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Europaius

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Grundlagen des Steuerrechts und der Steuerverwaltung, einschliesslich der Definitionen von Steuern und der Zuständigkeiten der Behörden. Es legt fest, welche Steuern unter die Abgabenordnung fallen und wie diese verwaltet werden.

Was es regelt

  • Die Definition von Steuern und die Abgrenzung zu Gebühren und Beiträgen.
  • Das Anwendungsgebiet der Abgabenordnung für Staatssteuern und Realsteuern.
  • Die Zuständigkeiten des Finanzministers und des Innenministers bei der Durchführung von Steuergesetzen.
  • Die Organisation und Aufgaben der Steuerbehörden, einschliesslich des Steuergeheimnisses.

Wen es betrifft

  • Alle, die Steuern zahlen müssen, da es die Grundlagen der Steuerpflicht festlegt.
  • Staats-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbehörden, die für die Verwaltung von Steuern zuständig sind.

Eckpunkte

  • Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht als Gegenleistung für eine besondere Leistung erhoben werden.
  • Die Abgabenordnung gilt für Staatssteuern und, mit Einschränkungen, für Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer).
  • Der Finanzminister kann Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Steuergesetzen erlassen.
  • Das Steuergeheimnis ist unverletzlich; Amtsträger dürfen keine steuerrelevanten Informationen unbefugt offenbaren.
Texte de loi
Texte de loi

gesetz, 3. die steuerlichen Vorschriften des Finanz­ ausgleichsgesetzes, 4. das Gesetz über gegenseitige Besteu­ erung, 5. die Gesetze, die die einzelnen Steuern, für deren Verwaltung die Abgabenord­

§ 7).

(3)Die Vorschriften über die Nachforde­ rung hinterzogener Steuern, über die Nachund Neuveranlagung und über die Berichti­ gung von Veranlagungen bleiben unberührt.
(4)Einspruchsentscheidungen können unter den gleichen Voraussetzungen wie Steuerbe­ scheide zurückgenommen oder geändert wer­ den. Andere Rechtsmittelentscheidungen kön­ nen nicht zurückgenommen oder geändert werden. (

§ 7

). § 95 Verfügungen, die Ungehorsamsfolgen (Zwangsmittel, Sicherungsgelder oder Steuer­ zuschläge) festsetzen, dürfen nur zugunsten der Betroffenen zurückgenommen oder geändert werden. § 96

(1)Wo eine Anerkennung, Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis ausgesprochen wor­ den ist, die den Beteiligten Befugnisse oder Ver­ günstigungen gewährt oder sie von Pflichten befreit, kann diese Verfügung, soweit nicht Widerruf oder weitere Bedingungen vorbe­ halten sind, nur zurückgenommen oder ein­ geschränkt werden:
  1. wenn die Verfügung von sachlich unzu­ ständiger Stelle erlassen worden ist,
  2. wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung der Verfügung massgebend waren, oder das Vorhandensein dieser tatsächlichen Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben des Beteiligten irrig angenommen worden ist,
  3. wenn der Beteiligte die Bedingungen oder Verpflichtungen, die ihm bei Gewäh­ rung der Vergünstigung auferlegt wor­ den sind, nicht erfüllt oder eine nach­ träglich geforderte Sicherheit nicht lei­ tet.
(2)Hat der Beteiligte die Verfügung durch unlautere Mittel, wie Täuschung, Zwang, Be­ stechung, veranlasst, so kann sie mit rückwir­ kender Kraft zurückgenommen werden. Zweiter Unterabschnitt SachlicheVor I. D e r Schriften Steueranspruch 1. Entstehung. Fälligkeit § 97
(1)Steuerpflichtiger im Sinn der Abgaben­ ordnung ist, wer nach den Steuergesetzen eine Steuer als Steuerschuldner zu entrichten hat.
(2)Die Vorschriften für die Steuerpflichtigen gelten sinngemäss für die, die nach den Steuer­ gesetzen neben den Steuerpflichtigen oder an deren Stelle persönlich für die Steuer haften.
(3)Die in der Abgabenordnung enthaltenen Vorschriften über den Steueranspruch und den Erstattungsanspruch sowie das für diese Ansprüche geltende Verfahren finden auf das Recht, Erstattung eines zu Unrecht entrichteten Betrags zu verlangen, sinngemäss Anwendung. § 98 Gestrichen § 99 Wird eine Frist für die Zahlung einer Steuer­ schuld gesetzt, so wird die Steuerschuld, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit Ablauf der Frist fällig. § 100
(1)Ist ungewiss, ob oder inwieweit die Vor­ aussetzungen für die Entstehung einer Steuer­ schuld eingetreten sind, insbesondere, ob j e ­ mandem ein Gegenstand gehört oder ob ein Recht verwirklicht werden kann, so kann die Steuerkontrollstelle die Steuer vorläufig fest­ setzen oder die Festsetzung gegen oder ohne Sicherheitsleistung aussetzen. Das gleiche gilt, wenn aus besonderen Gründen der Wert eines Gegenstands nicht sofort ermittelt werden kann.
(2)Bei Steuerpflichtigen, die der Betriebs­ prüfung (§ 162 Absätze 9 und 10 und § 193) unterliegen, kann die Steuerverwaltung, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, die Steuer vorläufig festsetzen. Dabei soll angegeben werden, dass der vor­ läufige Steuerbescheid auf dieser Vorschrift beruht. Eine weitere Begründung dafür, dass ein vorläufiger Bescheid erlassen wird, ist nicht erforderlich.
(3)Ergeben sich im Steuerermittlungsver­ fahren Meinungsverschiedenheiten zwischen der Steuerkontrollstelle und dem Bürgermeister (§36 Absatz 2) und betreffen die Meinungsver­ schiedenheiten die Gewerbesteuer (z. B. Ge­ winn aus Gewerbebetrieb), so kann der Bür­ germeister, wenn eine Einigung mit der Steuer­ kontrollstelle nicht zustande kommt, verlangen, dass die Steuerkontrollstelle zunächst nur einen vorläufigen Bescheid erlässt und der Steuer­ direktor im Weg der Dienstaufsicht entscheidet, ob die Steuerkontrollstelle beim Erlass des endgültigen Bescheids der Auffassung des Bür­ germeisters Rechnung zu tragen hat.
(4)Wenn das Gesetz bei bedingten oder be­ fristeten Verhältnissen die Steuerfestsetzung hinausschiebt, kann die Steuerkontrollstelle Sicherheitsleistung verlangen. Verfügung anderen Personen zu als den Eigen­ tümern oder deren gesetzlichen Vertretern, so haben sie, soweit ihre Verwaltung reicht, die gleiche Pflicht (§ 103). § 101 § 105 Hat ein Steuerpflichtiger eine Umsatzsteuer mehrfach nicht rechtzeitig entrichtet oder lie­ gen Gründe vor, aus denen der Eingang der Umsatzsteuer gefährdet erscheint, so kann die Steuerkontrollstelle verlangen, dass die auf die Steuer zu leistenden Zahlungen jeweils zu einem von der Steuerkontrollstelle zu bestim­ menden, vor der gesetzlichen Fälligkeit aber nach der Entstehung der Steuerschuld liegenden Zeitpunkt entrichtet werden oder dass Sicher­ heit geleistet wird.
(1)Bei Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, aber keine eigene Rechts­ persönlichkeit besitzen, haben die Vorstände oder Geschäftsführer und, soweit solche nicht vorhanden sind, die Mitglieder die Pflichten zu erfüllen, die den Personenvereinigungen wegen der Besteuerung auferlegt sind. Die §§ 103 und 104 gelten entsprechend.
(2)Das gleiche gilt für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche Ge­ bilde, die als solche der Besteuerung unter­ liegen.
(3)Entstehen dadurch Schwierigkeiten, dass es in den Fällen der ersten beiden Absätze an Vorständen oder Geschäftsführern fehlt und Beteiligte in grösserer Zahl vorhanden sind, so haben die Beteiligten einen oder mehrere Bevollmächtigte im Inland zu stellen. Unter­ lassen sie dies, so kann die Steuerkontrollstelle einen oder einzelne Beteiligte als Bevollmäch­ tigte mit Wirkung für die Gesamtheit behan­ deln. 2. Geschäftsfähigkeit. Vertretung Vollmacht. Haftung § 102
(1)Für die Geschäftsfähigkeit von Privat­ personen gelten in Steuersachen die Vor­ schriften des bürgerlichen Rechts.
(2)Das gleiche gilt von der Vertretung und Vollmacht, soweit in den §§ 103 bis 111 nichts anderes vorgeschrieben ist. § 103 Die gesetzlichen Vertreter juristischer Per­ sonen und solcher Personen, die geschäftsun­ fähig öder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, haben alle Pflichten zu erfüllen, die den Personen, die sie vertreten, obliegen; insbe­ sondere haben sie dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Für Zwangsgeldstrafen und Sicherungsgelder, die gegen sie erkannt, und für Kosten von Zwangsmitteln, die gegen sie festgesetzt werden, haften neben ihnen die von ihnen vertretenen Personen. § 104 Steht eine Vermögensverwaltung nach Ge­ setz, Anordnung der Behörde oder letztwilliger § 106
(1)Bei Wegfall eines Steuerpflichtigen (Tod, Auflösung einer juristischen Person, einer Per­ sonenvereinigung oder eines Zweckvermögens) haben die Rechtsnachfolger, Testamentsvoll­ stecker, Erbschaftsbesitzer (.......................................), Pfleger, Liquidatoren, Verwalter und die Bevollmächtigten dieser Personen dafür zu sor­ gen, dass Mittel zur Bezahlung der vorher ent­ standenen Steuerschulden zurückgehalten und diese Steuerschulden bezahlt werden. Auf Ver­ langen ist aus dem Nachlass oder der Masse Sicherheit zu leisten,
(2)Die gleichen Pflichten haben wegen der Steuern, die aus einem Nachlass zu entrichten sind, die Erben, Testamentsvollstrecker, Erb­ schaftsbesitzer, Pfleger, Verwalter und die Be­ vollmächtigten dieser Personen.
(3)Ist zweifelhaft, wer zur Vertretung eines Nachlasses oder eines sonst verbleibenden Ver­ mögens befugt ist, so hat das Nachlassgericht und beim Wegfall einer juristischen Person oder eines dieser ähnlichen Gebildes das Amts­ gericht des nach § 73a zuständigen Orts auf Antrag der Steuerkontrollstelle einen Pfleger für den Nachlass oder die sonstige Masse zu bestellen; ........................... Die Steueransprüche können gegen ihn geltend gemacht werden, und er ist befugt, Rechtsmittel gegen die Heran­ ziehung einzulegen. § 107
(1)Wer durch Abwesenheit oder sonst ver­ hindert ist, Pflichten zu erfüllen, die ihm im Interesse der Besteuerung obliegen, oder Rechte wahrzunehmen, die ihm nach den Steuerge­ setzen zustehen, kann dies durch Bevollmäch­ tigte tun.
(2)Bevollmächtigte, die aus der Erteilung von Rat und Hilfe in Steuersachen ein Geschäft machen oder denen die Fähigkeit zum geeig­ neten schriftlichen oder mündlichen Vortrag mangelt, können zurückgewiesen werden.
(3)Der Absatz 2 gilt nicht:
  1. für Rechtsanwälte oder Notare;
  2. für Personen, die vom Steuerdirektor zugelassen worden sind. Der Steuerdirek­ tor kann die Zulassung jederzeit zurück­ nehmen. Weder die Verwaltungsge­ richte (.........................) noch die ordent­ lichen Gerichte sind zu einer Nachprü­ fung befugt, ob die Zurücknahme zu­ lässig war.
(4)Die Steuerkontrollstellen können auch sonst Bevollmächtigte zulassen. Es bleibt ihnen aber unbenommen, sich neben dem Bevoll­ mächtigten an den Steuerpflichtigen selbst zu wenden.
(5)Der Steuerpflichtige kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen. Auf den Beistand finden die Vorschriften der Absätze 2 und 3 Anwendung.
(6)Hat eine Steuerverwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht (..............................) jeman­ den als Bevollmächtigten oder als Beistand zurückgewiesen, so ist das, was der Zurück­ gewiesene trotz der Zurückweisung schriftlich oder mündlich in Sachen eines anderen vor­ bringt, ohne steuerrechtliche Wirkung.
(7)Gegen eine Zurückweisung, die von einer Steuerkontrollstelle oder vom Steuer­ direktor verfügt wird, ist lediglich die Be­ schwerde, gegen eine Zurückweisung, die von einem Verwaltungsgericht oder vom Finanz­ minister ausgesprochen wird, ist ein Rechts­ mittel oder ein sonstiger Rechtsbehelf nicht gegeben. Die ordentlichen Gerichte sind nicht zur Nachprüfung befugt, ob eine Zurückwei­ sung zulässig war; das gleiche gilt für die Ver­ waltungsgerichte, soweit es sich nicht um Zu­ rückweisungen handelt, die sie selbst ausge­ sprochen haben.

