolgt sie auf einer anderen Station.
Der Absender kann bei der Aufgabe verlangen, dass ihm Gelegenheit geboten werde, der Feststellung der Stückzahl und des Gewichts beizuwohnen, wenn sie auf der Versandstation erfolgt. Stellt er ein solches Verlangen nicht oder versäumt er die ihm gebotene Gelegenheit, so hat er die tarifmässige Gebühr nochmals zu zahlen, wenn die Feststellung auf seinen Antrag wiederholt wird.
Die Eisenbahn kann die Verwägung der Wagenladungsgüter auf der Gleiswage vornehmen und der Gewichtsberechnung das an den Eisenbahnwagen angeschriebene Eigengewicht zu Grunde legen. Jedoch ist einem Antrage des Verfügungsberechtigten auf Verwagung des leeren Wagens zu entsprechen, wenn es die Betriebsverhältnisse gestatten. Ob und welche Gebühr zu erheben ist, hat der Tarif zu bestimmen.
Die Feststellung des Gewichts und der Stückzahl hat die Eisenbahn auf dem Frachtbriefe zu bescheinigen.
Erfolgt die Feststellung auf der Versandstation, so ist die Bescheinigung auch auf das Frachtbriefduplikat oder auf den Annahmeschein zu setzen.
§ 59— Beladung der Wagen. Ladegewicht. Tragfähigkeit. — Ob die Güter durch die Eisenbahn oder durch
den Absender zu verladen sind, hat der Tarif zu bestimmen, soweit nicht diese Ordnung Vorschriften darüber enthält, oder eine besondere Vereinbarung zwischen dem Absender und der Eisenbahn im Frachtbriefe getroffen ist. .
Für die Beladung der Wagen ist das daran vermerkte Ladegewicht massgebend. Eine Belastung bis zu der an den Wagen angeschriebenen Tragfähigkeit ist zulässig, wenn nach der natürlichen Beschaffenheit des Gutes nicht zu befürchten ist, dass die Belastung infolge von Witterungseinflüssen während der Beförderung die Tragfähigkeit überschreiten werde. Eine die Tragfähigkeit überschreitende Belastung — Ueberlastung — ist in keinem Falle gestattet. Bei ausserdeutschen Wagen, die nur eine, die zulässige Belastung kennzeichnende, dem Ladegewichte der deutschen Wagen entsprechende Anschrift tragen, darf die angeschriebene Gewichtsgrenze bis zu fünf Prozent überschritten werden.
§ 60
— Frachtzuschläge. — Bei unrichtiger Angabe des Inhalts, des Gewichts oder der Stückzahl einer Sendung sowie bei Ausserachtlassung der Sicherheitsvorschriften in Anlage C sind ohne Rücksicht darauf, ob ein Verschulden des Absenders vorliegt oder nicht, Frachtzuschläge zu entrichten, für die folgende Bestimmungen gelten :
Diese Bestimmung gilt sinngemass auch für Gegenstande, deren Fracht nicht nach dem Gewichte berechnet wird.
Ist zum Beispiel die Fracht nach der Ladeflache zu berechnen, so wird der Frachtzuschlag derart ermittelt, dass die nach der Ladeflache des verwendeten Wagens berechnete Fracht als Fracht für das zulassige hochste Belagstungsgewicht angesehen, danach die Fracht für das Uebergewicht berechnet und dor gefundene Betrag sechsfach genommen wird.
Ausserdem ist der Frachtunterschied nachzuzahlen und der entstandene Schaden zu ersetzen, auch sind die durch andere gesetzliche oder polizeiliche Bestimmungen vorgesehenen Strafen verwirkt.
Der Tarif muss einheitlich die Grundsätze bestimmen, nach denen etwa von Erhebung der im Abs. 1 festgesetzen Frachtzuschlage aus Billigkeit abgesehen wird oder geringere Zuschlage erhoben werden.
Bin Frachtzuschlag darf nicht erhoben werden :
Der Frachtzuschlag ist verwirkt, sobald der Frachtvertrag abgeschlossen ist (§ 61), Zur Zahlung des Zuschlags ist der Absender verpflichtet. Hat der Empfänger den Frachtbrief und das Gut angenommen, so haftet er gemass § 76 Abs. 4 neben dem Absender als Gesamtschuldner für den Zuschlag.
Der Anspruch auf Zahlung oder Rückzahlung des Frachtzuschlags verjahrt in einem Jahre. Die Verjahrung beginnt bei Anspruchen auf Zahlung des Frachtzuschlags mit der Zahlung der Fracht oder wenn eine Fracht nicht zu zahlen war, mit der Auflieferung des Gutes; bei den Ansprüchen auf Rückzahlung beginnt sie mit der Zahlung des Zuschlags. Gehemmt oder unterbrochen wird die Verjährung gemass den Bestimmungen im § 71 Abs. 2.
§ 61— Abschluss des Frachtvertrags. — Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald die Abfertigungsstelle
das Gut mit dem Frachtbriefe zur Beförderung angenommen hat. Als Zeichen der Annahme ist dem Frachtbriefe 15 der Tagesstempel der Abfertigungsstelle aufzudrucken. Mit diesem Stempel ist auch jedes der nach § 56 Abs. 5 dem Frachtbrief etwa angefügten Blätter zu versehen.
Die Abstempelung hat nach vollständiger Anflieferung des im Frachtbriefe verzeichneten Gutes und nach Entrichtung der vom Absender voraus zu bezahlenden Betrage unverzüglich, auf Verlangen des Absenders in seiner Gegenwart, zu erfolgen.
Der abgestempelte Frachbrief dient als Beweis für den Frachtvertrag.
Bei den vom Absender verladenen Gutern dienen die Angaben des Frachtbriefs uber das Gewicht und die Auzah der Stucke nur dann als Beweis gegen die Eisenbahn, wenn sie die Stucke nachgewogen oder nachgezahlt und dies im Frachtbriefe beurkundet hat.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders die Annahme des Gutes unter Angabe des Tages, an dem es zur Beforderung angenommen ist, auf einem ihr mit dem Frachtbriefe vorgelegten Frachtbriefduplikate. das als solches zu bezeichnen ist, zu bescheinigen. Die Ausstellung eines Duplikats ist auf dem Frachtbriefe durch Stempelaufdruck zu beurkunden.
Das Duplikat hat nicht die Bedeutung des Frachtbriefs oder eines Ladescheins.
Bei Gütern, die nicht in ganzen Wagenladungen aufgegeben werden, kann mit Zustimmung des Absenders an Stelle des Duplikats ein Aufnahmeschein ausgestellt Werden, der dieselbe rechtliche Bedeutung wie das Duplikat hat Auf Verlangen des Absenders ist die Annahme des Gutes auch in anderer Form, zum Beispiel durch Unterstempelung eines Eintrags in einem Quittungsbuch oder dergleichen zu bescheinigen. Eine solche Bescheinigung hat nicht die Bedeutung eines Frachtbriefduplikats,
§ 62
— Verpackung und Bezeichnung. — Das Gut muss, soweit es seine Natur erfordert, gegen Verlust, Minderung oder Beschädigung sicher verpackt sein.
