Vollmacht

Bevollmächtigungsvertrag – ABGB

Mit der Vollmacht ermächtigt der Vollmachtgeber eine andere Person (Bevollmächtigten), ihn in bestimmten Angelegenheiten rechtsgeschäftlich zu vertreten (§§ 1002 ff ABGB). Handlungen des Bevollmächtigten im Rahmen der Vollmacht wirken unmittelbar für und gegen den Vollmachtgeber. Für bestimmte Geschäfte ist eine besondere (ausdrückliche) Vollmacht erforderlich (§ 1008 ABGB).

📄 Vollmacht

VOLLMACHT

Vollmachtgeber/in: [Vor- und Nachname]
geboren am: [Datum], Anschrift: [Straße, Hausnr., PLZ, Ort]

bevollmächtigt hiermit

Bevollmächtigte/r: [Vor- und Nachname]
geboren am: [Datum], Anschrift: [Straße, Hausnr., PLZ, Ort]

§ 1 Umfang der Vollmacht
Der Bevollmächtigte ist berechtigt, den Vollmachtgeber in folgenden Angelegenheiten zu vertreten: [genaue Beschreibung, z. B. Vertretung gegenüber Behörden, Banken, Post; Abschluss bestimmter Verträge; Empfang von Schriftstücken]. Die Vollmacht ist [allgemein / auf die genannten Geschäfte beschränkt].

§ 2 Besondere Geschäfte
Für Geschäfte, die nach § 1008 ABGB einer besonderen (ausdrücklichen) Vollmacht bedürfen – etwa die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, Schenkungen, die Aufnahme von Darlehen, die Anerkennung oder der Verzicht auf Rechte oder die Führung von Prozessen – gilt die Vollmacht [nur, soweit hier ausdrücklich angeführt: [Aufzählung] / nicht].

§ 3 Gültigkeit
Die Vollmacht gilt ab [Datum] [auf unbestimmte Zeit / bis [Datum]]. Sie kann vom Vollmachtgeber jederzeit schriftlich widerrufen werden (§ 1020 ABGB).

§ 4 Untervollmacht
Eine Übertragung der Vollmacht auf Dritte (Untervollmacht) ist [zulässig / nicht zulässig].

§ 5 Anwendbares Recht
Es gilt österreichisches Recht.

Ort, Datum: [Ort], [Datum]

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Unterschrift Vollmachtgeber/in Unterschrift Bevollmächtigte/r

Hinweis: Für Grundbuchs- und bestimmte notarielle Geschäfte kann eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Unterschrift erforderlich sein.

⚖ Rechtsgrundlage

Häufige Fragen

Welche Geschäfte erfordern eine besondere Vollmacht?

Nach § 1008 ABGB bedürfen bestimmte Geschäfte einer ausdrücklichen (besonderen) Vollmacht, etwa die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, Schenkungen, die Aufnahme von Darlehen, der Verzicht auf Rechte oder die Prozessführung. Eine allgemeine Vollmacht genügt dafür nicht.

Kann eine Vollmacht widerrufen werden?

Ja. Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht nach § 1020 ABGB grundsätzlich jederzeit widerrufen. Der Widerruf sollte schriftlich erfolgen und dem Bevollmächtigten sowie betroffenen Dritten mitgeteilt werden.

Muss eine Vollmacht notariell beglaubigt sein?

Grundsätzlich nicht. Für bestimmte Geschäfte – insbesondere Grundbuchseintragungen – ist jedoch eine beglaubigte Unterschrift oder ein Notariatsakt erforderlich.