§ 7.

(8)Eine Vereinbarung, durch die als Ent­ gelt für die Tätigkeit eines Vertreters oder Bei­ stands ein Teil an der von ihm zu erzielenden Steuerermässigung oder Steuerersparung aus­ bedungen wird, ist nichtig. § 107a
(1)Personen, die geschäftsmässig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere geschäfts­ mässig Rat in Steuersachen erteilen, bedürfen dazu der vorherigen allgemeinen Erlaubnis der Steuerkontrollstelle. Sie sind, wenn ihnen diese Erlaubnis erteilt ist, befugt, die Bezeichnung „Helfer in Steuersachen" zu führen.
(2)Für die Erstattung wissenschaftlich be­ gründeter Gutachten bedarf es der im Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Erlaubnis nicht.
(3)Absatz 1 gilt nicht für
  1. Behörden, .................., Körperschaften des öffentlichen Rechts ...................., soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit Hilfe in Steuersachen leisten;
  2. Rechtsanwälte, Notare, Verwaltungs­ rechtsräte, Patentanwälte, Prozessagen­ ten, allgemein zugelassene Steuerberater, öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und vereidigte Bücherrevisoren;
  3. ............................................
  4. Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungs­ zwecken übereigneten Vermögens, so­ weit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten;
  5. Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten;
  6. genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände, genossen­ schaftliche Treuhand- und ähnliche ge­ nossenschaftliche Stellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten;
  7. auf berufständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen, soweit sie im Rahmen ihres Auf­ gabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten;
  8. Angestellte, soweit sie Steuersachen ihres Dienstherrn erledigen;
  9. Angestellte, soweit sie bei den in den Ziffern 1 bis 7 bezeichneten Personen oder Stellen mit der Bearbeitung von Steuersachen beschäftigt sind und ihre Tätigkeit in Steuersachen sich in den Grenzen hält, die für die steuerrecht­ liche Betätigung des Dienstherrn be­ stehen.
(4)Die im Absatz 3 Ziffern 4, 7, 8 und 9 be­ zeichneten Rechtsformen dürfen nicht zu einer Umgehung des Erlaubniszwangs missbraucht werden. Soweit ein solcher Missbrauch vorliegt, kann die Steuerkontrollstelle die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen; im übrigen kann der Finanzminister im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern den im Absatz 3 Ziffer 7 bezeichneten Vereinigungen und Stellen die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen.
(5)Der Finanzminister kann durch Verord­ nung den Erlaubniszwang einschränken oder erweitern.
(6)Die Steuerkontrollstelle kann die Erlaubnis (Absatz 1 Satz 1) jederzeit zurücknehmen, auch wenn dies bei Erteilung der Erlaubnis nicht vorbehalten ist. Durch die Zurücknahme er­ lischt die Befugnis, die Bezeichnung „Helfer in Steuersachen" zu führen.
(7)Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 um­ fasst nicht die Befugnis, als Bevollmächtigter oder Beistand vor Behörden aufzutreten. Die Vorschriften des § 107 Absätze 2, 4 bis 8 gelten auch für Personen, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist. § 108 Wer als Bevollmächtigter oder als Verfü­ gungsberechtigter auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 103). Für Zwangsgeldstrafen und Sicherungsgelder, die gegen ihn erkannt, und für Kosten von Zwangs­ mitteln, die gegen ihn festgesetzt werden, haftet neben ihm der Vertretene. § 109
(1)Die Vertreter und die übrigen in den §§ 103 bis 108 bezeichneten Personen haften in­ soweit persönlich neben dem Steuerpflichtigen, als durch schuldhafte Verletzung der ihnen in den §§ 103 bis 108 auferlegten Pflichten Steuer­ ansprüche verkürzt oder Erstattungen oder Vergütungen zu Unrecht gewährt worden sind.
(2)Rechtsanwälte sind wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufs bei der Bera­ tung in Steuersachen vorgenommen haben, dem Staat gegenüber nur dann schadenersatz­ pflichtig, wenn diese Handlungen eine Ver­ letzung ihrer Berufspflicht enthalten. O b eine solche Verletzung der Berufspflicht vorliegt, wird auf Antrag des Steuerdirektors im ehren­ gerichtlichen Verfahren entschieden. § 110 Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Vollmacht lässt die Pflichten der Vertre­ ter und Bevollmächtigten unberührt, soweit es sich um die vorangegangene Zeit handelt. § 111
(1)Wenn Vertreter, Verwalter oder Bevoll­ mächtigte im Sinn der §§ 103 bis 108 bei Aus­ übung ihrer Obliegenheiten Steuerhinter­ ziehungen oder Steuergefährdungen begehen (§§ 396 und 402), so haften die Vertretenen für die verkürzten Steuereinnahmen und die zu Unrecht gewährten oder belassenen Steuer­ vorteile.
(2)Das gleiche gilt für den Geschäftsherrn oder den Haushaltsvorstand, wenn Angestellte oder sonst im Dienst oder Lohn stehende Per­ sonen sowie Familien- und Haushaltsange­ hörige bei Ausübung von Obliegenheiten, die sie im Interesse dieser Personen wahrnehmen, Steuerhinterziehungen oder Steuergefährdun­ gen begehen; diese Haftung tritt jedoch, sofern sie nicht aus anderen Gründen besteht, nicht ein, wenn festgestellt wird, dass die Steuerhin­ terziehung oder Steuergefährdung ohne Wissen des Geschäftsherrn oder des Haushaltsvor­ stands oder einer zu seiner Vertretung nach aussen befugten Person begangen worden ist und die genannten Personen bei der Aus­ wahl oder Beaufsichtigung der Angestellten oder der Beaufsichtigung der Familien- und Haushaltsmitglieder die erforderliche Sorgfalt aufgewandt haben. so haftet sie für diejenigen Steuern des be­ herrschenden Unternehmens (Unternehmers), bei denen die Steuerpfiicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet. § 115
(1)Gehören Gegenstände, die einem gewerb­ lichen Unternehmen dienen, nicht dem Un­ ternehmer, sondern einem seiner Angehörigen oder einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Gegenstände mit diesen für diejenigen Steuern des Unternehmers, bei denen die Steuerpflicht sich auf den Betrieb des Unter­ nehmens gründet.
(2)Eine Person ist an einem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie und ihre Ange­ hörigen zusammen zu mehr als einem Viertel beteiligt sind. Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. § 116
(1)Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert ge­ Wer eine Steuerhinterziehung ................................führter Betrieb im ganzen übereignet, so haftet begeht, haftet, auch wenn er nicht Steuer­ der Erwerber neben dem früheren Unterneh­ schuldner ist, für den Betrag, in dessen Höhe mer für
  1. Steuern, bei denen die Steuerpflicht sich Steuereinnahmen verkürzt oder Steuerver­ auf den Betrieb des Unternehmens grün­ günstigungen zu Unrecht gewährt oder be­ det, vorausgesetzt, dass die Steuern auf lassen werden. die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Steuerab­ § 113 schnitts oder Kalenderjahrs entfallen; Wo Gesellschaften, Vereine oder Genossen­
  2. Steuerabzugsbeträge, die seit dem Be­ schaften als solche der Besteuerung unterlie­ ginn des letzten, vor der Ubereignung gen, gelten für die persönliche Haftung der liegenden Kalenderjahrs an die Steuer­ einzelnen Gesellschafter und Mitglieder sinn­ kontrollstelle abzuführen waren. gemäss die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
(2)Wird ein der Grundsteuer unterliegen­ der Steuergegenstand ganz oder zu einem Teil § 114 einer anderen Person übereignet, so haftet der Ist eine Rechtsperson (eine juristische Per­ Erwerber neben dem früheren Eigentümer für son) dem Willen eines anderen Unternehmens die auf den Steuergegenstand (Teil des Steuer­ (dem Willen eines Unternehmers) derart un­ gegenstands) entfallende Grundsteuer, die für tergeordnet, dass sie keinen eigenen Willen hat, die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der § 112 Übereignung liegenden Rechnungsjahrs zu ent­ richten ist. Die dingliche Haftung des Steuer­ gegenstands bleibt unberührt.
(3)Für Erwerbe aus einer Konkursmasse gelten die Absätze 1 und 2 nicht. Der Absatz 2 gilt auch nicht für Erwerbe im Vollstreckungs­ verfahren. § 117
(1)Wenn nach dem Tod oder. Wegfall eines Steuerpflichtigen die Testamentsvollstrecker, Pfleger, Liquidatoren, Verwalter und Erb­ schaftsbesitzer, welche nicht zugleich Rechts­ nachfolger des Steuerpflichtigen sind, erkennen, dass Erklärungen, die der Steuerpflichtige zur Festsetzung oder Veranlagung von Steuern abgegeben hat, unrichtig oder unvollständig sind, oder dass er pflichtwidrig unterlassen hat, solche Erklärungen abzugeben, so haben sie dies binnen Monatsfrist der Steuerkontroll­ stelle anzuzeigen; andernfalls haften sie per­ sönlich für die vorenthaltenen Steuerbeträge.
(2)Das gleiche gilt für die Erwerber von Unternehmen, auf deren Betrieb eine Steuer­ pflicht gegründet ist, sowie für Sondernach­ folger in land- und forstwirtschaftliches Ver­ mögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen.
(3)Dasselbe gilt sinngemäss bei einem Wech­ sel in der Person des gesetzlichen Vertreters, Betriebsleiters oder Bevollmächtigten sowie dann, wenn eine gesetzliche Vertretung ange­ ordnet wird. § 118 Die Steuerkontrollstelle, die die Steuerschuld des Steuerpflichtigen festzusetzen hat, ist be­ fugt, die Vertreter und Bevollmächtigten und die übrigen in den §§ 103 bis 108 bezeichneten Personen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtung anzuhalten und diejenigen, die neben dem Steuerpflichtigen oder an dessen Stelle persönlich für die Steuer haften (§ 97 Absatz 2), in Anspruch zu nehmen. § 119
(1)Wer neben dem Steuerpflichtigen oder an dessen Stelle persönlich auf Zahlung einer Steuer in Anspruch genommen wird (§ 97 Ab­ satz 2) kann gegen seine Heranziehung die Rechtsmittel geltend machen, die dem Steuer­ pflichtigen zustehen. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf des Tags, an dem ihm der Beschluss über seine Heran­ ziehung zugestellt oder, wenn keine Zustellung vorgeschrieben ist, bekanntgemacht worden ist.