Ist dies nicht der Fall, so kann die Eisenbahn die Annahme des Gutes ablehnen oder verlangen, dass der Absender im Frachtbriefe das Fehlen oder die Mängel der Verpackung anerkennt. Pflegt ein Absender gleichartige der Verpackung bedurftigte Guter unverpackt oder mit den gleichen Mängeln der Verpackung auf derselben Station aufzugeben, so kann er ein für allemal eine Erklärung nach dem Muster der Anlage F abgeben. In diesem Falle muss der Frachtbrief einen Hinweis auf die allgemeine Erklärung enthalten.
Inwieweit die Eisenbahn für den Schaden haftet, der infolge eines im Frachtbrief anerkannten oder äusserlich nicht erkennbaren Mangels der Verpackung entsteht, ist in den §§ 86 und 84 bestimmt. Ist ein äusserlich erkennbarer Mangel der Verpackung nicht im Frachtbrief anerkannt, so ist die Eisenbahn von der Haftpflicht nur dann befreit, wenn der Absender arglistig handelt.
Die Verpackung muss ferner so beschaffen sein, dass das Gut bei ordnungsmässiger Behandlung durch die Eisenbahn keinen Schaden verursachen kann. Anderenfalls ist die Eisenbahn berechtigt, wenn sie das Gnt trotzdem zur Beforderung annimmt, ein Anerkenntnis im Frachtbriefe nach Massgabe des Abs 2 zu verlangen Für den Schaden, der aus so bescheinigten oder aus äusserlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung entsteht, haftet der Absender. Ist ein äüsserlich erkennbarer Mangel der Verpackung nicht anerkannt, so haftet der Absender nur, wenn er arglistig handelt.
Die Eisenbahn kann verlangen, dass kleine Stückgüter (Kleineisenzeug oder dergleichen), deren Annahme und Verladung nicht ohne erheblichen Zeitverlust möglich ist, durch Verbindung oder Verpackung zu grösseren Einheiten zusammengefasst werden.
Den Eisenbahnen bleibt überlassen, für Güter, die nicht zu den im § 54 Abs. 2 A aufgeführten gehören, die aber wegen ihrer Eigenschaften Unzuträglichkeiten während der Beförderung herbeiführen konnen, mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden durch den Tarif einheitliche Vorschriften über die Verpackung und Verladung zu treffen.
Die Stückgüter sind haltbar, deutlich und in einer Verwechselungen ausschliessenden Weise zu bezeichnen.
Diese Bezeichnungen müssen mit den Angaben im Frachtbrief ubereinstimmen. Aeltere Bezeichnungen (Eisenbahnbeforderungszeichen, Postbeförderungszeichen oder andere Zeichen, die mit den Eisenbahnbeförderungszeichen verwechselt Werden konnten) mussen entfernt sein.
Die Eisenbahn kann verlangen, dass Stückgüter vom Absender mit dem Namen der Bestimmungsstation dauenhaft bezeichnet werden, wenn es ihre Beschaffenheit ohne besondere Schwierigkeit zulässt.
§ 63— Annahme. — Die Eisenbahn ist nur in soweit verpflichtet, Guter zur Beförderung anzunehmen, als
16 die Beförderung sofort erfolgen kann. Wenn es notwendig wird, die Annahme von Sendungen allgemein oder für bestimmte Verlandbezirke oder für bestimmte Arten von Gittern einzustellen, weil zwingende Grunde des Eisenbahnbetriebs oder das offentliche Interesse die sofortige Beforderung nicht gestatten, so bedarf es der Genehmigung der Landesaufsichtsbehorde.
Die Guter müssen wahrend der Dienststunden aufgeliefert werden, die von der Eisenbahn festzusetzen und durch Aushang bekannt zu machen sind.
An Sonn- und Festtagen braucht die Eisenbahn Frachtgut nicht anzunehmen ; Eilgut anzunehmen ist sie verpflichtet, wenn seiner zoll- oder steueramtlichen Behandlung kein Hindernis entgegensteht.
Wird die Annahme einer durch die Eisenbahn zu verladenden Sendung vom Absender dadurch verzogert, dass er nicht alle zum Frachtbriefe gehörenden Guter binnen 24 Stunden aufliefert oder dass er den wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit beanstandeten Frachtbrief nicht binnen 24 Stunden nach Beginn der Auflieferung berichtigt übergibt oder bei Freivermerk die voraus zu zahlenden Frachtbetrage und Gebühren nicht innerhalb derselben Frist begleicht, so kann die Eisenbahn für das eingelagerte Gut das tarifmassige Lagergeld erheben.
Die Bereitstellung der Wagen für Guter, die der Absender zu verladen hat, muss unter Angabe des Gutes, des ungefahren Gewichts und der Bestimmungsstation für einen bestimmten Tag nachgesucht werden. Konnen) die Wagen nicht bereit gehalten werden, so ist der Besteller, soweit tunlich, hiervon kostenfrei zu benachrichtigen.
Werden schriftlich zugesagte Wagen nicht rechtzeitig gestellt, so hat die Eisenbahn die Kosten der vergeblich versuchten Auflieferung, mindestens aber den Betrag des Wagenstandgeldes für einen Tag zu erstatten. Wird ein Wagen erst nach der Bereitstellung, aber vor Ablauf der Beladefrist (Abs, 6) wieder abbestellt, so hat der Bensteller eine im Tarife festzusetzende Gebuhr zu entrichten, die jedoch das Wagenstandgeld für einen Tag nicht übersteigen darf. Geschieht die Abbestellung erst nach Ablauf der Beladefrist, so ist das tarifmassige Wagenstandgeld zu zahlen. Bei Bestellung eines Wagens kann die Eisenbahn eine Sicherheit in Hohe der bezeichneten Gebühr verlangen.
Die Verladung durch den Absender hat in der Regel wahrend der Dienststunden zu erfolgen ; sie muss innerhalb der von der Eisenbahn durch Aushang bekannt zu machenden Frist vollendet sein. Wird die Frist Überschritten oder wird der wegen Unrichtigkeit oder Unvollstandigkeit beanstandete Frachtbrief nicht innerhalb der Ladefrist berichtigt übergeben oder werden bei Freivermerk die voraus zu zahlenden Frachtbetrage und Gebuhren nicht innerhalb derselben Frist beglichen, so hat der Absender das tarifmassige Wagenstandgeid zu zahlen. Für Sonn- und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu zahlen, wenn die Ladefrist schon am Tage vorher, Nachmittags zwei Uhr, abgelaufen ist. Folgen mehrere Sonn- und Festtage aufeinander, so ist nur für einen Tag Wagenstandgeld zu erheben. Die Eisenbahn kann, wenn die Ladefrist um mehr als 24 Stunden überschritten wird, auf Kosten und Gefahr des Absenders das Gut ausladen und auf Lager nehmen oder einem Spediteur oder offentlichen Lagerhaus übergeben.
