§ 1315 ABGB – Haftung für untüchtige oder gefährliche Personen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 1315 ABGB begründet eine Haftung desjenigen, der sich zur Besorgung seiner Angelegenheiten einer untüchtigen Person oder wissentlich einer gefährlichen Person bedient. Fügt diese Person in dieser Eigenschaft einem Dritten einen Schaden zu, haftet der Geschäftsherr dafür. Entscheidend ist also entweder die Untüchtigkeit der eingesetzten Person oder die wissentliche Heranziehung einer gefährlichen Person.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.