(2)Ist die Steuerschuld dem Steuerpflich­ tigen gegenüber unanfechtbar festgestellt, so hat dies gegen sich gelten zu lassen, wer als Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen haftet oder wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten. § 120
(1)Wenn jemand ausser in den Fällen der §§ 103 bis 116 nach den Vorschriften des bür­ gerlichen Rechts kraft Gesetzes verpflichtet ist die Verbindlichkeiten eines anderen zu er­ füllen oder wegen solcher Verbindlichkeiten die Zwangsvollstreckung in ein Vermögen zu dulden, das seiner Verwaltung unterliegt, so gilt diese Verpflichtung auch für die Steuer­ schulden des andern. Es gelten die Vorschrif­ ten des bürgerlichen Rechts.
(2)Hat sich jemand durch Vertrag ver­ pflichtet, eine Steuerschuld eines anderen zu bezahlen oder dafür einzustehen, so ist der Anspruch des Staates nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu verfolgen. § 120a
(1)Bei einer öffentlichrechtlichen Abgabe, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, kann die dingliche Haftung gegen den jewei­ ligen Eigentümer des Grundbesitzes geltend gemacht werden.
(2)Das gilt auch dann, wenn der Eigentü­ mer des Grundbesitzes nicht persönlicher Schuldner der Abgabe ist. § 121 ..... 3. Zahlung. Stundung. E r l a s s . Sicherheitsleistung § 122
(1)Zahlungen können, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist oder im einzelnen Fall aus­ drücklich Barzahlung verlangt wird, einem Postscheck- oder Bankkonto des Empfangs­ berechtigten überwiesen werden. Alle Steuer­ ämter müssen ein Postscheck- oder Bankkonto haben. In Steuerbescheiden und Zahlungs­ aufforderungen ist das Postscheck- oder Bank­ konto der zum Empfang berechtigten Stelle anzugeben. Wer Zahlung von einer Steuer­ behörde fordert, soll, wenn er ein Postscheckoder Bankkonto hat, dies gleichfalls angeben.
(2)Barzahlungen an Steuerbehörden sind bei der zuständigen Kasse zu leisten oder ihr durch die Post zu übersenden. Barzahlungen der Steuerbehörden sind an der Kasse der Be­ hörden oder an der in der Benachrichtigung bezeichneten Stelle in Empfang zu nehmen.
(3)Der Finanzminister bestimmt, unter welchen Bedingungen durch Scheck gezahlt werden kann.
(4)Kosten, die lediglich durch bargeldlose Überweisung entstehen, dürfen nicht nachge­ fordert oder angerechnet werden. Kosten, die dadurch entstehen, dass die Steuerbehörde einem Steuerpflichtigen, der mit einer Zah­ lung im Rückstand ist, eine Postnachnahme zugehen lässt, hat der Steuerpflichtige zu tragen. den verrechnet.Jedoch gehen Geldstrafen (ein­ schliesslich Ordnungstrafen und Erzwingung­ strafen) allen sonstigen Schulden vor.
(3)Ist der Steuerpflichtige mit mehreren Hauptschulden im Rückstand, so werden aus dem gezahlten Geldbetrag, soweit er nicht auf Geldstrafen, Kosten und Zinsen zu verrechnen ist (Absatz 2), zunächst die Realsteuern ge­ tilgt, sofern deren Erhebung dem Steueramt übertragen worden ist. Werden die Realsteuern für Rechnung verschiedener öffentlichrecht­ licher Körperschaften erhoben, so wird unter den auf diese Steuern entfallenden Schulden die früher fällig gewordene Schuld vor der später fällig gewordenen, gleichzeitig fällig ge­ wordene Schulden werden anteilmässig getilgt. Satz 2 gilt nicht, wenn der gezahlte Betrag nicht höher ist als zehn Rm. (100 F r . ) ; in die­ sem Fall bestimmt das Steueramt, welche der auf die Realsteuern entfallenden Schulden getilgt wird. .............................
(4)Wird durch die Verrechnung nach Ab­ satz 3 der gezahlte Betrag nicht aufgebraucht, so bestimmt das Steueramt, welche Haupt­ schuld aus dem verbleibenden Betrag zuerst getilgt wird. Dies gilt nicht, wenn die Schuld­ beträge für Rechnung verschiedener öffent­ lichrechtlicher Körperschaften erhoben wer­ den und der verbleibende Betrag (Satz 1) zehn Rm. (100 Fr.) übersteigt; in diesem Fall wird die früher fällig gewordene Schuld vor der später fällig gewordenen, gleichzeitig fällig gewordene Schulden werden anteilmässig ge­ tilgt. § 123
(1)Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Schuldbeträge (Steuern oder andere steuer­ rechtliche Geldleistungen) und reicht bei frei­ williger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.
(2)Trifft der Steuerpflichtige keine Bestim­ mung, so wird eine Zahlung, die die Haupt­ schulden nebst Zinsen und Kosten nicht voll­ ständig deckt, zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschul­ § 124 Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, gegen Steueransprüche mit unbestrittenen oder rechts­ kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufzu­ rechnen. § 125 Bestehen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Steueramt Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine Zahlungsverpflichtung er­ loschen ist, so hat das Steueramt dem Steuer­ pflichtigen auf Antrag einen schriftlichen Be­ scheid (Abrechnungsbescheid) zu erteilen. § 126 Gestrichen § 127
(1)Zahlungen von Steuern und sonstigen Geldleistungen können gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden ist und der An­ spruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
(2)Die Steuerkontrollstelle kann, wenn ihr die Erhebung einer Realsteuer übertragen worden ist, dem Steuerpflichtigen die Stun­ dung der Realsteuer insoweit nicht versagen, als die steuerberechtigte Gemeinde sich der Steuerkontrollstelle gegenüber mit der Stundung einverstanden erklärt hat.*) § 128 Gestrichen § 129 ..... § 130 Steuern dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Beitreibung ausser Verhältnis zu dem Betrag stehen. § 131
(1)Der Finanzminister kann für einzelne Fälle (auch für eine Mehrheit von einzelnen Fällen, wie bei Unwetterschäden oder son­ ....................... stigen Notständen) Staatssteuern, deren Ein­ ziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre, gans oder zum Teil erlassen oder in sol­ chen Fällen die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Staatssteuern verfügen. Bemerkung: Bez. der Gewerbesteuer ab 1.4.43 n i c h t mehr verwendbar. (D.StZ 43 S. 163.)
(2)Für Steuern, die nicht Staatssteuern sind, stehen die im Absatz 1 bezeichneten Befugnisse den öffentlichrechtlichen Körperschaften zu, für deren Rechnung die Steuern erhoben werden. ......................................
(3)Für die Grundsteuer kann der Finanz­ minister mit Zustimmung des Innenministers für bestimmte Arten von Fällen Richtlinien aufstellen, nach denen die Grundsteuer ganz oder teilweise zu erlassenist..................................
(4)Die Befugnisse, die sich aus den Ab­ sätzen 1 und 2 ergeben, können dem Steuer­ direktor oder den Steuerkontrollstellen über­ tragen werden. § 132
(1)Eine Sicherheit kann der Steuerpflichtige nach seiner Wahl leisten durch
  1. Hinterlegung von Geld,
  2. Hinterlegung von Schuldverschreibun­ gen des Staates ..............................
  3. ........................................
  4. Hinterlegung von Schuldverschreibun­ gen, deren Verzinsung der Staat ge­ währleistet hat,
  5. Hinterlegung von inländischen Pfand­ briefen und sonstigen von einer inlän­ dischen kommunalen Körperschaft oder der Kreditanstalt einer solchen Körper­ schaft ausgestellten Schuldverschreibun­ gen, wenn die Wertpapiere für geeignet zur Anlegung von Mündelgeld erklärt worden sind,
  6. ....................................
  7. ........................................
  8. Verpfändung eines Guthabens bei einer inländischen öffentlichen oder unter öf­ fentlicher Aufsicht stehenden Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde zur Anlegung von Mün­ delgeld für geeignet erklärt ist, unter Übergabe des Sparkassenbuchs und einer Bescheinigung der Sparkasse, dass ihr die Verpfändung vom Verpfändenden mitgeteilt worden ist,
  9. ..................................
  10. .....................................
  11. Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht,
  12. Bestellung von Hypotheken, dischen Grundstücken. an inlän­
(2)Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungscheine zu hinterlegen.
(3)Statt der Verpfändung genügt Abtretung zur Sicherheit.
(4)Ein unter Steuerverschluss befindliches Lager steuerpflichtiger Erzeugnisse gilt als ge­ nügende Sicherheit für die darauf lastende Steuer. § 133 ..... §137Andere als die in den §§ 132 bis 136 bezeich­ neten Werte kann die Steuerkontrollstelle nach ihrem Ermessen als Sicherheit annehmen. Vor­ zuziehen sind Vermögensgegenstände, die grös­ sere Sicherheit bieten oder bei Eintritt auch ausserordentlicher Verhältnisse ohne erheb­ liche Schwierigkeit und innerhalb angemesse­ ner Frist verwertet werden können. § 138 Ist die Leistung von Sicherheiten der in den §§ 132 bis 137 bezeichneten Art in der dort geforderten Form für den Steuerpflichtigen mit Härten verbunden, so darf sich die Steuer­ kontrollstelle mit anderen Sicherungen be­ gnügen, zum Beispiel mit der Annahme von gesperrten Sparkassenbüchern, Versicherung­ scheinen oder Hypothekenbriefen. § 134 § 139 Hypothekenforderungen, ................................. ................ sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen ent­ sprechen, unter denen Mündel­ geld in Hypothekenforderungen, angelegt werden darf. Mit der Hinterlegung erwirbt der Staat ein Pfandrecht am hinterlegten Geld oder den hinterlegten Wertpapieren oder, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungstelle bestimm­ ten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung. § 135 Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, bestimmt der Finanzminister, zu welchen Wer­ ten die im § 132 Absatz 1 Ziffern 2 bis 12 auf­ geführten Gegenstände als Sicherheit anzu­ nehmen sind. § 140 Wer nach den §§ 132, 136 und 137 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach den §§ 132 und 136 geeignete Sicherheit zu ersetzen. § 136 § 141 Inwieweit der Pflichtige in anderer Weise nach seiner Wahl Sicherheit leisten kann, ins­ besondere durch Wechsel und Zahlungsver­ sprechen, die von zahlungsfähigen Personen ausgestellt worden sind, oder durch taugliche Bürgen, bestimmt der Finanzminister. Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen, oder es ist anderweitige Sicher­ heit zu leisten. § 142 Gestrichen 4. Verjährung § 143 Die Ansprüche des Steuerberechtigten aus Steuergesetzen unterliegen der Verjährung.*) § 152 § 144 .....