Der Lauf der Fristen in den Abs. 4 und 6 ruht an den Sonn- und Festtagen sowie für die Dauer einer zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, soweit diese nicht durch den Absender verzogert wird.
Die Eisenbahn kann die Stückgüter innerhalb des Stationsorts oder von benachbarten Orten gegen ein durch Aushang bekannt zu machende Gebuhr selbst anfahren oder Rollfuhrunternehmer dafür bestellen. Die hierbei verwendeten Personen gelten als Leute der Eisenbahn im Sinne des § 5. Die Rollfuhrleute, haben ihren Gehuhrentarif bei sich zu tragen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Den Absendern steht frei, von dieser Einrichtung Gebrauch zu machen oder die Güter selbst anzufahren oder sie durch andere Unternehmer anfahren zu lassen.
Für die Abfertigung von Gutern kann die Eisenbahn Guternebenstellen einrichten.
Die Eisenbahn kann im Tarife vorschreiben, dass das Ueberladen von Gütern, die auf der Versandstation von Schiffen unmittelbar auf die Eisenbahn ubergehen sollen, gegen Zahlung der im Tarif oder durch Aushang bekannt zu machenden Gebühren von ihr selbst oder durch besondere Unternehmer ausgeführt wird, Die hierbei verwendeten Personen gelten als Leute der Eisenbahn im Sinne des § 5.
§ 64
— Vorläufige Einlagerung des Gutes. — Güter, die nicht sofort befordert werden konnen, hat die Eisenbahn, soweit es die Raumlichkeiten gestatten, gegen Empfangsbescheinigung einstweilen in Verwahrung zu nehmen. Dabei kann sie vorbehalten, dass die Annahme zur Beförderung erst erfolgt, wenn die Beforderung moglich ist. Der Absender hat sein Einverstandnis auf dem Frachtbriefe zu erklaren und auf dem Duplikate zu 17 wiederholen. In diesem Falle haftet die Eisenbahn bis zum Abschlusse des Frachtvertrags (§ 61 Abs. 1) nach den Grundsätzen für entgeltliche Verwahrung. Die Verwahrung leicht verderblicher Güter und der im § 54 Abs.2 aufgeführten Gegenstände kann abgelehnt werden.
Wenn die Eisenbahn Wagenladungsgüter, die nicht sofort befördert werden können, gleichwohl zur Beförderung annimmt, so Ist sie mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde berechtigt, mit dem Absender zu vereinbaren dass die Lieferfrist von dem Tage an läuft, an dem die Absendung erfolgt. Der Absender hat sein Einverständnis auf dem Frachtbriefe zu erklären und auf dem Duplikate zu wiederholen. Die Eisenbahn ist verpflichtet den Zeitpunkt der Absendung auf dem Frachtbriefe durch einen besonderen Stempel ersichtlich zu machen und diesen Zeitpunkt dem Absender ohne Verzug mitzuteilen.
§ 65
— Zoll-, Steuer-, Polizei- und statistische Vorschriften, — Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbrief alle Begleitpapiere beizugeben, die zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften vor der Ablieferung an den Empfänger erforderlich sind ; sie sind im Frachtbriefe genau zu bezeichnen. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, diese Papiere auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Der Absender haftet der Eisenbahn sofern sie nicht ein Vorschulden trifft, für alle Folgen, die aus dem Mangel, der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit der Papiere entstehen ; auch hat er für die Dauer eines hierdurch verursachten Aufenthalts in der Beförderung von mehr als achtundvierzig- Stunden das tarifmässige Lager- oder Standgeld zu zahlen.
Die Zoll-, Steuer- und Polizeivorschriften sind, solange das Gut unterwegs ist, gegen die tarifmassigen Gebuhren von der Eisenbahn zu erfüllen. Sie kann diese Aufgabe unter ihrer Verantwortlichkeit auf Kosten des Verfügungsberechtigten einem Spediteur übertragen. In beiden Fällen hat sie die Pflichten eines Spediteurs.
Wenn der Absender eine unzulässige oder unausführbare Art der Abfertigung beantragt hat, so hat die Eisenbahn die Abfertigung zu veranlassen, die sie als die vorteilhafteste für den Absender erachtet. Dieser ist hiervon zu benachrichtigen.
Der Absender kann im Frachtbrief erklären, dass er selbst oder ein namhaft gemachter Bevollmächtigter der Zoll- oder Steuerbehandlung beiwohnen wolle. Auf Antrag und gegen Erstattung der Kosten ist der Absender oder sein Bevollmächtigter von der Ankunft des Gutes auf der Station, wo diese Behandlung stattfindet, zu benachrichtigen. Der Absender oder sein Bevollmächtigter ist berechtigt, die nötigen Aufklärungen über das Gut zu geben. Das Gut in Besitz zu nehmen oder die Zollbehandlung selbst zu betreiben, sind sie nicht befugt.
Auf der Bestimmungsstation kann der Empfanger die zoll- oder steueramtliche Behandlung betreiben, wenn der Absender im Frachtbriefe nichts anderes bestimmt hat. "Wird diese Behandlung weder durch den Empfänger noch gemäss einer Erklärung im Frachtbriefe durch den Absender oder einen Dritten betrieben, so hat die Eisenbahn sie zu veranlassen ; auch kann die Eisenbahn damit unter ihrer Verantwortlichkeit auf Kosten des Verfügungsberechtigten einen Spediteur beauftragen, Bei den über die Grenzen des deutschen Zollgebiets ein-, aus- oder durchzuführenden Gütern hat der Absender oder der Empfänger die nach den Bestimmungen über die Statistik des Warenverkehrs vorgeschriebenen Anmeldescheine zu beschaffen. Werden sie von der Eisenbahn beschafft, so sind hierfür die tarifmässigen Gebühren zu entrichten. Anmeldescheine, die nicht den Stempel dos Kaiserlichen Statistischen Amtes tragen, hat die Eisenbahn gegen die tarifmässige Gebühr auf ihre Uebereinstimmung mit dem vorgeschriebenen Muster zu prüfen und abzustempeln.
§ 66— Verweudung bedeckterund offener Wagen, — Der Absender ist, wenn nicht Bestimmungen dieser
Ordnung oder Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften oder zwingende Gründe des Betriebs entgegenstehen, berechtigt, im Frachtbrief zu verlangen :
Im ersteren Falle kann die Eisenbahn eine im Tarif festzusetzende höhere Fracht erheben.
Ob und unter welchen Bedingungen Decken für offene Wagen mietweise überlassen werden, hat der Tarif zu bestimmen.
§ 67— Art und Reihenfolge der Beförderung. — Das Gut ist je nach dem gewählten Frachtbriefmuster als
Frachtgut oder als Eilgut zu befördern. I m Tarife kann mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden einheitlich bestimmt werden, ob und unter welchen Bedingungen Eilgut zu beschleunigter Beförderung anzunehmen ist (beschleunigtes Eilgut, Schnellzugsgut).
