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§ 1296 ABGB – Vermutung der schuldlosen Schadensentstehung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung · nichtamtliche Überschrift

Im Zweifel gilt die Vermuthung, daß ein Schade ohne Verschulden eines Anderen entstanden sey.

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Rechtsprechung zu § 1296 ABGB

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2012-10-11
1991-09-04

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.