(1)Ist eine Steuer zu Unrecht beigetrieben, weil der Steueranspruch erloschen oder gestundet war, oder das Zwangsverfahren gegen den, gegen den es gerichtet war, nicht hätte erfolgen dürfen, oder ist eine Steuer doppelt bezahlt, so ist der zu Unrecht gezahlte Betrag zu erstatten.
(2)Das gleiche gilt:
  1. wenn eine Steuer für Rechnung eines Steuerpflichtigen ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters zu Unrecht entrichtet worden ist,
  2. wenn eine nicht festgesetzte Verkehrsteuer zu Unrecht entrichtet worden ist.
(3)Der Anspruch auf Erstattung erlischt, falls nichts anderes bestimmt ist, wenn er nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, das auf die Entrichtung folgt, geltend gemacht wird. § 145 ..... § 146 ..... § 147 ..... § 148 ..... § 149 ..... 5. E r s t a t t u n g s und Vergütungsansprüche § 153 § 150
(1)Kann die Rückzahlung entrichteter Steuern verlangt werden, so genügt zur Geltendmachung des Anspruchs, dass der Antrag rechtzeitig schriftlich oder mündlich bei einer Steuerkontrollstelle gestellt wird. Diese hat ihn der zuständigen Stelle zu übermitteln.
(2)Wird ein Erstattungsanspruch abgelehnt, so ist ein Bescheid zu erteilen. Der Bescheid soll eine Belehrung enthalten, welches Rechtsmittel zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist. § 151 Wird eine Steuerfestsetzung durch Aufhebung, Rücknahme oder Änderung des früher *) voir arrêté g r . - d . 27. n o v e m b r e 1 9 3 3 . du 29.10.1946 erlassenen Bescheids berichtigt, so ist, was zu Unrecht gezahlt ist, zurückzuzahlen. Der Anspruch auf Erstattung erlischt, wenn er nicht bis zum Schluss des Jahrs, das auf die Berichtigung folgt, geltend gemacht wird. e t loi du Wo ausser den Fällen der §§ 151 und 152 Erstattungsansprüche aus Rechtsgründen zugelassen sind, erlöschen sie, falls nichts anderes bestimmt ist, wenn sie nicht bis zum Schluss des Jahrs geltend gemacht werden, das auf das J a h r folgt, in dem die Ereignisse, die den Anspruch begründen, eingetreten sind. § 154
(1)Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs läuft nicht, solange der Berechtigte innerhalb der letzten sechs Monate durch höhere Gewalt oder deshalb verhindert ist, den Anspruch geltend zu machen, weil er geschäftsunfähig ist und keinen gesetzlichen Vertreter hat.
(2)Gehört der Anspruch zu einem Nachlass, so erlischt er nicht vor Ablauf von sechs Mona- ten, nachdem die Erbschaft von den Erben angenommen oder Konkurs über den Nach­ lass eröffnet worden ist. § 155 Zweiter Abschnitt E r m i t t l u n g und F e s t s e t z u n g der Steuer Gestrichen Erster Unterabschnitt § 156 P f l i c h t e n der S t e u e r p f l i c h t i g e n und a n d e r e r Personen Was zur Tilgung eines erloschenen Erstat­ tungsanspruchs geleistet ist, kann nicht zurück­ gefordert werden. § 157 Was für die Erstattung gezahlter Steuern gilt, gilt entsprechend für die Erstattung an­ derer Geldleistungen, die nach den Steuerge­ setzen entrichtet worden sind. § 158
(1)Gewähren Steuergesetze in Fällen, wo eine Steuer entrichtet worden ist, unter be­ sonderen Voraussetzungen einen Anspruch auf Vergütung, so kann dieser Anspruch, soweit nicht andere Fristen vorgeschrieben sind, nur bis zum Ablauf des Jahrs geltend gemacht werden, das auf das Jahr folgt, in dem er zuerst hätte geltend gemacht werden können.
(2)Der § 150 Absatz 2 und die §§ 154 und 156 gelten entsprechend. § 159 Die Abtretung oder Verpfändung eines Er­ stattungs- oder Vergütungsanspruchs ist nur wirksam, wenn sie der Gläubiger der Steuer­ behörde anzeigt, die über den Anspruch ent­ schieden oder zu entscheiden hat. Bei Pfän­ dung eines Erstattungs- oder Vergütungsan­ spruchs gilt diese Behörde als Drittschuldner im Sinn . ..................... der Zivilprozessordnung. I. Allgemeine Vorschriften § 160
(1)Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch im Interesse der Besteuerung zu erfüllen.
(2)*) Wer nach den bei der letzten Veran­ lagung getroffenen Feststellungen Reinein­ künfte gehabt hat, die eine gewisse vom Fi­ nanzminister zu bestimmende Grenze über­ schreiten, ist verpflichtet, seine Einnahmen und Ausgaben fortlaufend aufzuzeichnen und alljährlich eine Zusammenstellung über sein Vermögen anzufertigen. Von dieser Verpflich­ tung kann die Steuerkontrollstelle für einzelne Fälle Erleichterungen widerruflich (§ 161 Ab­ satz 2 Satz 2) bewilligen. § 161**
(1)Ausser denen, die unter die Vorschrift des § 160 fallen, sind die folgenden Unternehmer und Unternehmen zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen nach näherer Massgabe der folgenden Vorschriften verpflichtet: *) Hinweis auf die Verordnung zur Durchführung des § 160 Absatz 2 der Abgabenordnung vom 2 4 . März 1932. * * ) Hinweis auf die Verordnung zur Führung eines Wareneingangsbuchs vom 20. J u n i 1935 und die Waren­ ausgangsverordnung vom 20. J u n i 1936. 1. Für Zwecke der Besteuerung nach dem
(2)Die Eintragungen in die Bücher sollen Einkommen, dem Ertrag und dem Ver­ fortlaufend, vollständig und richtig bewirkt mögen sind die Unternehmer und Un­ werden. Der Steuerpflichtige soll sich einer ternehmen, die nach den bei der letzten lebenden Sprache und der Schriftzeichen einer Veranlagung getroffenen Feststellungen solchen bedienen. entweder
(3)Geschäftsbücher sollen keine Konten ent­ a) Gesamtumsatz (einschliesslich des halten, die auf einen falschen oder erdichteten steuerfreien Umsatzes) von mehr als Namen lauten. 200 000 Rm. (2 000 000 Fr.) oder
(4)Die Bücher sollen, soweit es geschäfts­
  1. b)Betriebsvermögen von mehr als 50 000 üblich ist, gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen ver­ Rm. (500 000 Fr.) oder sehen sein.
  2. c)Iand- und forstwirtschaftliches Ver­
(5)An Stellen, die der Regel nach zu be­ mögen von mehr als 100 000 R m . schreiben sind, sollen keine leeren Zwischen­ (1 000 000 Fr.) oder räume gelassen werden. Der ursprüngliche In­
  1. d)Gewerbeertrag von mehr als 12 000 Rm. halt einer Eintragung soll nicht mittels Durch­ (120 000 Fr.) oder sreichens oder auf andere Weise unleserlich ge­
  2. e)Einkünfte aus Land- und Forstwirt­ macht, es soll nicht radiert, auch sollen solche schaft von mehr als 12 000 Rm. Veränderungen nicht vorgenommen werden, (120 000 Fr.) deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie gehabt haben, verpflichtet, Bücher zu bei der ursprünglichen Einträgung oder erst führen und auf Grund jährlicher Be­ später vorgenommen sind. standsaufnahmen regelmässig Abschlüsse
(6)In Bücher soll, wo dies geschäftsüblich zu machen. ist, mit Tinte eingetragen werden. Trägt der 2. Für Zwecke der Umsatzsteuer sind die Steuerpflichtige nach vorläufigen Aufzeich­ nach dem Umsatzsteuergesetz steuer­ nungen ein, so soll er diese aufbewahren. Belege pflichtigen Unternehmer und Unterneh­ sollen mit Nummern versehen und gleichfalls men verpflichtet, zur Feststellung der aufbewahrt werden. Entgelte Aufzeichnungen zu machen.
(7)Kasseneinnahmen und -ausgaben sollen Aus den Aufzeichnungen muss zu ersehen im geschäftlichen Verkehr mindestens täglich sein, wie sich die Entgelte auf die Um­ aufgezeichnet werden. sätze, für welche verschiedene Steuersätze
(8)Die Bücher, Aufzeichnungen und, soweit bestehen, verteilen. Die näheren Be­ sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, stimmungen trifft der Finanzminister auch die Geschäftspapiere und die sonstigen
(2)Die Steuerkontrollstelle ist berechtigt, Unterlagen sollen zehn Jahre aufbewahrt wer­ unter Abweichung von den Vorschriften des den; die Frist läuft vom Schluss des Kalender­ Absatzes 1 für einzelne Fälle Erleichterungen jahrs an, in dem die letzte Eintragung in die zu bewilligen. Eine solche Bewilligung kann Bücher und Aufzeichnungen gemacht ist oder jederzeit zurückgenommen werden, auch wenn die Geschäftspapiere oder die sonstigen Unter­ dies bei der Bewilligung nicht vorbehalten lagen entstanden sind. worden ist.
(9)Die Steuerkontrollstelle kann prüfen, ob die Bücher und Aufzeichnungen fortlaufend, § 162 vollständig und formell und sachlich richtig
(1)Wer nach den Vorschriften der §§ 160 und geführt werden. Die Prüfung ist auch insoweit 161 oder sonst nach den Steuergesetzen Bücher zulässig, als es sich nicht um die Verhältnisse zu führen oder Aufzeichnungen zu machen der Personen oder Unternehmen, deren Bücher hat, soll die folgenden Vorschriften beachten. geprüft werden, sondern um die Aufklärung der Verhältnisse von Arbeitnehmern handelt, die im Dienst der Personen oder Unternehmen gestanden haben oder stehen.
(10)Grossbetriebe sind mindestens alle drei Jahre einmal einer ordentlichen Betriebsprü­ fung durch entsprechend vorgebildete Beamte oder Sachverständige der Steuerverwaltung zu unterwerfen. Die Prüfung hat sich auf alle Verhältnisse zu erstrecken, die für die Besteu­ erung von Bedeutung sein können. Die Prüfung hat jeweils den Zeitraum bis zu der zuletzt er­ folgten Prüfung zu umfassen; bei Betrieben, die zum erstenmal einer Betriebsprüfung un­ terworfen werden, bestimmt der Finanzminister den Zeitraum, über den sich die Prüfung zu erstrecken hat. Als Grossbetriebe gelten Betriebe die nach den Unterscheidungsmerkmalen der amtlichen Betriebstatistik als solche anzusehen sind. § 163 das Guthaben, die Wertsachen oder der In­ halt des Schliessfaches nur mit Zustimmung der Steuerkontrollstelle an den Antragsteller oder seinen Rechtsnachfolger herausgegeben werden; auch sonstige Verfügungen darüber bedürfen dieser Zustimmung. Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Vorschrift zuwiderhandelt haftet, soweit dadurch Steueransprüche ode Verfallerklärungen vereitelt oder beeinträchbeeinträch­ tigt werden. § 164