3 18 Die,Eisenbahnhat die Abfertigung vorzunehmen, die nach don Tarifen den billigsten Frachtsatz und, bei gleichen Frachtzätzen über mehrere Wege, die Frachtbriefe das zoll- g ü n s t i g s t e n Beförderungsbedingungen bietet Der Absender k a n n i m odersteueramtfurdiezoll-odersteueramtlicheAbfertigung,beiEilguternauchdenbefor- derungsweg vorschreiben. Solche Vorschriften muss die Eisennahn beachten, sie kann aber die, Fracht für den vorgeschriebenen Weg verlangen. Andere Wegevorschriften sind ungültig.
Die Güter sind in der Reihenfolge zu befordern, in der sie zur Beforderung angenommen wurden, wenn nicht zwingende Grunde des Eisenbahnbetriebs oder das offentliche, Interesse eine Ansnahmerectfertigen. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften begründet den Anspruch auf Kraute des daraus entstehenden Schadens.
§ 68— Berechnung der Fracht, Nebengebuhren und Anslagen. — Die tarifmassigen Betrüge für Fracht und
für die in dieser Ordnung oder im Tarife zugelassenen Nebengebuhren sind von der Eisenbahn in den Frachtbrief einzutragen.
Ausser diesen Betragen darf die Eisenbahn nur bare Auslagen in Rechnung stellen, zum Beispiel von ihr bezahlte Aus-, Ein- oder Durchgangsabgaben, Kosten für Ueberführung, Ausgaben für notwendige Ausbesserungen oder für andere Arbeiten zur Erhaltung des Gutes. Auch diese Betrage sind unter Beifugung der Beweiwtucke im Frachtbrief ersichtlich zu machen.
Die Eisenbahn darf für bare Auslagen die tarifmassige Gebuhr (Provision) erheben; aur genommen sind die von der Eisenbahn verauslagten Rollgelder, die Fracht, die Nebengebühren und die Betrage für Porto und Frachturkundenstempel.
§ 69— Zahlung der Fracht. — Bei Gütern, die nach dorn Ermessen der Versandbahn schaell verderben oder
deren Wert die Fracht nicht sicher deckt, kann Vorausbezahlung der Fracht verlangt werden. Die Eisenbahn ist ferner berechtigt, bei Sendungen, die zu ermassigten Frachtsatzen (Ausnahmetarifen) Befordert werden sollen, im Tarife zu bestimmen, ob die Fracht bei Aufgabe dos Gutes zu bezahlen oder ob sie auf den Empfanger zu uberweisen ist.
In allen andern Fallen hat der Absender die Wahl, ob er die Fracht bei Aufgabe des Gutes bezahlen oder auf den Empfanger uberweisen will. Es ist gestattet, auf die Fracht einen beliebingen Teil anzuzahlen.
Will der Absender die Pracht bezahlen, so hat er dies im Frachthrief an der vorgeschriebenen Stelle zu erklaren (Freivermerk).
Fügt der Absender dem Freivermerke keine Einschrankung bei, so verpflichtet er sich zur Bezahlung der ganzen Pracht einschliesslich aller Nebengebuhren und Auslagen, die auf der Versandstation bis zur Annahme des Gutes erwachsen (unbeschrankter Freivermerk).
Auf Nebenge(...)ihren und Auslagen, die erst nach der Annahme den Autes zur Beforderung erwachsen, bezieht sich der Freivermerk nicht. Will der Absender die Zahlung auch dieser Kosten ubernehuren, so hat er es im Frachtbriefe besonders zu erklaren.
Die vom Absender ubernommenen Betrage hat die Versandstation ausser im Frachtbrief auch im Duplikat oder im Aufnahmeschein einzeln aufzuführen, Weun der nach dem Freivermerke des Absenders zu zahlende Betrag bei der Aufgabe den Guten nicht berechnet werden kann, so ist die Versandstation berechtigt, die Hinterlegung einer diesem Betrage voraussichtlich entsprechenden Sicherheit zu verlangen. Ebenso kann für die vom Absender ubernommenen Zollkosten und dergleichen Sicherheit verlangt werden.
§ 70— Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberachnung. — Ist der Tarif unrichtig angewendet worden oder
sind Fehler bei Berechnung der Fracht oder der Nebengebuhren vorgekommen, so ist das zu wenig Geforderte nachzuzahlen, das zu viel Erhobene zu erstatten. Der Verpflichtete oder der Berechtigte ist unverzünglich zu benachrichtigen.
Die Nachzahlung hat der Absender zu leisten, wenn der Frachtbrief nicht eingelöst wird, Erfolgt die Einlosung, so haftet er für die Nachzahlung nur nach Massgabe seines Freivermerkes. Im übrigen ist der Empfunger zur Nachzahlung verpflichtet. (§ 76, Abs. 4.) Zur Empfangnahme erhobener Mehrfracht und zur Geltendmachung von Frachterstattungsansprüchen ist berechtigt, wer die Mehrzablung an die Eisenbahn geleistet hat.
Fur die gerichtliche Geltendmachung der Frachterstattungsansprüche gegen die Eisenbahn bewendet es bei den Vorschriftendes§100 19
§ 71— Verjährung der Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung. — Ansprüche der Eisenbahn auf
Nachzahlung zu wenig erhobener Fracht oder zu wenig erhobener Gebühren sowie Ansprüche gegen die Eisenbahn auf Erstattung zu viel erhobener Fracht oder Gebühren verjahren in einem Jahre, sofern der Anspruch auf eine unrichtige Anwendung des Tarifs oder auf Fehler bei der Berechnug gestützt wird. Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an dem die Zahlung erfolgt ist.
Die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung wird durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs bei der Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger Bescheid, so läuft die Verjährungsfrist von dem Tage ab weiter, an dem die Eisenbahn ihre Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmeldung etwa angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Weitere Gesuche, die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Behörden gerichtet werden, hemmen die Verjahrung nicht. Wegen der Unterbrechung der Verjährung bewendet es bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
§ 72— Nachnahme nach Eingang. Barvorschuss. — Der Absender kann das Gut bis zur Höhe des Wertes
mit Nachnahme nach Eingang belasten.
Als Bescheinigung über die Belastung mit Nachnahme dient der abgestempelte Frachtbrief, das Duplikat oder die sonst zugelassene Bescheinigung über die Auflieferung des Gutes. Auf Verlangen sind ausserdem besondere Nachnahmescheine gebührenfrei auszuhändigen.
Die Eisenbahn hat, sobald die Nachnahme bezahlt ist, den Absender zu benachrichtigen und ihm die Nachnahme auszuzahlen. Ist die Auszahlung im Tarife vom Ablauf einer bestimmten Frist abhangig gemacht, so ist keine besondere Benachrichtigung erforderlich.
Ist das Gut ohne Einziehung der Nachnahme ausgeliefert worden; so hat die Eisenbahn dem Absender den Schaden bis zum Betrage der Nachnahme zu ersetzen, vorbehaltlich ihres Anspruchs gegen den Empfänger.
