§ 1296 ABGB – Vermutung der schuldlosen Schadensentstehung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung · nichtamtliche Überschrift
Im Zweifel gilt die Vermuthung, daß ein Schade ohne Verschulden eines Anderen entstanden sey.
Rechtsprechung zu § 1296 ABGB
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2016-05-25
2012-10-11
2005-07-21
1991-09-04