(1)Wer Rechte, die auf seinen Namen lauten oder Wertsachen, die er besitzt, als Treuhänder, Vertreter eines andern oder Pfandgläubiger zu haben behauptet, hat auf Verlangen nachzu­­­­­­­­­­ weisen, wem die Rechte oder Wertsachen ge­ hören, oder dass sie ihm nicht gehören; andern­ falls sind sie ihm zuzurechnen. Das Recht der Steuerkontrollstelle, den Sachverhalt zu er­ mitteln, bleibt unberührt,
(2)Die Vorschrift gilt entsprechend, wenn Rechte auf Namen mehrerer Personen lauten, und diese berechtigt sind, gemeinschaftlich oder allein über die Rechte zu verfügen.
(1)Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen anderen ein Konto errichten oder Buchungen vorneh­ men lassen, Wertsachen (Wertpapiere, Geld oder Kostbarkeiten) offen oder verschlossen hinterlegen oder verpfänden oder sich ein § 164a Schliessfach geben lassen. Das Verbot gilt auch für den eigenen Geschäftsbetrieb. Die Steuer­ Verbot des geschäftsmässigen kontrollstelle kann in einzelnen Fällen Aus­ Hinweises a u f die Möglichkeit nahmen gestatten. von Steuerersparungen
(2)Wird die Errichtung eines Kontos, die Annahme von Wertsachen zur Hinterlegung Es ist verboten, geschäftsmässig in Angeboten oder Verpfändung oder die Überlassung eines oder Aufforderungen, die an einen grösseren Schliessfachs beantragt, so hat sich die Bank, Personenkreis gerichtet sind, darauf hinzu­ die Sparkasse, der Kaufmann oder wer sonst weisen, dass bei Geschäftsabschlüssen in be­ dem Antrag entsprechen will, über die Person stimmter Weise ausser dem geschäftlichen des Verfügungsberechtigten zu vergewissern. Zweck noch Ersparungen oder Vorteile bei der Vor- und Zuname und Wohnung des Verfü­ Besteuerung erreicht werden können. gungsberechtigten sind einzutragen, bei Frauen auch der Mädchenname. Anträgen, die für § 165 Sammlungen oder dergleichen gestelllt werden, ist nur zu entsprechen, wenn bestimmte na­
(1)Eine Personenstands- und Betriebsauf­ türliche oder juristische Personen als verfü­ nahme findet in der Regel jährlich statt. gungsberechtigt bezeichnetwerden...........................
(2)Die Art und den Umfang der Erhebun­
(3)Stellt sich später heraus, dass die Vor­ gen bestimmt der Finanzminister durch Ver­ schrift des ersten Absatzes verletzt ist, so dürfen waltungsanordnung. Er kann insbesondere Aus­ nahmen von Absatz 1 durch Verwaltungsan­ ordnung zulassen. Er kann auch den Steuer­ direktor ermächtigen, derartige Ausnahmen durch Verwaltungsanordnung zuzulassen.
(3)Die Personenstandsaufnahme erstreckt sich nicht auf diejenigen Angehörigen der Luxemburgischen Armee, der Polizei und der Gendarmerie, die in Mannschaftsräumen mili­ tärischer oder polizeilicher Dienstgebäude ........ .................... untergebracht sind und keine an­ dere Wohnung haben.
(3)Die Inhaber von Betriebstätten und Lager­ räumen haben über den Betrieb, der in den Betriebstätten oder Lagerräumen ausgeübt wird, diejenigen Angaben zu machen, die für Zwecke der Personenstands- und Betriebsauf­ nahme und etwaiger sonstiger Erhebungen (§ 165a Absatz 2) verlangt werden (insbeson­ dere Angaben über Art und Grösse des Betriebs und über die Betriebsinhaber). § 165a
(1)Wer nach den Bestimmungen, die das polizeiliche Meldewesen regeln, zu einer Per­ sonalmeldung (einer Meldung über Zuzug, Umzug oder Wegzug) verpflichtet ist, hat die Meldepflicht auch im Interesse der Besteu­ erung zu erfüllen.
(2)Die Voraussetzungen und der Umfang dieser Meldepflicht und die Form der Mel­ dungen werden durch eine Verordnung ge­ regelt, die der Innenminister im Einverneh­ men mit dem Finanzminister erlässt. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung be­ wendet es bei der bisherigen (....................................) Regelung.
(1)Die Personenstands- und Betriebsauf­ nahme liegt den Gemeindebehörden ob. Sie werden dabei als Hilfstellen der Steuerkon­ trollstellen tätig und haben daher die gleichen Befugnisse wie die Steuerkontrollstellen, ins­ besondere das Recht zur Anwendung von Zwangsmitteln.
(2)Die Gemeindebehörden sind berechtigt, mit der Personenstands- und Betriebsaufnahme besondere Erhebungen zu verbinden, die ge­ meindlichen Zwecken dienen. Für solche Er­ hebungen gilt Absatz 1 Satz 2 nicht. § 165b
(1)Die Grundstücksbesitzer haben bei der Durchführung der Personenstands- und Be­ triebsaufnahme Hilfe zu leisten. Sie haben ins­ besondere die Personen anzugeben, die auf dem Grundstück eine Wohnung oder eine Betriebstätte, Lagerräume oder sonstige Ge­ schäftsräume haben.
(2)Die Haushaltsvorstände haben über die Personen, die zu ihren Haushalten gehören (einschliesslich der Untermieter und der Schlaf­ stellenmieter), diejenigen Angaben zu machen, die für Zwecke der Personenstands- und Be­ triebsaufnahme und etwaiger sonstiger Erhe­ bungen (§ 165 a Absatz 2) verlangt werden (ins­ besondere Angaben über Geburtstag, Ge­ burtsort, Religion und Beruf). Die Untermieter und Schlafstellenmieter sind verpflichtet, den Haushaltsvorständen die erforderlichen An­ gaben zu machen. § 165c § 165d
(1)Steuerpflichtige, die nicht natürliche Personen sind, haben der zuständigen Steuer­ kontrollstelle (§ 73a Absatz 6) diejenigen Er­ eignisse zu melden, die hinsichtlich einer Steuer vom Einkommen, vom Ertrag, vom Vermögen oder vom Umsatz die persönliche Steuerpflicht begründen, ändern oder be­ endigen.
(2)Wer einen land- und forstwirtschaft­ lichen Betrieb, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet oder eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit beginnt, hat dies der Steuerkontrollstelle zu melden, in deren Bezirk der Betrieb oder die Betriebstätte eröff­ net oder die Erwerbstätigkeit begonnen wird.
(3)Die Meldungen (Absätze 1 und 2) sind binnen zwei Wochen (seit dem meldepflichti­ gen Ereignis) zu erstatten.
(4)Die Steuerkontrollstelle, der eine Mel­ dung erstattet worden ist, teilt den Inhalt der Meldung anderen Steuerkontrollstellen inso­ weit mit, als die Meldung für andere Steuer­ kontrollstellen von Bedeutung ist. § 165e
(1)Wenn ein Steuerpflichtiger nachträglich, aber vor dem Ablauf der Steuer Verjährungs­ frist erkennt, dass eine Steuererklärung oder eine andere Erklärung, die er einer Steuer­ behörde abgegeben hat, unrichtig oder unvoll­ ständig ist, und dass die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zu einer Verkürzung von Steuereinnahmen führen kann, so ist er (ohne dass es einer besonderen Aufforderung bedarf) verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Steuerbehörde anzuzeigen.
(2)Wer Erzeugnisse oder Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedin­ gung gewährt worden ist, in einer Weise ver­ wenden will, die der Bedingung nicht ent­ spricht, hat dies vorher der Steuerkontrollstelle (gegebenenfalls der zuständigen Hilfstelle) an­ zuzeigen.
(3)Sind bei einem Gegenstand, der ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreit war, die Vorausetzungen der Steuerbefreiung für den ganzen Gegenstand oder für einen Teil des Gegenstands weggefallen, so hat der Steuerpflichtige dies der Steuerverwaltung an­ zuzeigen. Die Anzeige ist binnen drei Mona­ ten seit dem Wegfall der Voraussetzungen zu erstatten.
(4)....................... II. Pflichten der Steuerpflichtigen § 166
(1)Bei Steuererklärungen (Erklärungen, die nach Vorschrift der Gesetze oder Ausführungs­ bestimmungen als Unterlage für die Feststel­ lung von Besteuerungsgrundlagen oder für die Festsetzung einer Steuer dienen) hat der Steuerpflichtige zu versichern, dass er die An­ gaben nach bestem Wissen und Gewissen ge­ macht hat. Die Erklärungen sind nach Form und Inhalt so abzugeben, wie es die Steuer­ kontrollstelle nach den Gesetzen und Ausfüh­ rungsbestimmungen vorschreibt. Die Versiche­ rung kann nach Anordnung der Steuerkon­ trollstelle allgemein abgegeben werden
(2)Bei der Ausfüllung von Vordrucken sind alle Fragen zu beantworten. Die Fragen und Antworten sind so zu fassen, dass die Prüfung, was steuerpflichtig ist und was nicht, der Steu­ erkontollstelle ermöglicht wird. In den Vor­ drucken ist zu betonen, dass diese Prüfung der Steuerkontrollstelle, nicht dem Steuer­ pflichtigen zusteht. Den Steuererklärungen sind die Unterlagen beizufügen, die nach den Gesetzen und Ausführungsbestimmungen ge­ fordert werden. Wenn diese Unterlagen in Bescheinigungen bestehen, die von anderer Seite zu erteilen sind, sind die beteiligten Stellen verpflichtet, sie auszustellen.
(3)Auf Verlangen haben die Steuerpflich­ tigen auch bei anderen Erklärungen, Anmel­ dungen, Anzeigen und Auskünften zu ver­ sichern, dass sie die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben. § 167
(1)Dem Steuerpflichtigen im Sinn der §§ 166, 168 bis 174 steht gleich, wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben.
(2)Soweit in den Steuergesetzen nichts an­ deres bestimmt ist, ist zur Abgabe einer Steuer­ erklärung jeder verpflichtet, der dazu von der Steuerkontrollstelle aufgefordert wird. Die Auf­ forderung kann durch öffentliche Bekannt­ machung erfolgen.
(3)Die Steuererklärungen für die Einkom­ mensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sind, sofern nicht der Finanzminister etwas anderes bestimmt, bis zum Ende des Monats Februar abzugeben. Die Steuerkontrollstelle kann verlangen, dass ein Steuerpflichtiger, dessen Wirtschaftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, die Steuererklärung spätestens zwei Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahrs abgibt.