Die Eisenbahn kann einen Barvorschuss gewähren, wenn er nach dem Ermessen der Versandstation durch den Wert des Gutes sicher gedeckt wird.
Der Betrag der Nachnahme und des etwa gewährten Barvorschusses ist vom Absender in den Frachtbrief an der hierfür vorgesehenen Stelle mit Buchstaben einzutragen. Dieser Eintrag ist auch bei einer Abweichung von einem Eintrag in Ziffern massgebend.
Für die Belastung einer Sendung mit Nachnahme oder mit Barvorschuss darf die Eisenbahn die tarifmässige Gebühr (Provision) erheben.
§ 73— Nachträgliche Verfügungen des Absenders. — Der Absender kann verfügen, dass das Gut auf der
Versandstation zurückgegeben, unterwegs angehalten, auf der Bestimmungsstation 'zurückgehalten oder an einen anderen Empfänger oder an einem anderen Orte ausgeliefert oder nach der Versandstation zurückgesandt werde.
Ebenso kann der Absender verfügen, dass eine Nachnahme nach Eingang nachträglich aufgelegt, erhöht, gemindert oder zurückgezogen, sowie dass die Sendung fracht- und gebührenfrei abgeliefert werde. Die Eisenbahn darf die Ausführung solcher Verfügungen nur dann ablehnen oder hinausschieben oder die Verfügung in veränderter Weise ausführen, wenn durch ihre Befolgung der regelmässige Güterverkehr gestört werden würde. Sie hat in diesem Falle den Absender unverzüglich zu benachrichtigen.
Verfügungen anderer A r t können durch den Tarif einheitlich zugelassen werden.
Die Verfügungen müssen sich auf die ganze Sendung beziehen. Sie sind schriftlich unter Verwendung eines von der Eisenbahn durch den Tarif einheitlich festzusetzenden Musters bei der Versandstation einzureichen. Die Unterschrift darf auch durch Druck oder Stempel bewirkt werden. Die Versandstation hat die Verfügung sobald wie möglich, auf Wunsch des Absenders unter den im Tarif einheitlich festzusetzenden Bedingungen auch durch Telegramm oder Fernsprecher, weiter zu geben.
Einem bei der Bestimmungsstation unmittelbar gestellten Antrage, die Sendung zurückzuhalten, kann vorläufig entsprochen werden. Der Absender hat jedoch die vorgeschriebene Verfügung innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen, Anderenfalls ist nach § 76 zu verfahren.
Im Falle der Ausstellung eines Frachtbriefduplikats oder eines Aufnahmescheins steht dem Absender das Verfügungsrecht nur zu, wenn er diese Urkunden vorlegt und auch darin die Verfügungen einträgt. Befolgt die Eisenbahn die Verfügungen des Absenders, ohne die Vorlegung des Duplikats oder Aufnahmescheins zu verlangen, so ist sie für den daraus entstehenden Schaden dem Empfänger, dem der Absender die Urkunde übergeben hat, haftbar. Ist ein Frachtbriefduplikat oder ein Aufnahmeschein nicht ausgestellt, so kann die Eisenbahn verlange, dass sich der Absender entsprechend ausweist.
20 Verweigert der Empfänger die Annahme des Gutes, so steht dem Absender das volle Verfugungsrceht auch dann zu wenn er das Frachtbriefduplikat oder den Aufnahmeschein nicht vor weisen kann.
Verfügt der Absender, dass die Sendung unterwegs angehalten oder auf derBestimmumungstationzurückgehalten wird so ist die Eisenbahn berechtigt, für jede Verzogerung über sechs Stunden das tarifmassige Stand-oder Lagergeld zu erheben. Betragt die Verzogerung mehr als vierundzwanzig Stunden, so kann die Eisenbahn das Gut auf Gefahr und Kosten des Absenders ausladen und auf Lager nehmen oder einen Spediteur oder oflentlichen Lagerhaus übergeben.
Die Eisenbahn kann, wenn die nachtragliche Verfügung nicht durch ihr Verschulden vernnlasst ist, für deren Ausführung neben Erstattung der erwachsenden Frachtkosten, Nebengehühren und Auslagen eine im Tarife festzusetzende Gebühr verlangen. Bei leicht verderblichen Gütern sowie bei Sendungen, deren Wert die entstehenden Frachtkosten, Nebengebühren und Auslagen nicht deckt, kann Vorausbezhlung verlangt werden, Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, wenn nach der Ankunft den Gutes am Orte der Abheferung der Frachtbrief dem Empfanger übergeben oder wenn von dem Empfanger gemass § 76, Abs. 2, Klage gegen die Eisenbahn erhoben wird. Die Eisenbahn hat dann nur die Anweisungen des Empfangers zu beachten ; verletz sie diese Verpflichtung, so ist sie dem Empfanger für das Gut verhaftet.
§ 74—Beforderungshindernisse. — Wird die Beforderung eines aufgelieferten Gutes auf dem vom Absender
in zulassiger Weise vorgeschriebenen oder auf dem von der Eisenbahn bestimmten Wege verhindert, so hat die Eisenbahn das Gut ohne Erhebung von Mehrfracht auf einem Hilfsewege der Bestimmungstation zuzuführen. Den Bahnen bleibt überlassen, gegeneinander Rückgriff zu nehmen.
Ist kein Hilfsweg vorhanden, so hat die Eisenbahn den Absender um Verfügung zu er(…)chen. Der Absender kann in diesem Falle auch vom Vertrage zurücktreten, muss dann aber der Eisenbahn, wenn sie kein Verschulden trifft, ausser der Fracht für die etwa zurückgelegte Eisenbahnstrecke die tarifmassigen Gebühren für die Vorbereitung der Beforderung und für das Wiederausladen entrichten.
Verfügt der Absender auf die Aufforderung der Eisenbahn über das Gut, legt aber das etwa ausgestellte Frachtbriefduplikat oder den Aufnahmeschein nicht vor, so darf er weder die Person des Empfangers noch den Bestimmungsort andern.
Verfügt der Absender der Aufforderung ungeachtet nicht über das Gut, so ist damit, nach den Vorschriften im § 81 zu verfahren
§ 75— Lieferfrist. — Die Lieferfristen dürfen die nachstehenden Hochstfristen nicht überschreiten
1 Tag, 1 Tag;
1, Abfertigungsfrist 2. Beförderungsfrist bei einer Entfernung bis zu 100 Tarifkilometer bei grosseren Entfernungen für weitere angefangene je 200 Tarifkilometer 2 Tags.
1 Tag.
1 Tag Die Abfertigungsfrist wird ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Eisenbahnverwaltungen nur einmal berechnet. Die Beforderungsfrist wird nach der Gesamtentfernung zwischen der Versand- und Bestimmungstation berechnet.
