Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 1042 ABGB – Ersatz des Aufwands für gesetzliche Verbindlichkeit

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung · nichtamtliche Überschrift

Wer für einen Andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1042 ABGB

169

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.