(4)Die Steuerkontrollstelle kann die Steuer­ erklärungsfrist in einzelnen Fällen verlängern. Sie kann bei laufend veranlagten Steuern Steuerpflichtigen, die eine umfangreiche Buch­ führung haben, Fristverlängerung auch mit Wirkung für die späteren Jahre bewilligen. Die Bewilligung ist für die späteren Jahre jederzeit widerruflich. Bei der Einkommensteuer, Ge­ werbesteuer der natürlichen Personen, Vermö­ gensteuer der natürlichen Personen und Um­ satzsteuer darf die Frist nicht über den 30. Juni hinaus verlängert werden. § 168
(1)Die Steuerpflichtigen können die Steuer­ erklärungen schriftlich einreichen oder münd­ lich vor der Steuerkontrollstelle abgeben.
(2)Wenn sie die Frist nicht wahren, kann ihnen die Steuerkontrollstelle einen Zuschlag bis zu zehn vom Hundert der endgültig fest­ gesetzten Steuer auferlegen. Die Steuerkontroll­ stelle hat den Zuschlag zu unterlassen oder zurückzunehmen, wenn die Versäumnis ent­ schuldbar erscheint.
(2)Die Steuerkontrollstelle kann schriftliche Auskunft verlangen. § 171
(1)Auf Verlangen (§ 205 Absätze 1 und 2) hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Steuererklärung nachzuweisen. Wo seine An­ gaben zu Zweifeln Anlass geben, hat er sie zu ergänzen, den Sachverhalt aufzuklären und seine Behauptungen, soweit ihm dies nach den Umständen zugemutet werden kann, zu beweisen, zum Beispiel den Verbleib von Vermögen, das er früher besessen hat.
(2)Er hat Aufzeichnungen, Bücher und Ge­ schäftspapiere sowie Urkunden, die für die Festsetzung der Steuer von Bedeutung sind, auf Verlangen (§ 207) zur Einsicht und Prü­ fung vorzulegen. § 172
(1)Steuerpflichtige, die Handelsbücher im Sinn des Handelsgesetzbuchs führen, haben auf Verlangen eine Abschrift ihrer unverkürz­ ten Bilanzen mit Erläuterungen einzureichen. § 169 Wenn sie nach ihrer Buchführung eine GewinnWenn sich die Steuererklärungen auf WertaufWert­ angaben zu erstrecken haben, und sich der und Verlustrechnung aufstellen, ist auch diese Wert nicht aus dem Nennbetrag, dem Kurs­ beizufügen.
(2)Aus der Bilanz oder den Erläuterungen wert oder aus Zahlungen ergibt, hat der Steuerpflichtige, soweit er nicht den Wert zu soll klar hervorgehen, wie Gegenstände des Ge­ schätzen hat, die Tatsachen anzugeben, die brauchs und Lagerbestände bewertet und er zur Ermittlung des Werts beizubringen welche Beträge darauf und auf zweifelhafte und uneinbringliche Forderungen oder sonst vermag. abgeschrieben worden sind.
(3)Wenn Ausgaben für Anlagen als Unkosten § 170
(1)Im Fall des § 205 Absätze 1 und 2 hat gebucht sind, ist der Betrag in den Erläute­ der Steuerpflichtige nach schriftlicher Mittei­ rungen anzugeben.
(4)Als Schuldposten dürfen Verpflichtungen lung der Punkte, über die er sich äussern soll, vor der Steuerkontrollstelle zu erscheinen, wenn aus Bürgschaften, Gefälligkeitsakzepten und er nicht durch trifftige Gründe daran verhin­ dergleichen in der Bilanz nur aufgeführt wer­ hindert ist. Er hat ihm wahrheitsgemäss nach den, wenn die Rückgriffsrechte berücksich­ tigt sind. bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu geben. Kann er nicht aus dem Gedächtnis § 173 Auskunft geben, so hat er Schriftstücke und Geschäftsbücher, die ihm zur Verfügung stehen,
(1)Die Beamten der Steuerkontrollstellen einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen und ihre Beauftragten können Grundstücke daraus zu entnehmen. und Räume der Steuerpflichtigen betreten, um im Steuerinteresse an Ort und Stelle nötige Abschätzungen innerhalb der üblichen Geschäft- oder Arbeitstunden vorzunehmen. Die Steuerpflichtigen haben ihnen jede Auskunft und Nachweisung zu erteilen, deren sie bedürfen.
(2)Wertsachen (§ 163 Absatz 1) hat der Steuerpflichtige auf Verlangen (§ 209) vorzu­ legen und Einsicht in die Behältnisse zu gewähren oder zu verschaffen, in denen er sie verwahrt. § 174
(1)Die Steuerkontrollstelle kann verlangen, dass der Steuerpflichtige Tatsachen, die er behauptet, durch Versicherung an Eides Statt erhärte (§ 209).
(2)Die Versicherung ist dem Steuerkon­ trolleur-Steuerinspektor abzugeben. Dieser zieht einen Schriftführer zu. Die Tatsachen, deren Richtigkeit versichert werden soll, sind schrift­ lich festzustellen und dem Steuerpflichtigen mindestens eine Woche vor Abgabe der Ver­ sicherung mitzuteilen. Die Versicherung be­ steht darin, dass der Steuerpflichtige erklärt: «Ich versichere an Eides Statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt habe.» Die Niederschrift ist vorzulesen; der Steuer­ pflichtige hat sie zu unterschreiben.
(3)Die Versicherung an Eides Statt kann nicht nach § 202 erzwungen werden. III. Pflichten anderer P e r s o n e n zu Auskunft, Einsichtgewährung und Gutachten § 175
(1)Auch wer nicht als Steuerpflichtiger be­ teiligt ist, hat mit Ausnahme der als nahe An­ gehörige bezeichneten Personen (§ 10 Steuer­ anpassungsgesetz) der Steuerkontrollstelle über Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Ausübung der Steueraufsicht oder in einem Steuerermittlungsverfahren für die Feststel­ lung von Steueransprüchen von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäss nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Wer nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben kann, hat Schriftstücke und Geschäftsbücher, die ihm zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu ent­ nehmen. Die Auskunft ist nach Form und In­ halt so zu erteilen, wie es die Steuerkontroll­ stelle nach den Gesetzen und Ausführungsbe­ stimmungen vorschreibt.
(2)Die Auskunft soll, soweit dies durchführ­ bar ist und nicht aus besonderen Gründen Abweichungen geboten sind, schriftlich erbeten und erteilt werden; die Steuerkontrollstelle kann jedoch das Erscheinen des Auskunfts­ pflichtigen anordnen.
(3)Wenn von Behörden, von Verbänden und Vertretungen von Betriebs- oder Berufszweigen, von geschäftlichen oder gewerblichen Unter­ nehmungen, Gesellschaften oder Anstalten Auskunft begehrt wird, ist das Ersuchen, falls nicht bestimmte Personen als Auskunftsper­ sonen in Frage kommen, an den Vorstand oder die Geschäfts- und Betriebsleitung zu richten. § 176 In den Fällen des § 175 kann der Befragte die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehö­ rigen die Gefahr einer Strafverfolgung zuziehen würde. § 177
(1)Die Auskunft können ferner verweigern:
  1. Verteidiger und Rechtsanwälte, soweit sie in Strafsachen tätig gewesen sind,
  2. Ärzte über das, was ihnen bei Ausübung ihres Berufs anvertraut ist,
  3. Rechtsanwälte über das, was ihnen bei Ausübung ihres Berufs anvertraut ist;
  4. die Gehilfen der zu 1 bis 3 bezeichneten Personen hinsichtlich der Tatsachen, die sie in dieser ihrer Eigenschaft erfahren haben.
(2)Diese Bestimmung findet auf die zu 3 und 4 bezeichneten Personen insoweit keine An­ wendung, als es sich um Tatsachen handelt, die bei Beratung oder Vertretung in Steuer­ angelegenheiten zu ihrer Kenntnis gekommen sind, es sei denn, dass es sich um Fragen handelt, deren Bejahung oder Verneinung ihre Auftrag­ geber der Gefahr einer Strafverfolgung aus­ setzen würde. § 178 Ein Geistlicher darf nicht über solche Tat­ sachen befragt werden, über die er nach Annah­ me der Steuerkontrollstelle oder nach seiner Versicherung nicht aussagen kann, ohne die Pflicht der Verschwiegenheit, die ihm als Seel­ sorger obliegt, zu verletzen. § 179
(1)Die Verpflichtung öffentlicher Behörden und Beamten................................zur Verschwie­ genheit gilt nicht für ihre Auskunftspflicht ge­ genüber den Steuerkontrollstellen. Sie dürfen jedoch über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht, nicht befragt werden, wenn ihnen die Behörde, die ihnen vorgesetzt ist, oder bei Beamten, die nicht mehr im Dienst sind, zuletzt vorgesetzt war, die Erteilung der Auskunft im Einzelfall un­ tersagt hat. Dies darf nur geschehen, wenn die Auskunft dem Wohl des Landes nachteilig sein würde.
(2)Für die Post- und Telegraphenbehörden und deren Beamte bleibt es bei der Unver­ letzlichkeit des Post-, Telegraphen- und Fern­ sprechgeheimnisses. § 180 ..... § 181 Auskunftspersonen kann auf Verlangen eine angemessene Entschädigung für Aufwand und Zeitverlust gewährt werden. § 182
(1)Die Steuerkontrollstelle kann verlangen, dass eine Auskunftsperson die Wahrheit ihrer Aussage durch Eid bekräftige. Wer die Aus­ kunft verweigern darf, kann auch den Eid ver­ weigern.
(2)Für die Abnahme des Eides gelten sinn­ gemäss die Vorschriften der Zivilprogressord­ nung. Der Eid wird vom Vorsteher der Steuer­ kontrallstelle unter Zuziehung eines Schrift­ führers oder auf Ersuchen der Steuerkontroll­ stelle vom Amtsgericht abgenommen.
(3)Die Auskunftsperson gilt als Zeuge im Sinne des Strafgesetzbuches. § 183 Wer Auskunft zu erteilen hat (§§ 175 ff.), hat, wenn es die Steuerkontrollstelle verlangt (§ 209), diejenigen Urkunden und Schriftstücke ein­ schliesslich der einschlagenden Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Rechts­ vorgänge beziehen. Unter den gleichen Vor­ aussetzungen hat er Wertsachen (§ 163 Absatz 1) vorzulegen, die er für den Steuerpflichtigen verwahrt, und Einsicht in verschlossene Be­ hältnisse zu gewähren, die er dem Steuerpflich­ tigen überlassen hat. Er kann die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit er die Auskunft über die Vorgänge ver­ weigern könnte. § 184 Wer Waren zum Weiterverkauf veräussert, deren Abgabe an den Verbraucher eine Steuer­ pflicht begründet, hat der Steuerkontrollstelle auf Verlangen seine Bücher und Geschäfts­ papiere insoweit zur Einsicht vorzulegen, als dies zur Feststellung erforderlich ist, wer solche Waren erhalten hat und um welche Mengen es sich handelt. § 185