Die Eisenbahn kann mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehorde ZuschIagsfristen festsetzen :
Die Abfertigungs- und Beförderungsfristen (Abs. 1, sowie die Zuschlagsfristen im Abs. 3, Ziffer 1 und 2 sind durch den Tarif festzusetzen. Die Zuschlagsfristen im Abs. 3, Kiffer 3, sind besonders zu veroffentlichen und treten nicht vor der Veroffentlichung in Kraft. Aus der Veroffentlichung muss zu ersehen sein, die Genehmigung erteilt oder vorbehalten ist; wird die nachträgliche Genehmigung von derLandersaufsiehtsbehordeversagt oder die Genehmigung nicht innerhalb acht Veroffentlichung derZuschlagsfristenbekanntgemacht, so ist die Festsetzung wirkungslos.
21 Die Lieferfrist beginnt für die im Laufe des Vormittags aufgelieferten Güter um 12 Uhr Mittags, für die Nachmittags aufgelieferten Güter um Mitternacht. Sie ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablaufe das Gut dem Empfänger zugeführt ist. Für Güter, die nach den Bestimmungen der Empfangsbahn oder nach einer Verfügung des Empfängers nicht zugeführt worden, ist die Lieferfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablaufe der Empfänger von der Ankunft benachrichtigt (§ 79, 3) und das Gut zur Auslieferung bereit gestellt ist.
Für bahnlagernd gestellte Güter, für die der Absender die Benachrichtigung des Empfängers nicht im Frachtbriefe vorgeschrieben hat und für Güter, deren Empfänger auf die Benachrichtigung schriftlich verzichtet hat, ist die Lieferfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablaufe die Güter auf der Bestimmungsstation zur Auslieferung bereit gestellt sind.
Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer der zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, für die Dauer einer durch nachträgliche Verfügung dos Absenders verursachten Verzögerung und für die Dauer einer ohne Verschulden der Eisenbahn eingetretenen Betriebsstörung, durch die der Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung zeitweilig verhindert wird.
Ist der auf die Auflieferung des Gutes folgende Tag ein Sonntag oder Festtag, so beginnt bei Nachmittags aufgeliefertem Frachtgute die Lieferfrist einen Tag später.
Ist der letzte Tag der Lieferfrist eh) Sonntag oder Festtag, so läuft bei Frachtgut die Lieferfrist erst mit der entsprechenden Stunde des nächsten Werktags ab.
§ 76
— Ablieferung. — Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Orte der Ablieferung dem Empfänger gegen Zahlung der durch den Frachvertrag begründeten Forderungen und gegen Empfangsbescheinigung den Frachtbrief und das Gut zu übergeben. Der Uebergabe des Gutes an den Empfänger steht gleich die Uebergabe an die Zolloder Steuerverwaltung in deren Abfertigungsräumen oder Niederlagen, wenn diese nicht unter Verschluss der Eisenbahn stellen, sowie die nach dieser Ordnung zulässige Hinterlegung bei einem Spediteur oder in einem öffentlichen Lagerhause.
Der Empfänger ist nach Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen im eigenen Namen gegen die Eisenbahn geltend zu machen, ohne Unterschied, ob er hierbei in eigenem oder in fremdem Interesse handelt. Er ist insbesondere berechtigt, von der Eisenbahn die Uebergabe des Frachtbriefes und die Auslieferung des Gutes zu verlangen, wenn nicht der Absender der Eisenbahn eine nach § 73 noch zulässige entgegenstehende Verfügung erteilt hat.
Als Ort der Ablieferung im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt, vorbehaltlich der Festsetzungen im § 78 Abs. 1, die vom Absender bezeichnete Bestimmungsstation oder Guternebenstelle auch dann, wenn im Frachtbrief ein anderer Bestimmungsort angegeben ist.
Durch Annahme des Frachtbriefs und Ces Gutes wird der Empfänger verpflichtet, der Eisenbahn nach Massgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten (vergleiche jedoch § 70 Abs. 2).
Die Empfangsbahn hat bei der Ablieferung alle durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, wie Fracht, Nebengebühren, Nachnahmen, Zollgelder und andere Auslagen einzuziehen. Auch hat sie erforderlichen Falles das Pfandrecht an dem Gute geltend zu machen.
Ob die Güter durch die Eisenbahn oder durch den Empfänger auszuladen sind, hat der Tarif zu bestimmen, soweit nicht diese Ordnung Vorschriften darüber enthält.
Der Eisenbahn steht frei, Stückgüter, die von ihr auszuladen sind, dem Empfänger auf seine Kosten zuzuführen (§ 78) oder ihn von der Ankunft zu benachrichtigen. Auf den Stationen, wo Stückgüter dem Empfänger zugeführt worden, ist dies durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt zu machen. Von der Abkunft anderer Güter ist der Empfänger zu benachrichtigen (vergleiche jedoch § 79 Abs. 5).
Die Eisenbahn kann im Tarife vorschreiben, dass das Ueberladen von Gütern, die auf der Bestimmungsstation vom Eisenbahnwagen unmittelbar in Schiffe übergehen sollen, gegen Zahlung der im Tarif oder durch Aushang bekannt zu machenden Gebühren von ihr selbst oder durch besondere Unternehmer ausgeführt wird. Die hierbei verwendeten Personen gelten als Leute der Eisenbahn im Sinne des § 5.
Ist am Bestimmungsorte keine Güterabfertigungs- oder Güternebenstelle vorhanden, hat die Eisenbahn auch keine allgemeinen Einrichtungen für die Weiterbeförderung der Güter dorthin getroffen (§ 78 Abs. 1) und hat weder der Absender noch der Empfänger für die unmittelbare Weiterbeförderung gesorgt, so hat die Eisenbahn wegen der Weiterbeförderung die Pflichten des Spediteurs (§ 85 Abs. 1).
22 Bei der Ablieferung dürfen ausser der Empfangsbescheinigung weitere Erklärungen, namentlich über tadellose oder rechtzeitige Ablieferung, nicht verlangt werden. Vom Empfänger abzuholende Guter sind ihm, wenn die Eisenbahn sie auszuladen hat, auf den Guterboden, sonst auf den Entladeplatzen zur V e r f u g e zu stellen. Der Empfänger hat den eingelösten Frachtbrief vorzuzeigen.
§ 77
— Nachzählung und Nachwägung auf der Bestimmungsstation. — Der Empfänger kann bei der Ablieferung verlangen, dass die Güter in seiner Gegenwart auf dem Bahnhofe nachgezahlt und nachgewogen werden; er hat hierfür die tarifmassige Gebühr zu zahlen (vergleiche auch § 56 Abs. 6).
Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Wagenladungen die beantragte Nachwagung und Nachzählung vorzunehmen, es sei denn, dass die vorhandenen Wägevorrichtungen nicht ausreichen oder die Beschaffenheit des Gutes oder die Betriebsverhältnisse die Feststellung der Stückzahl nicht gestalten. Wird die Nachwägung abgelehnt, so kann der Empfänger das Gut auf der nächsten geeigneten Wage in Gegenwart eines Bevollmächtigten der Eisenbahn nachwägen. Er hat die hierdurch entstehenden Kosten einschliesslich der Entschädigung für den Bevollmächtigten zu zahlen.
Für die Verwägung von Wagenladungsgütern gelten die Vorschriften des § 58 Abs. 5).
Wird bei der Nachzahlung oder Nachwägung eine Minderzahl oder ein Mindergewicht festgestellt, die von der Eisenbahn zu vertreten, aber noch nicht anerkannt sind, so darf die Eisenbahn für die Feststellung keine Gebühren erheben und hat dem Empfänger die ihm verursachten Kosten zu ersetzen.
§ 78— Zuführung. — Die Eisenbahn kann die Stuckguter innerhalb des Stationsorts oder nach benachbarten
Orten gegen eine durch Aushang bekannt zu machende Gebühr selbst zufuhren oder Rollfuhrunternehmer dafür bestellen (§ 76 Abs. 7 und 9). Die hierbei verwendeten Personen gelten ah Leute der Eisenbahn im Sinne des
§ 5Die Rollfuhrleute haben ihren Gebührentarif bei sich su tragen und auf Verlangen vorzuzeigen
Auch auf den Stationen, wo die Eisenbahn für die Zuführung sorgt, sind die Empfänger berechtigt, ihre Guter selbst abzuholen oder sie durch andere als die von der Eisenbahn bestellten Fuhrunternehmer abholen zu lassen Wollen sie von diesem Rechte Gebrauch machen, so haben sie es der Abfertigunsstelle vor der Ankunft des Gutes schriftlich anzuzeigen. Die Eisenbahn kann jedoch im allgemeinen Verkehrsinteresse mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehorde dieses Recht vorübergehend oder, wenn besondere Verhältnisse es erfordern, auch dauernd beschränken oder aufheben.
Müssen Guter nach Räumen der Zoll- oder Steuerverwaltung gebracht werden, die ausserhalb der Bahnhofe liegen, so kann dies die Eisenbahn gegen Erstattung der Kosten selbst besorgen oder unter ihrer Verantwortung auf Kosten des Verfügungsberechtigten durch einen Spediteur besorgen lassen, auch wenn der Empfänger sich die Selbstabholung vorbehalten hat, Die Fristen, innerhalb deren die Güter dem Empfänger von der Eisenbahn zugeführt werden sind durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt zu machen.
§ 79— Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft. — Die Benachrichtigung über die Ankunft des
Gutes (§ 76 Abs. 7) geschieht nach Wahl der Eisenbahn durch die Post, durch Fernsprecher oder schriftlich durch besonderen Boten unter Angabe der Frist, innerhalb deren das Gut abzunehmen ist. Auf schriftlich Antrag des Empfängers kann die Abfertigungsstelle eine besondere Art der Benachrichtigung mit ihm vereinbaren.
Die Benachrichtigung hat bei Frachtgut nach der Ankunft, spätestens aber sofort nach der Bereitstellung, bei Eilgut binnen zwei Stunden nach der Ankunft zu erfolgen. Bei Eilgut, das an Werktagen nach sechs Uhr Abends, an Sonn- und Festtagen nach zwölf Uhr Mittags ankommt, kann die Benachrichtigung erst am folgenden Morgen verlangt werden.
Die Benachrichtigung gilt als bewirkt :
Ausgefertigt wird die Benachrichtigung unentgeltlich, für die Zustellung kann die Eisenbahn den Ersatz ihrer Auslagen verlangen.
Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn der Empfänger schriftlich darauf verzichtet und bei bahnlagernd gestellten Gütern, wenn der Absender sie im Frachtbriefe nicht ausdrücklich vorgeschrieben hat.
23 Ist eine Wagenladung wegen Laufunfähigkeit des Wagens unterwegs umgeladen worden, so muss das dem Empfänger bei der Benachrichtigung mitgeteilt werden.
§ 80— Fristen für die Abnahme der nicht zugerollten Güter. — Die von der Eisenbahn auszuladenden
Güter sind innerhalb der im Tarife festzusetzenden Frist während der Dienststunden (§ 63 Abs. 2) abzunehmen.
Die Frist beginnt mit der Benachrichtigung von der Ankunft des Gutes und muss mindestens 24 Stunden betragen.
Die Frist, innerhalb deren die vom Empfänger auszuladenden Güter abzunehmen sind, ist durch Aushang an der Abfertigungsstelle oder durch den Tarif bekannt zu machen. Die Frist beginnt mit der Benachrichtigung über die Ankunft des Gutes. Sind die zu entladenden Wagen nicht rechtzeitig bereit gestellt, so beginnt die Entladefrist erst mit dem Zeitpunkte der Bereitstellung. Die Eisenbahn kann verlangen, dass die Güter während der Dienststunden ausgeladen und abgefahren werden.
Sind die Güter bahnlagernd gestellt, und hat der Absender im Frachtbriefe die Benachrichtigung der Empfänger nicht ausdrücklich vorgeschrieben oder hat der Empfänger auf die Benachrichtigung schriftlich verzichtet oder ist die Benachrichtigung nicht möglich, so beginnt die Abnahmefrist mit der Bereitstellung des Gutes.
An Sonn- und Festtagen ist nur Eilgut auszuliefern, vorausgesetzt, dass seiner zoll- oder steueramtlichen Behandlung kein Hinderniss entgegensteht.
Der Lauf der Abnahmefristen ruht während der Sonn- und Festtage, ferner während einer zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, soweit sie nicht durch den Absender oder den Empfänger verzögert wird.
Wird das Gut nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgenommen, so ist das tarifmässige Lager- oder Wagenstandgeld verwirkt. Auch kann die Eisenbahn die vom Empfänger nicht rechtzeitig ausgeladenen Güter auf seine Gefahr und Kosten ausladen (vergleiche auch § 81 Abs. 6). Für Sonn- und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu erheben, wenn die Entladefrist schon am Tage vorher Nachmittags 2 Uhr, abgelaufen ist. Folgen mehrere Sonn- und Festtage aufeinander, so ist nur für einen Tag Wagenstandgeld zu erheben.
Meldet sich der benachrichtigte Empfänger zur Abnahme des Gutes und kann es ihm nicht innerhalb einer Stunde nach seinem Eintreffen bereit gestellt werden, so hat die Eisenbahn ihm die Kosten der vergeblich versuchten Abholung zu ersetzen. Auf Verlangen des Empfängers hat die Eisenbahn die vergeblich versuchte Abholung auf dem Frachtbriefe zu bescheinigen.
Wenn die ordnungsmässige Abwickelung des Verkehrs durch Güteranhäufungen gefährdet wird, so ist die Eisenbahn berechtigt, nach Massgabe des Bedarfs die Entladefristen und die lagerzinsfreie Zeit abzukürzen sowie das Wagenstandgeld und das Lagergeld zu erhöhen. Hierfür gelten sinngemäss die Vorschriften im § 75 Abs. 4 über Festsetzung, Genehmigung und Veröffentlichung von Zuschlagsfristen für aussergewöhnliche Verkehrsverhältnisse.