(1)Zur Ermittlung des Steuerwerts von Aktien ........... und sonstigen Anteilen .................. an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genusscheinen haben die Vorstände undLiquidatoren der in Betracht kommenden Ge­ sellschaften, wenn die Gesellschaft ihren Sitz oder Vermögen im Inland hat, der Steuerkon­ trollstelle am Sitz ihrer Verwaltung oder der Steuerkontrollstelle des Bezirks, wo sich das Vermögen befindet, auf Verlangen binnen einer Frist von vier Wochen nachzuweisen: 1. die Höhe des Grundkapitals oder der Stammeinlagen, 2. den Betrag der in den letzten drei Jahren jährlich verteilten Gewinne, 3. die tatsächlichen Mitteilungen, die sie zur Schätzung des Werts der Aktien, ............, Anteile oder Genusscheine bei­ zubringen vermögen.
(2)Bei der Nachweisung haben sie zu ver­ sichern, dass sie die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben. § 186 Als Sachverständiger hat auf Verlangen der Steuerkontrollstelle ein Gutachten abzu­ geben, wer zur Erstattung von Gutachten der geforderten Art öffentlich bestellt ist oder die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung zur Begutach­ tung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder er­ mächtigt ist.
(2)Die Gründe, aus denen eine Auskunft verweigert werden darf, berechtigen einen Sach­ verständigen zur Verweigerung des Gutachtens.
(3)Die §§ 181 und 182 gelten entsprechend.
(4)Öffentliche Beamte sind nicht als Sach­ verständige zuzuziehen, wenn ihre vorgesetzte Behörde erklärt, dass dies dem Dienst nach­ teilig sein würde. § 187a ..... V. Beistandspflicht der Behörden und berufständigen Vertretungen § 188
(1)Die Staats- und Gemeindebehörden, die Beamten und Notare sowie die Verbände und Vertretungen von Betriebs- oder Berufszweigen haben den Steuerkontrollstellen jede zur Durch­ führung der Besteuerung und der den Steuer­ kontrollstellen obliegenden Prüfung und Auf­ sicht dienliche Hilfe zu leisten, insbesondere Einsicht in ihre Bücher, Verhandlungen, Listen und Urkunden zu gewähren. Die Unverletz­ barkeit des Post-, Telegraphen- und Fernsprech­ geheimnisses bleibt unberührt.
(2).........................., Postscheckämter, Spar­ kassen und Banken, die die Stellung von Be­ hörden haben, fallen nicht unter diese Vorschrift.
(3).....................................
(4)Wenn in einem Rechtsmittelverfahren, das die Feststellung eines Einheitswertes be­ trifft, eine Behörde oder ein Beamter einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands auf Ersuchen einer Behörde der Steuerverwaltung Ermittlungen an Ort und Stelle (zum Beispiel Vermessungen) vornimmt, so vergütet der Staat der Gemeinde oder dem Gemeindever­ band den vierten Teil der Auslagen, die durch die örtlichen Ermittlungen entstehen. Im übri­ gen ist der Staat nicht zum Ersatz von Kosten verpflichtet, die dadurch entstehen, dass Behör­ den oder Beamte der Gemeinden oder Gemein­ deverbände am Bewertungsgeschäft mitwirken. IV. Anzeigepflicht § 187 Der Finanzminister kann anordnen, dass, wer Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Wertsachen, die er besitzt, als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger hat, dies der Steuerkontrollstelle auf öffentliche Aufforderung unter Bezeichnung des Berech­ tigten mitzuteilen hat. § 189* Sämtliche Behörden, Beamten und Notare haben Steuervergehen, die sie dienstlich er­ fahren, den Steuerkontrollstellen mitzuteilen. Die Unverletzbarkeit des Post-, Telegraphenund Fernsprechgeheimnisses bleibt unberührt. * Hinweis auf den § 20 der ersten Steueramnestiever­ ordnung vom 23. August 1931. § 189a ...... § 192 §189b...... § 189c ...... § 189d ...... § 189e Die Träger der Sozialen Versicherung und die Träger der Versicherung nach den Ange­ stelltenversicherungsgesetzen haben den Steuer­ behörden jede Hilfe zu leisten, die zur Durch­ führung (einschliesslich der Beaufsichtigung und Nachprüfung) der Lohnsteuer dienlich ist VI. Steueraufsicht § 190 Inhaber von Betrieben oder Unternehmen, die der Steueraufsicht unterliegen, haben die Verpflichtungen, die ihnen gegenüber der Steuerverwaltung obliegen, selbst zu erfüllen oder, wenn sie den Betrieb oder das Unterneh­ men nicht selbst leiten, hierfür einen geeigneten Betriebsleiter zu bestellen. Die Bestellung eines Betriebsleiters ist der Steuerkontrollstelle an­ zuzeigen. § 191
(1)Wer Gegenstände gewinnen, herstellen oder umsetzen will, an deren Gewinnung, Her­ stellung oder Umsatz eine Steuerpflicht geknüpft ist, hat dies der Steuerkontrollstelle vor Eröff­ nung des Betriebs anzumelden. Das nähere über Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anmeldung regeln Ausführungsbestimmungen.
(2)Das gleiche gilt für den, der ein Unter­ nehmen betreiben will, das einer besonderen Verkehrsteuer unterliegt. Die Ausführungsbestimmungen ordnen an, welchen Bedingungen die nach § 191 Absatz 1 anmeldepflichtigen Betriebe nach ihrer Eröff­ nung zur Sicherung der Steuer zu genügen haben. Insbesondere können sie anordnen:
  1. dass bestimmte Gewerbehandlungen nur in angemeldeten oder solchen Räumen vorgenommen werden dürfen, deren Be­ nutzung für diesen Zweck von der Steuerkontrollstelle besonders geneh­ migt ist,
  2. dass hergestellte Erzeugnisse in be­ stimmter Weise gelagert, verpackt oder bezeichnet werden müssen,
  3. dass, wenn neben der Herstellung steuer­ pflichtiger Erzeugnisse deren Verkauf im kleinen erfolgt, dieser besonders zu überwachen ist,
  4. dass über den Betrieb und über die gewonnenen, hergestellten oder in den Verkehr gebrachten steuerpflich­ tigen Erzeugnisse Buch zu führen ist und die Bestände festzustellen sind,
  5. dass Vorgänge und Massnahmen in den Betrieben, die für die Steueraufsicht wichtig sind, der Steuerkontrollstelle an­ zumelden sind,
  6. dass die Steueraufsichtsbeamten in den der Steueraufsicht unterliegenden Be­ trieben Proben von steuerpflichtigen Erzeugnissen oder von Stoffen, die zur Herstellung solcher Erzeugnisse bestimmt sind, für steuerliche Zwecke unentgelt­ lich entnehmen dürfen. § 193
(1)Für Zwecke der Besteuerung kann die Steuerkontrollstelle auch ausserhalb eines Steuerermittlungsverfahrens Nachschau halten bei den Personen, die nach § 160 Absatz 2 Auf­ zeichnungen zu machen haben, sowie bei sol­ chen Unternehmern und in solchen Unterneh­ men, die entweder einer Steuer oder der Steuer­ aufsicht unterliegen oder bei denen nach dem Ermessen der Steuerkontrollstelle eine Steuer­ pflicht in Betracht kommt. Die Nachschau ist auch insoweit zulässig, als es sich nicht um die Verhältnisse des Unternehmers oder des Un­ ternehmens, bei dem die Nachschau stattfindet, sondern um die Aufklärung der Verhältnisse von Arbeitnehmern handelt, die im Dienst des Unternehmers oder des Unternehmens stehen oder gestanden haben.
(2).....................................
(3)Es dürfen keine Einrichtungen getroffen werden, die die Ausübung der Aufsicht hin­ dern oder erschweren. § 194
(1)Den Aufsichtsbeamten ist jede für die Steueraufsicht oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen, auch sind ihnen bei ihren Amtshand­ lungen die Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung usw.) zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.
(2)Den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes sind die Geschäftsbücher und die Schriftstücke über Herstellung und Absatz von steuerpflich­ tigen Erzeugnissen auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.
(3)Auf Verlangen der Steuerkontrollstelle hat der Steuerpflichtige für die Steuerbeamten, die sich in seinem Betrieb dienstlich aufzu­ halten haben, einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen und instand zu halten § 195 Wenn die Steuerkontrollstellen befugt sind, zu prüfen, ob Bücher, Aufzeichnungen und Verzeichnisse wie vorgeschrieben geführt und vorgeschriebene Bescheinigungen ausgestellt werden, können ihre Beamten und die von ihnen nach § 206 beauftragten Personen die Geschäftsräume in den üblichen Geschäft­ stunden betreten und diese Prüfung vornehmen. Die Steuerpflichtigen und ihre Angestellten haben ihnen jede Auskunft und Nachweisung zu erteilen, deren sie für die Prüfung bedürfen und ihnen alle für die Prüfung in Betracht kommenden Schriftstücke zur Einsicht vorzu­ legen. § 196 ..... § 197 ..... § 198
(1)Wenn jemand in der Absicht der Steuer­ hinterziehung in seinem Betrieb oder Beruf Bücher oder Aufzeichnungen unrichtig führt, unrichtige Geschäftsabschlüsse vorlegt oder ähnlichr arglistige Mittel anwendet, oder wenn bei Betrieben, die der Steueraufsicht unter­ stehen, Tatsachen vorliegen, aus denen her­ vorgeht, dass der Betriebsinhaber steuerlich unzuverlässig ist, so kann ihm der Steuerdirek­ tor, wenn er deshalb wiederholt wegen Steuer­ hinterziehung bestraft ist und diese Tatsachen in den Straferkenntnissen festgestellt sind, nach Rechtskraft des zweiten oder eines späteren Straferkenntnisses auf Zeit oder Dauer unter­ sagen, seinen Betrieb oder seinen Beruf fort­ zusetzen oder durch andere zu seinem Vorteil fortsetzen zu lassen.
(2)...........................
(3)Liegen die Voraussetzungen des ersten Absatzes bei Vertretern oder Angestellten eines Steuerpflichtigen vor, so kann ihnen der Steuer­ direktor die weitere Tätigkeit in dem Unter­ nehmen verbieten.
(4)Gegen den Beschluss des Steuerdirektors ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(5)Die Steuerkontrollstelle kann die Durch­ führung des Verbots nach § 202 erzwingen.
(6)Nach Ablauf eines Jahrs seit der Rechts­ kraft des Untersagungsbeschlusses kann der Steuerdirektor den Beschluss aufheben. § 199
(1)Wer geschäftsmässig oder gegen Entgelt anderen Rät oder Hilfe in Steuerangelegen­ heiten erteilt, hat der Steuerkontrollstelle auf Verlangen in die Geschäftspapiere, die diese Tätigkeit betreffen; Einsicht zu gewähren. Wird er wegen Steuerhinterziehung oder Teil­ nahme an einer solchen verurteilt, so kann ihm der Steuerdirektor nach der Rechtskraft des Urteils untersagen, seine Tätigkeit fortzusetzen. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde .............. zulässig. Nach Ablauf eines Jahrs seit der Rechtskraft des Beschlusses kann der Steuer­ direktor den Beschluss aufheben.
(2)Der Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Rechts­ anwälte und Notare, sofern sie nicht wegen Steuerhinterziehung oder Teilnahme an einer solchen verurteilt sind. § 200 ..... § 200a ..... § 201
(1)Die Steuerkontrollstellen haben darüber zu wachen, ob durch Steuerflucht oder in sons­ tiger Weise zu Unrecht Steuereinnahmen ver­ kürzt werden.
(2)In Ausübung dieser Steueraufsicht können die Steuerkontrollstellen verlangen, dass eides­ stattliche Versicherungen abgegeben werden.
(3)Hierbei finden die Vorschriften, die für eidesstattliche Versicherungen im Steuerer­ mittlungsverfahren gelten, entsprechende An­ wendung mit folgenden Ergänzungen:
  1. Eidesstattliche Versicherungen kann die Steuerkontrollstelle auch ausserhalb eines Steuerermittlungsverfahrens verlangen.
  2. Eidesstattliche Versicherungen kann die Steuerkontrollstelle nur von den Steuer­ pflichtigen (§ 97 Absätze 1 und 2) sowie von solchen Personen verlangen, die nach den §§ 103ff. die Pflichten eines Steuerpflichtigen zu erfüllen haben; von anderen Personen (§ 175 ff.) können eidesstattliche Versicherungen im Steuer­ aufsichtsverfahren nicht verlangt werden.
  3. Eidesstattliche Versicherungen kann die Steuerkontrollstelle nicht nur dann ver­ langen, wenn die Steuerpflicht bereits feststeht, sondern auch dann, wenn nach dem Ermessen der Steuerkontrollstelle eine Steuerpflicht in Betracht kommt.
  4. Der § 209 Absatz 2 findet keine An­ wendung.
  5. Wird eine von der Steuerkontrollstelle verlangte Versicherung an Eides Statt verweigert, so hat die Steuerkontroll­ stelle nach pflichtmässigem Ermessen zu entscheiden, welche Schlüsse aus der Verweigerung zu ziehen sind ( § 2 1 7 Ab­ satz 2 Satz 1). Falls nicht besondere Um­ stände zu einer anderen Würdigung führen, ist anzunehmen, dass die Be­ hauptung, über welche die eidesstatt­ liche Versicherung verweigert worden ist, nicht zutrifft.
  6. Auf Grund der Schlüsse, die aus der Ver­ weigerung der eidesstattlichen Versiche­ rund gezogen werden, sind die bisherigen Steuerfestsetzungen zu berichtigen. Die Berichtigungen (Berichtigungsveranla­ gungen, Berichtigungsfeststellungen) sind bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, im übrigen uneingeschränkt zulässig. VII. Zwangsmittel und Sicherung sgelder § 202
(1)Die Steuerkontrollstellen können Anord­ nungen, die sie im Besteuerungsverfahren (ein­ schliesslich der Vorbereitung, Sicherung und Nachprüfung der Besteuerung) innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse treffen, durch Geld­ strafen, Ausführung auf Kosten der Pflichtigen und unmittelbar erzwingen.
(2)Die einzelne Geldstrafe darf fünftausend Rm. (50 000 Fr.) nicht übersteigen.
(3)Die Kosten der Ausführung durch Dritte und des unmittelbaren Zwangs können im vor­ aus in einem vorläufig zu veranschlagenden Betrag zwangsweise eingezogen werden.
(4)Unmittelbarer Zwang darf nur ange­ wandt werden, wenn die Anordnung sonst nicht durchführbar ist oder Gefahr im Verzug liegt.
(5)Gegen öffentliche Behörden sind Zwangs­ mittel nicht zulässig.
(6)Bevor ein Zwangsmittel festgesetzt wird, muss der Pflichtige unter Androhung des Zwangsmittels mit Setzung einer angemessenen Frist zur Vornahme der von ihm geforderten Handlung aufgefordert werden. Die Aufforde­ rung und die Androhung müssen schriftlich geschehen, ausser wenn Gefahr im Verzug liegt.
(7)Wer meint, zur Erfüllung der Aufforde­ rung nicht verpflichtet zu sein, hat dies der Steuerkontrollstelle rechtzeitig unter Darlegung der Gründe mitzuteilen. hältnisse zu ermitteln, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer wesentlich sind. Sie hat Angaben der Steuerpflichtigen auch zugunsten der Steuerpflichtigen zu prüfen.
(2)Personen, die im Inland einen Wohnsitz haben oder sich im Inland aufhalten (dauernd oder vorübergehend), sind der Steuerkontroll­ stelle auf Verlangen zur Auskunft, zur Vorle­ gung von Unterlagen und zu sonstigen Nach­ weisungen insoweit verpflichtet, als die Aus­ künfte, die Unterlagen und die sonstigen Nach­ weisungen erforderlich sind zur Prüfung der Frage, ob die Personen einer Steuer unterliegen. Die Steuerkontrollstelle kann verlangen, dass die im Satz 1 bezeichneten Personen zur Er­ örterung der Steuerpflicht auf der Steuerkon­ trollstelle erscheinen. § 203
(1)Wenn das Gesetz die Gewährung von Steuervergünstigungen oder Erleichterungen bei der Entrichtung oder Berechnung von Steuern zulässt, können dem Steuerpflichtigen, insbesondere auch zur Überwachung, besondere Bedingungen auferlegt, und es kann bestimmt werden, dass bei Nichteinhaltung dieser Be­ dingungen Geldbussen als Ungehorsamsfolgen verwirkt sein sollen (Sicherungsgelder). Soweit kein höherer Betrag zugelassen ist, kann das Sicherungsgeld für den einzelnen Fall bis auf zehntausend Rm. (100 000 Fr.) bemessen wer­ den. Die Steuerkontrollstelle legt das Siche­ rungsgeld auf und bestimmt seine Höhe.
(2)Das Sicherungsgeld ist nicht aufzuerlegen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass bei der Nichteinhaltung der Bedingung weder ihm noch seinen Vertretern, Angestellten oder Arbeitern ein Verschulden zur Last fällt. § 205 Die Steuerkontrollstelle hat die Steuer­ erklärungen (§ 166) zu prüfen. Soweit nötig, hat sie tunlichst durch schriftliche Aufforderung zu veranlassen, dass Lücken ergänzt und Zwei­ fel beseitigt werden.
(2)Trägt die Steuerkontrollstelle Bedenken gegen die Richtigkeit der Erklärung, so hat sie, wenn nötig, Ermittlungen vorzunehmen. Sie kann den Steuerpflichtigen, falls eine Auf­ forderung zu schriftlicher Erklärung nicht angezeigt ist oder keinen Erfolg hat, vorladen und ihn nach den §§ 170 ff. zu Auskunft und weiteren Nachweisungen anhalten.
(3)Wenn von der Steuererklärung abge­ wichen werden soll, sind dem Steuerpflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abwei­ chung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äusserung mitzuteilen. Zweiter Unterabschnitt Ermittlungsund Festsetzungsverfahren § 204
(1)Die Steuerkontrollstelle hat die steuer­ pflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Ver­ § 205a
(1)Wenn der Steuerpflichtige beantragt, dass Schulden oder andere Lasten (zum Bei­ spiel Niessbrauchlasten oder Rentenlasten) bei der Feststellung des Vermögens ............................. abgesetzt werden, so kann die Steuerkontroll­ stelle verlangen, dass der Steuerpflichtige die Gläubiger genau bezeichnet.
(2)Wenn der Steuerpflichtige beantragt, dass Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Feststellung des Einkommens abgesetzt werden, so kann die Steuerkontrollstelle ver­ langen, dass der Steuerpflichtige die Empfänger genau bezeichnet.
(3)Soweit der Steuerpflichtige die von der Steuerkontrollstelle verlangten Angaben nicht macht, werden die beantragten Absetzungen nicht vorgenommen. § 206
(1)Die Steuerkontrollstellen können Sach­ verständige zuziehen oder Prüfungsbeamte, die ihnen zugeordnet sind, verwenden. Sie können sich ferner der Hilfe von Vertretern und Angestellten der Verbände und Vertre­ tungen des Betriebs- oder Geschäftszweigs, dem der Steuerpflichtige angehört, bedienen. Die so hinzugezogenen Personen und Sachverstän­ digen haben über das, was ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt wird, strengstens zu schwei­ gen und dürfen diese Kenntnisse nicht unbe­ fugt verwerten. Sie sind hierauf eidlich zu ver­ pflichten.
(2)Soweit nicht Gefahr im Verzug liegt, hat die Steuerkontrollstelle die Person, die es beauftragen will, und den Verband, dem sie angehört, dem Steuerpflichtigen mitzuteilen. Befürchtet der Steuerpflichtige von der Tätig­ keit dieser Person die Verletzung eines Ge­ schäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Scha­ den für seine geschäftliche Tätigkeit, so kann er sie ablehnen und, wenn diesem Antrag nicht stattgegeben wird, beantragen, die Prüfung auf seine Kosten durch besondere Sachver­ ständige vornehmen zu lassen. Er hat Per­ sonen, die hierzu bereit und geeignet sind, zu bezeichnen. Einigt man sich nicht, so entschei­ det der Steuerdirektor endgültig. § 207
(1)Die Steuerkontrollstelle soll die Vorle­ gung von Büchern und Geschäftspapieren in der Regel erst verlangen, wenn die Auskunft des Steuerpflichtigen nicht genügt oder Beden­ ken gegen ihre Richtigkeit vorliegen.
(2)Bücher und Geschäftspapiere sind auf Wunsch des Steuerpflichtigen tunlichst in sei­ ner Wohnung oder in seinen Geschäftsräumen einzusehen. § 203
(1)Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 162 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmässiger Führung für sich und sind, wenn nach den Umständen des Falls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden, der Besteuerung zugrunde zu legen. Wenn eine vom Finanzminister bezeich­ nete Stelle bescheinigt, dass sie die Bücher und Aufzeichnungen geprüft hat, und dass die Eintragungen, für die sie bestimmt sind, fort­ laufend und vollständig gemacht und formell und sachlich richtig sind, so darf die Beanstan­ dung nur mit Genehmigung des Steuerdirek­ tors erfolgen.
(2)Bücher, Geschäftspapiere, Bilanzen und deren Erläuterungen dürfen einem Beirat nur mit Zustimmung dessen, der sie vorgelegt hat, zur Einsicht mitgeteilt werden. Sonst ist der Buchbeweis durch den Vorsteher der Steuer­ kontrollstelle oder unter dessen Leitung durch die im § 206 genannten Personen zu erheben. Wenn über das Ergebnis schriftlich berichtet wird, soll dem Steuerpflichtigen eine Abschrift mitgeteilt werden. § 209
(1)Wenn es sich um die Ermittlung von Steueransprüchen gege

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