§ 81
— Ablieferungshindernisse. Verzögerung der Abnahme. — Ist der Empfänger des Gutes nicht zu ermitteln, verweigert er die Annahme oder lösst er den Frachtbrief nicht innerhalb der von der Eisenbahn im Tarife festzusetzenden Frist ein, oder ergibt sich ein sonstiges Ablieferungshindernis, so hat die Bestimmungsstation unverzüglich den Absender durch die Versandstation von der Ursache des Hindernisses zu benachrichtigen und seine Anweisung einzuholen (vergleiche auch § 73 Abs. 6). Der Absender kann im Frachtbriefe vorschreiben, dass er auf seine Kosten unmittelbar telegraphisch oder durch die Post benachrichtigt werde; er ist in diesem Falle unter den im Tarife festzusetzenden Bedingungen berechtigt, seine Anweisung gleichfalls unmittelbar an die Bestimmungsstation zu richten. Der Absender kann unter den im Tarife festzusetzenden Bedingungen im Frachtbrief auch vorschreiben, dass ihm das Gut bei Eintritt eines Ablieferungshindernisses ohne vorherige Benachrichtigung zurückgeschickt werde. Sonst darf das Gut nur zurückgeschickt werden, wenn es der Absender infolge der Benachrichtigung verlangt.
Hat der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert und ist der Absender von dem Hindernisse benachrichtigt, so darf das Gut nur mit seiner Zustimmung nachträglich abgeliefert werden. In allen übrigen Fällen wird das Gut dem nachträglich zur Annahme bereiten Empfänger abgeliefert, wenn nicht inzwischen eine andere Verfügung des Absenders auf der Bestimmungsstation eingetroffen ist.
Ist die Benachrichtigung des Absenders nicht tunlich oder ist der Absender mit der Erteilung der Anweisung säumig oder ist die Anweisung nicht ausführbar, so hat die Eisenbahn das Gut' auf Gefahr und Kosten des Absenders auf Läger zu nehmen; sie hat in diesem Falle für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.
Die Eisenbahn ist jedoch auch berechtigt, unanbringliche Güter unter Nachnahme der darauf lastenden Kosten und Auslagen bei einem Spediteur oder in einem öffentlichen Lagerhause für Rechnung Und Gefahr des Verfügungsberechtigten zu hinterlegen.
24 Die Eisenbahn ist ferner berechtigt :
Von der Hinterlegung und vom erfolgten Verkaufe des Gutes hat die Eisenbahn den Absender und den Empfänger unverzüglich zu benachrichtigen, es sei denn, dass dies untunlich ist; unterlässt sie es, so ist sie zum Schadenersatze verpflichtet. Dem Absender ist der Verkaufserlös nach Abzug der Auslagen und Gebühren zur Verfugung zu stellen.
Wird der Frachtbrief vom Empfänger eingelost, das Gut aber nicht innerhalb der für die Abnahme festgesetzten Frist abgenommen, so ist der Empfänger nochmals zur Abnahme aufzuforden und zu benachrichtigen, dass das Gut auf seine Gefahr und Kosten lagere. Für die Lagerung solcher Guter, für ihre Ueberweisung an einen Spediteur oder an ein öffentliches Lagerhaus sowie für ihren Verkauf gelten sinngemäss die Vorschriften der Abs. 3 bis 5.
Im Falle des Verkaufs ist der Erlös nach Abzug der Kosten dem Empfänger zur Verfügung zu stellen.
§ 82— Feststellung von Minderung, Beschädigung oder Verlust des Gutes durch die Eisenbahn. — (...)Wad
eine Minderung oder Beschädigung des Gutes von der Eisenbahn entdeckt oder vermutet oder vom Verfugungsberechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn den Zustand des Gutes, den Betrag des Schadens und, soweit dies möglich, die Ursache und den Zeitpunkt der Minderung oder Beschädigung ohne Verzug schriftlich festzustellen.
Eine Feststellung hat auch bei Verlust des Gutes stattzufinden.
Das Ergebnis ist den sich ausweisenden am Frachtvertrage Beteiligten auf Verlangen bekannt zu geben.
Zur Feststellung im Minderungs- oder Beschädigungsfallen sind unbeteiligte Zeugen oder Sachverständige und, wenn möglich, auch der Verfügungsberechtigte zuzuziehen.
Ergibt die auf Veranlassen des Verfügungsberechtigten vorgenommene Untersuchung keine oder nur eine von der Eisenbahn schon anerkannte Minderung oder Beschädigung, so hat er die entstandenen Kosten zu tragen.
§ 83— Feststellung von Mängeln des Gutes durch Sachverständige oder durch das Gericht. — Unbeschadet
des im § 82 vorgesehenen Verfahrens kann jeder Beteiligte die Beschädigung oder Minderung des Gutes durch amtlich ernannte Sachverständige feststellen lassen. Zu dieser Feststellung ist die Eisenbahn einzuladen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Sicherung des Beweises bleiben unberührt.
§ 84— Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes im allgemeinen. — Die
Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gute, in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch ein Verschulden oder eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Verfügungsberechtigten, durch höhere Gewalt, durch äusserlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch innern Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage verursacht ist.
§ 85
— Beschränkung der Haftung hinsichtlich des(...)Bestimmungsortes.— Ist auf dem Frachtbrief ein Bestimmungsort angegeben, wo sich keine für die Abfertigung des Gutes eingerichtete Güterabfertigungs- oder Nebenstelle befindet, so haftet die Eisenbahn als Frachtführer nur bis zur letzten dafür eingerichteten Eisenbahnstation oder Guternebenstelle. Wegen der Weiterbeförderung hat sie die Pflichten des Spediteurs Hat die Eisenbahn Einrichtungen zur Weiterbeförderung dos Gutes nach solchen Orten getroffen (§ 78, Abs. 1), so haftet sie bis zum Bestimmungsort als Frachtführer.
§ 86— Beschränkung der Haftung bei besonderen Gefahren, — Die Eisenbahn haftet nicht
Konnte ein Schaden den Umständen nach aus einer der im Abs. 1 bezeichneten Gefahren entstehen, so wird vermutet, dass er aus dieser Gefahr entstanden sei.
Eine Befreiung von der Haftung kann auf Grund dieser Vorschriften nicht geltend gemacht werden, wenn der Schaden durch Verschulden der Eisenbahn entstanden ist.
§ 87
— Beschränkung der Haftung bei Gewichtsverlusten. — Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei der Beförderung regelmässig einen Gewichtsverlust erleiden, ist die Haftung der Eisenbahn für Gewichtsverluste bis zu nachstehenden Normalsätzen ausgeschlossen :
Bis zwei Prozent bei flüssigen, bei feuchten und bei folgenden trockenen Gütern, geraspelten und gemahlenen Farbhölzern, Rinden, Wurzeln, Süssholz, geschnittenem Tabak, Fettwaren, Seifen und erhärteten Oelen, frischen